29.07.2011 | 13:31
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Wie ist der
§86a HGB international geregelt?
Eine Regelung hierzu findet sich in der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 in der vergleichbar,
§ 86 a HGB sich eine Regelung findet, dass dem Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zur Verfügung zu stellen sind, die er für die Ausübung seiner Vertretertätigkeit benötigt.
Vorab wäre aus meiner Sicht zunächst festzustellen, welcher Rechtskreis aus dem Handelsvertretervertrag zur Anwendung kommt. Die Rechtswahl zwischen den Beteiligten kann dabei frei geregelt werden, Art.
3 Rom I-VO.
Ist hier keine Regelung im Vertrag enthalten, unterliegt nach der Rom I-VO Vertriebsverträge dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsort des Vertriebshändlers (Art.
4 lit. f Rom I-VO). Für den Handelsvertreter gilt die allgemeine Regelung des Art.
4 lit. b Rom I-VO. Danach unterliegen Handelsvertreterverträge als Dienstleistungsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Handelsvertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesem Fall wäre ohne besondere Regelung deutsches Recht anwendbar.
Hier ergibt sich aus
§ 86a HGB und einer Entscheidung des BGH (AZ:
VIII ZR 11/10), dass alles für den Vertrieb der Ware erforderliche zur Verfügung gestellt werden muss. In diesem Fall die Kollektion kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ein Kauf einer Musterkollektion sieht weder das deutsche noch das französische Recht vor. Wäre dies der Fall, würde es sich um einen Eigenhändler- oder Zwischenhändlervertrag handeln, der anders als ein Handelsvertreter im eigenen Namen für eigene Rechnung auftritt.
2. Für die Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter muss der HV die Kollektion nicht kaufen. Dies war hier auch so gewollt, da ein Verrechnungsscheck als Sicherheit hinterlegt wurde und kein Kaufpreis entrichtet wurde. Auch wären bei einem Eigenhändlervertrag die weitergehenden Gespräche entbehrlich gewesen.
Daher hat das Unternehmen keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung, sondern nur auf Zurverfügungsstellung der Musterkollektion.
Der Anspruch sollte unter Hinweis auf die vorgenannten Regelungen zurückgewiesen werden. Bieten Sie nochmals an, die Musterkollektion zur Verfügung zu stellen. Fordern Sie weiterhin mit einer Frist von 14 Tagen die Zahlung der Provision zzgl. Zinsen von 8% über dem Basiszinssatz (nach Deutschem Recht). Schließlich fordern Sie den Verrechnungsscheck zurück, da dieser nur als Sicherheit diente, der Sicherungsfall jedoch durch Ihr Angebot die Ware zur Abholung zur Verfügung zu stellen, nicht mehr eintreten kann.
Sollet das Inkassobüro hierauf nicht eingehen, müssen Sie Ihren Provisionsanspruch mit einem Anwalt mit Zulassung für Monaco in Monaco durchsetzen.
Das Unternehmen kann einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid versuchen durchzusetzen. Hiergegen haben Sie allerdings die Möglichkeit Widerspruch bzw. Einspruch einzulegen. Aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung wird das Unternehmen aber versuchen seinen Anspruch bei dem zuständigen Gericht in Monaco durchzusetzen, so dass auch für diesen Fall ein Anwalt zu beauftragen wäre.
Sollte der Anspruch in Monaco oder in Deutschland erfolgreich durchgesetzt werden, wird der Gerichtsvollzieher zunächst versuchen vorhandene Geldmittel einzutreiben. Das Unternehmen aus Monaco kann auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken und damit das Konto pfänden, vorausgesetzt, der Anspruch wurde erfolgreich durchgesetzt und tituliert.
Im Ergebnis spricht Ihre Darstellung für einen Handelsvertretervertrag, der weder nach deutschen noch französischen Recht einen endgültigen Ankauf der Musterkollektion vorsieht. Insoweit empfiehlt es sich umgehend den Provisionsanspruch einzufordern und den Anspruch des Unternehmens zurückzuweisen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
29.07.2011 | 14:05
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank, für Ihre schnelle und ausführlich Antwort. Laut Vertrag soll das Recht Monacos gelten - "il est expressement attribute competence a la loi monegasque" (original Wortlaut im Vertrag). Daher und der Tatsache geschuldet, dass Monaco nicht der EU angehört, stellt sich für mich die Frage ob die Argumentation mit der Rom I VO haltbar ist?
Außerdem steht im Vertrag ausdrücklich, dass die Kollektion gekauft werden MUSS - was nach deutschem und EU Recht unwirksam wäre. Leider finde ich keinen Gesetzestext, ähnlich dem Deutschen HGB, der für Monaco oder International gilt.
Vielen Dank für den Tip mit der Provision und den Zinsen - werde ich in jedem Fall tun.
Ich habe bereits darüber nachgedacht die Muster einfach zurück zu schicken, allerdings besteht die Gefahr, dass die Annahme verweigert wird, ich den Rücktransport zahlen muss oder der Karton in irgendeinem Postamt an der Cote d´Azur "rumsteht" und dadurch für mich noch mehr Kosten entstehen.
Beste Grüße
Oliver S.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.07.2011 | 21:37
Vielen Dank für den Hinweis. Richtigerweise hat Monaco nur den Euro übernommen und ist Mitgleid der Zollgemeinschaft aber nicht EU Mitglied. Der Code Commercial für Monaco ist inhaltsgleich mit dem Code Commercial von Frankreich, so dass hierüber das EU Recht wiederum Einzug in den Code commercial Monacos hält.
Eine entsprechende Regelung für findet sich in Code de Commerce Art. L-134-4, Art. 4 ff loi n° 01-593 du 25.06.1991, die Sie dem Zahlungsanspruch des Inkassounternehmens entgegenhalten können.
Die Rücksendung der Muster ist sicherlich eine Möglichkeit, um dies dem Zahlungsanspruch entgegenhalten zu können. Zur Verringerung des Risikos können Sie entweder ein Transportunternehmen beauftragen, dass die Kollektion selbst bei dem Unternehmen abgibt und Ihnen die Abnahme bescheingt.
Oder Sie machen vorab eine Probesendung mit einem kleinen Kollektionsteil, so dass die Kosten und das Verlustrisiko überschaubar sind.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen