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Nachzug eines nicht ehelichen Kindes


| 01.08.2011 18:53 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Ich war auf Montage in Georgien und es ist mir eine "Missgeschick" passiert, eine Frau mit 2 Kindern ist von mir Schwanger geworden nun wird das Baby bald kommen und ich möchte diese Frau nicht sitzenlassen mit noch einem Kind.
Ich lebe in Trennung mit meiner Frau in Deutschland.
Was habe ich für möglichkeiten um mein kommendes Kind, seine Mutter und seine zwei Stiefschwestern nach Deutschland zu holen???
Wie weit greifft das Familienzusammenführungsgestez in Deutschland?
Bin deutscher Staatsbürger.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Kindes
01.08.2011 | 19:32

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Nach § 28 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist eine Aufenhaltsgenehmigung gilt folgendes:

"Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen(...)
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,(...)
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat."
Das bedeutet, wenn sicher gestellt ist, dass es ihr Kind ist, dieses auch ein Aufenthaltsrechts in Deutschland hat.

Der Mutter des Kindes wäre eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, da Sie sich als dann wohl Sorgeberechtigter in Deutschland befinden, aber einem Baby nicht zugemutet werden kann, ohne seine Mutter zu sein. Die anderen Kinder der Frau könnten ebenfalls eine Genehmigung nach § 36 Abs. 2 AufenthG erhalten, da auch hier eine Trennung von der Mutter eine unbillige Härte darstellen würde.

Die Genehmigungen beantragen Sie nach der Geburt des Kindes, Anerkennung der Vaterschaft etc. für alle Personen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Nachfrage vom Fragesteller 01.08.2011 | 19:43

Vielen Dank, für die schnelle Antwort.

Noch eine Nachfrage bitte:
In wie weit spielt die grösse des Wohnraums bzw. das Einkommen hier noch eine Rolle?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.08.2011 | 19:57

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Da Sie Deutscher sind, spielt Einkommen und Wohnraum keine Rolle. Dies ist nur der Fall, wenn Familienmitglieder zu bereits in Deutschland befindlichen Ausländern nachziehen möchten.
Ihre Frau könnte natürlich auch eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG beantragen.
"Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen (...)Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen."
Die gilt dann, wenn Ihr Kind die deutsche Staatsabgehörigkeit bekommen soll.

Bewertung des Fragestellers 2011-08-02 | 15:10


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