01.08.2006 | 01:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Elmar Dolscius
133 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Grundsätzlich ist nach dem Gesetz (
§ 1601 BGB) ein volljähriges Kind gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig, wenn diese bedürftig sind. Diese Pflicht besteht jedoch dann nicht, wenn der angemessene
Unterhalt des Kindes durch die Inanspruchnahme gefährdet wird. Was unter einem angemessenem Unterhalt zu verstehen ist, wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) in verschiedenen Entscheidungen in jüngster Vergangenheit neu festgelegt und zwar zugunsten des Kindes: Entscheidend ist die vor dem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern innegehabte Lebensstellung des Kindes. Diese ergibt sich aus seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang.
Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach der Höhe von Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Es ist allerdings nicht so, dass Ihr gesamtes verfügbares Einkommen für den Unterhalt herangezogen werden kann. Grundsätzlich gilt, dass lediglich Einkommensstarke ihren Eltern Unterhalt leisten müssen.
Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht das Kind laut BGH grundsätzlich nicht hinzunehmen. Ein nach den Verhältnissen unangemessener Lebenswandel oder ein Leben im Luxus wird allerdings nicht gewährleistet.
2. Die Frage, ob Ihr Ehegatte herangezogen werden kann, lässt sich pauschal nicht beantworten. Direkt gilt der
§ 1601 BGB nur für Verwandte in gerader Linie. Ihr Mann könnte allerdings mittelbar herangezogen werden, wenn sein Einkommen so hoch ist, dass man Ihnen von Ihrem "Haushaltsgeld" etwas abziehen kann.
3. Eine Ausnahme der Unterhaltspflicht kann bestehen, wenn die Inanspruchnahme eine unbillige Härte darstellen würde bsw. wenn das Kind emotionale und materielle Zuwendung für längere Zeit entbehren musste und ansonsten die Familienbande zumindest stark gelockert waren.
Hier wäre für Sie evtl. ein Ansatzpunkt, da der Lebenswandel Ihres Vaters durchaus zu einer Lockerung hätte führen können. Diese Aussage ist nicht wertend gemeint, sie bezieht sich lediglich auf eine mögliche Argumentationsschiene gegenüber dem Sozialamt, da ich aktuell ausschließlich Ihre Interessen vertrete.
4. Hinsichtlich des geplanten Hauskaufs gibt es ein Urteil des BGH vom 19. März 2003: Danach bedeutet Wohnen im Eigenheim kein höheres Einkommen. Kinder unterhaltspflichtiger Eltern sind nicht verpflichtet, ihr Wohneigentum zu vermieten oder zu verkaufen und so einen niedrigeren Lebensstandard hinzunehmen.
5. Zur Ermittlung des Unterhalts wird das sog. bereinigte Nettoeinkommen herangezogen. Dazu wird Ihr Nettoeinkommen genommen und alle Belastungen abgezogen (hierzu zählen bsw. allgemeine Krankenvorsorge; private Altersvorsorge; berufsbedingte Aufwendungen; Fahrtkosten zur Arbeitsstelle; Kosten für die krankheitsbedingte oder berufsbedingte Anschaffung eines Pkw; krankheitsbedingte Aufwendungen; evtl. Verbindlichkeiten (Schulden); Pflegeversicherung; Werbungskosten...). Anschließend verbleibt Ihnen ein Selbstbehalt, der sich aktuell bei Verheirateten auf 1400 € beläuft.
Vermögen wie Ersparnisse sind antastbar, allerdings verbleiben auch hier bestimmt Selbstbehalte. Verschiedene Urteile des BGH sprechen hier einen Betrag von 75.000 € zu.
Fazit:
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass Ihnen nicht die Möglichkeit genommen werden kann und darf, sich ein eigenes Leben und vor allem eine eigene Altersvorsorge aufzubauen. Da Sie aktuell kein Gehalt beziehen, somit von Ihrem Ehegatten abhängig sind, wäre an sich nur eine mittelbare Unterhaltspflicht möglich. Ob wegen des vorhandenen Vermögens eine Gütertrennung Sinn macht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, da hierzu eine genau Kenntnis aller Einkommens- und Vermögenswerte notwendig wäre.
In jedem Fall rate ich Ihnen zur Vorsorge. Mit anderen Worten, Sie sollten einen Anwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht aufsuchen und mit ihm gemeinsam die beste Vorgehensweise hinsichtlich eventuell auf Sie zukommender Unterhaltspflichten besprechen. Es ist durchaus möglich, die eigene Einkommens-, Belastungs- und Vermögenssituation so zu gestalten, dass der Unterhaltsanspruch nach Abzug des Selbstbehalts gegen Null tendiert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und Ihnen ein weiteres Vorgehen aufzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
01.08.2006 | 01:17
In der Tat ist es so, dass wir zwischenzeitlich jahrelang keinen Kontakt hatten und man sich erst jetzt - auch wegen der Kinder - wieder ein wenig angenähert hat. Ist es denn ratsam jetzt "zurückhaltender" zu sein? Kann mir für eventuelle spätere Argumentationen ein zu großes Engagement hinsichtlich seiner Person angelastet werden und mich bei der von Ihnen erwähnten Argumentation unglaubwürdig erscheinen lassen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.08.2006 | 01:25
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
In der Tat könnte Ihnen eine eigentlich positiv zu bewertende Handlungsweise dann angelastet werden, wenn Sie die von mir erwähnte Argumentation verfolgen möchten.
Dementsprechend haben Sie die Wahl: Entweder Sie ziehen einen Anwalt hinzu und versuchen, Ihre Unterhaltsverpflichtung gegen Null zu bringen. In diesem Fall wäre der Kontakt mit Ihrem Vater unproblematisch.
Oder Sie machen eine unbillige Härte geltend. In diesem Fall würden Sie Sich mit Ihren Handlungen in Widerspruch zu Ihrer Argumentation setzen.
Ich würde daher vielleicht zunächst die erste Variante versuchen, da Sie ein schöneres Bild für die Zukunft bietet. Sollte dies nicht gelingen, können Sie Sich immer noch für den zweiten Weg entscheiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und wünsche Ihnen in jedem Fall alles Gute für die Zukunft.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt