Kündigungsperrfrist bei 81 jähriger Mieterin Mietrecht, Wohnungseigentum
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Kündigungsperrfrist bei 81 jähriger Mieterin


03.08.2011 09:25 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

meine Mutter (70 Jahre alt) wohnt seit 1999 in einer gemieteten Wohnung.

Der Eigentümer, dem das ganze Mietshaus mit 6 Wohnungen gehört, wandelt alle Wohnungen nun zu Eigentumswohnungen um und verkauft diese. Die Wohnung befindet sich in Fürth (Bayern).

Gemäß http://by.juris.de/by/WoVersV_BY_2007_Anlage.htm beträgt die Sperrfrist 10 Jahre sowie 9 weitere Monate Kündigungsfrist.


Das heißt, meine Mutter die heute 70 Jahre alt ist, kann noch 10 Jahre + 9 Monate in der Wohnung bleiben.

Meldet der neue Eigentümer, oder bis dorthin vielleicht ein neuer Eigentümer, in knapp 11 Jahren Eigenbedarf an, dann müsste meine Mutter mit 81 Jahren (!) nochmals einen Umzug vornehmen.

Bekanntlich soll man "einen alten Baum nicht verpflanzen".

Nun meine Frage an einen Rechtsanwalt der solche Streitfälle schon vor Gericht ausgetragen hat.

Wie urteilen (bayerische) Gerichte über folgenden Sachverhalt, wenn meine Mutter mit 81 Jahren nicht mehr ausziehen möchte/will und kann und auf weiteres Wohnrecht klagen würde?

Ich habe von Fällen gelesen, bei denen Ältere Menschen auch nach Ablauf der Sperrfrist (10 Jahre) plus Kündigungsfrist (9 Monate) weiterhin "unkündbar" sind und Wohnrecht zugesprochen wurde.

Gibt es darüber ähnlich gelagerte Fälle und vorallem Gerichtsurteile?

Wohin tendieren die bayerischen Gerichte bei solch einem Streitfall?

Mit 81 Jahren einen Umzug vorzunehmen ist eine sehr große Belastung und desweiteren wird man aus der "gewohnten" Umgebung herausgerissen. Schlimm genug das jetzt schon große Aufregung wegen der Umwandlung in Eigentumswohnungen vorherrscht.

Vielen Dank,

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema:
Mieterin
03.08.2011 | 10:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

1."Nun meine Frage an einen Rechtsanwalt der solche Streitfälle schon vor Gericht ausgetragen hat."
Den in Bayern erfahrenen Anwalt werden Sie nur mit einer Direktanfrage oder vor Ort finden.

2."Wie urteilen (bayerische) Gerichte über folgenden Sachverhalt, wenn meine Mutter mit 81 Jahren nicht mehr ausziehen möchte/will und kann und auf weiteres Wohnrecht klagen würde? Ich habe von Fällen gelesen, bei denen Ältere Menschen auch nach Ablauf der Sperrfrist (10 Jahre) plus Kündigungsfrist (9 Monate) weiterhin "unkündbar" sind und Wohnrecht zugesprochen wurde."

"Der Umstand, dass sich der Mieter in hohem Lebensalter befindet, stellt für sich allein keine Härte dar (LG Köln WuM 1997, 46; LG Berlin MM 1999, 351). Ebensowenig kann ein Mietverhältnis wegen der langen Wohndauer des Mieters fortgesetzt werden. Ein rüstiger Mieter mit ausreichendem Einkommen wird auch im höheren Lebensalter eine Wohnung finden. In vielen Fällen sind Mieter in hohem Lebensalter nach langer Wohndauer aber mit ihrer Wohnung, dem Wohnhaus, oder dem Wohnviertel in besonders starkem Maße verwurzelt. Dieser Umstand führt in Verbindung mit den alterstypischen Formen der Asthenie, mit Veränderungsphobien oder sonstigen Krankheiten häufig zur Räumungsunfähigkeit. Von einer Räumungsunfähigkeit ist dabei auszugehen, wenn der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert würden. Das Mietverhältnis ist dann auf unbestimmte Zeit fortzusetzen." (Blank/ Börstinghaus Miete § 574 Rn. 42)

Soviel zum einschlägigen Kommentar.

In Ihrem Einzelfall wäre mit eingehender Kündigung zu prüfen, ob bei Ihrer Mutter eine Räumungsunfähigkeit vorliegen würde. Hierzu müsste Ihre Mutter (nach wirksamer! Kündigung seitens des Vermieters und) nach erfolgter Belehrung über das Widerspruchsrecht (§ 574b Abs. 2 Satz 2 BGB) nach § 574 Abs. 1 BGB der Kündigung widersprechen.


3."Gibt es darüber ähnlich gelagerte Fälle und vorallem Gerichtsurteile?"

Ja einige. Sie müssen jedoch beachten, wie das der Kollege Bohle ausgeführt hat, dass es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt.

(LG Hamburg WuM 1995, 439: 74-jährige Mieterin mit 33-jähriger Wohnzeit, angegriffener Gesundheit und starker Verwurzelung im Wohnviertel; LG Berlin MM 1990, 21: 69-jährige Mieterin mit 18-jähriger Wohnzeit und erheblichen Krankheiten; LG Berlin GE 1990, 493: Hohes Alter, 34-jährige Wohnzeit, Krankheit und Körperbehinderung von 80%; LG Berlin GE 1992, 153: 75-jährige Mieterin mit 17-jähriger Wohnzeit, geringem Einkommen und angegriffener Gesundheit; LG Berlin MM 1994, 101: 90-jähriger Mieter mit 43-jähriger Mietzeit und latenter Suizidalität; LG Bonn NJW-RR 1990, 973 = WuM 1990, 151: 89-jähriger, kranker Mieter mit 50-jähriger Mietzeit und dadurch bedingter Verwurzelung; LG Düsseldorf WuM 1991, 36: 80/82-jähriges herzkrankes Mieterehepaar mit 54-jähriger Wohnzeit; LG Koblenz WuM 1990, 20: 83-jährige Mieterin mit 17-jähriger Wohnzeit und verschiedenen Krankheiten; LG Oldenburg WuM 1991, 346: 69-jähriger krebskranker und suizidgefährdeter Mieter mit 15-jähriger Mietzeit; LG Stuttgart WuM 1993, 46: 82-jähriger Mieter mit psychischen und physischen Erkrankungen bei 20-jähriger Mietzeit; LG Gera WuM 2000, 35: 75-jähriger Mieter bei 60-järiger Wohnzeit; LG Essen WuM 2000, 357: 89-jährige Mieterin mit 20-jähriger Wohnzeit; AG Landau NJW 1993, 2249: 79-jähriger, schwer herzkranker und gehbehinderter Mieter mit 35-jähriger Wohnzeit; AG Forchheim DWW 1991, 115: 81-jähriger Mieter mit Behinderung und Verwurzelung im Wohnviertel; LG Zwickau WuM 1998, 159: 84-jährige kranke und gebrechliche Mieterin mit 25-jähriger Wohnzeit; LG Bochum ZMR 2007, 452, 454 betr. lange Mietzeit, Verwurzelung und Blindheit)

4."Wohin tendieren die bayerischen Gerichte bei solch einem Streitfall?"

Die einzige Tendenz, die auch dem gesetzgeberischen Willen entspricht, ist die zu Gunsten des Mieters ergehende Rechtsprechung bei Auslegung der Gesetze.

Hinweise:
1. Es ist durchaus realistisch, dass Ihr künftiger Wohnungseigentümer, bei der zu vermutenden Wohnraumgröße, eher an einer dauerhaften Vermietung, als an Eigenbedarf denkt.

2. Es steht zu erwarten, dass Ihr Wohngebiet weiterhin in einer Gegend liegt, in der im Sinne des § 574 Abs. 2 BGB angemessener Ersatzwohnraum nicht zumutbar beschafft werden kann.

Bei einer Verlängerung der Verordnung über die Gebiete mit gefährdeter Wohnungsversorgung ist dies ein Indiz, dass hier ein gesetzlich normierter Fall einer Härte nach § 574 BGB vorliegt.

3. Sie sollten nicht für 11 Jahre im voraus planen. Machen Sie sich frei von derartigen Überlegungen. Ihre Mutter sollte diese Jahre genießen, sonst wird sie noch krank aufgrund dieser erst in 11 Jahren zu bedenkenden Umständen.





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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.


Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen


Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

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