01.08.2011 | 19:32
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach §
28 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist eine Aufenhaltsgenehmigung gilt folgendes:
"Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen(...)
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,(...)
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat."
Das bedeutet, wenn sicher gestellt ist, dass es ihr Kind ist, dieses auch ein Aufenthaltsrechts in Deutschland hat.
Der Mutter des Kindes wäre eine Aufenthaltsgenehmigung nach
§ 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, da Sie sich als dann wohl Sorgeberechtigter in Deutschland befinden, aber einem Baby nicht zugemutet werden kann, ohne seine Mutter zu sein. Die anderen Kinder der Frau könnten ebenfalls eine Genehmigung nach
§ 36 Abs. 2 AufenthG erhalten, da auch hier eine
Trennung von der Mutter eine unbillige Härte darstellen würde.
Die Genehmigungen beantragen Sie nach der Geburt des Kindes, Anerkennung der Vaterschaft etc. für alle Personen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
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Nachfrage vom Fragesteller
01.08.2011 | 19:43
Vielen Dank, für die schnelle Antwort.
Noch eine Nachfrage bitte:
In wie weit spielt die grösse des Wohnraums bzw. das Einkommen hier noch eine Rolle?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.08.2011 | 19:57
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Da Sie Deutscher sind, spielt Einkommen und Wohnraum keine Rolle. Dies ist nur der Fall, wenn Familienmitglieder zu bereits in Deutschland befindlichen Ausländern nachziehen möchten.
Ihre Frau könnte natürlich auch eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG beantragen.
"Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen (...)Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen."
Die gilt dann, wenn Ihr Kind die deutsche Staatsabgehörigkeit bekommen soll.