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internationales Handelsvertreterrecht


| 29.07.2011 11:42 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihnen kurz den Fall schildern.

Eine Handelsvertreter (HV) aus Deutschland hat einen Handelsvertretervertrag mit einem Textilunternehmen mit Sitz in Monaco. Der Vertrag sieht den Kauf der Musterkollektion vor, sowie den Gerichtsstand in Monaco.

Laut dem deutschen HGB §86a, muss ein HV keine Musterkollektion kaufen. In den Gesprächen vor der Unterzeichnung des o.g. Vertrages hat der HV, mehrfach (mündlich) erwähnt, dass er versuchen wird die Musterkollektion zu verkaufen - sollte dies nicht gelingen, kann er die Kollektion nicht kaufen!

Für die Absicherung der Kollektion wurde eine Verrechnungsscheck hinterlegt.

Zu beginn diesen Jahres, hat der HV nochmals (per email) darauf verwiesen, dass er versuchen wird die Kollektion zu verkaufen - sollte es nicht gelingen, muss eine andere Lösung gefunden werden.

Die Provision für 2010 war im März/April fällig! Bisher wurde keine Provision gezahlt!

Der HV lies den Verrechnungsscheck sperren.

Im Mai, einigte man sich auf folgendes:
Der HV versucht weiter die Muster zu verkaufen, der Hersteller soll die offene Provision von der offenen Kollektionsrechnung abziehen.

Im Juni versuchte der Hersteller den Verrechnungsscheck, in voller Höhe(!) einzulösen und nicht um die, noch offene Provision gekürzt!

Daraufhin, erklärte der HV abermals, dass es (trotz nachweisbarer und ausreichender Bemühungen) unmöglich ist die Muster zu verkaufen und, dass die Vereinbarung ja wohl hinfällig wäre, da der Hersteller ja auch versucht hat den gesamten Betrag einzuziehen. Der HV verwies auf das HGB 86a und 86/653/EWG und Art 19 Abs. 1 und Art 4 Abs. 1 lit. b und f Rom I Verordnung. Der HV setzte eine Frist von 14 Tagen, in der die Kollektion abzuholen sein. Reaktion: Der Hersteller stellt nochmals die getroffene Vereinbarung dar ohne auf die fehlende (nicht abgezogene) Provision oder die Frist zur Abholung der Kollektion ein zu gehen!

Nun erhält der HV in dieser Woche ein Schreiben von einem Inkasso Büro aus Paris mit der Aufforderung innerhalb von 8 Tagen zu zahlen! Die Berechnung beinhaltet nun eine "clause pénale" und "legal charges" im oberen 3 stelligen Bereich. Das Schrieben kommt direkt aus Paris aber es sind auch internationale Büros, u.a. in D genannt.

Frage?

Wie ist der §86a HGB international geregelt?
Muss der HV die Kollektion kaufen?
Wie reagiert der HV auf das Schreiben des Inkasso Büros?
Kann ein Unternehmen aus Monaco oder Frankreich einen Mahnbescheid in D durchsetzen?
Welche Gesetzestexte und Urteile könnte der HV in einem Schreiben an das Inkasso Büro zitieren?
Sollte ein Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen und das Geld eintreiben wollen, könnte der HV diesem doch die Kollektion anbieten - schließlich entspricht diese ja dem Wert den der Hersteller fordert?!

Vielen Dank für Ihre Antwort
Oliver S.
29.07.2011 | 13:31

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Wie ist der §86a HGB international geregelt?

Eine Regelung hierzu findet sich in der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 in der vergleichbar, § 86 a HGB sich eine Regelung findet, dass dem Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zur Verfügung zu stellen sind, die er für die Ausübung seiner Vertretertätigkeit benötigt.

Vorab wäre aus meiner Sicht zunächst festzustellen, welcher Rechtskreis aus dem Handelsvertretervertrag zur Anwendung kommt. Die Rechtswahl zwischen den Beteiligten kann dabei frei geregelt werden, Art. 3 Rom I-VO.

Ist hier keine Regelung im Vertrag enthalten, unterliegt nach der Rom I-VO Vertriebsverträge dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsort des Vertriebshändlers (Art. 4 lit. f Rom I-VO). Für den Handelsvertreter gilt die allgemeine Regelung des Art. 4 lit. b Rom I-VO. Danach unterliegen Handelsvertreterverträge als Dienstleistungsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Handelsvertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesem Fall wäre ohne besondere Regelung deutsches Recht anwendbar.

Hier ergibt sich aus § 86a HGB und einer Entscheidung des BGH (AZ: VIII ZR 11/10), dass alles für den Vertrieb der Ware erforderliche zur Verfügung gestellt werden muss. In diesem Fall die Kollektion kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ein Kauf einer Musterkollektion sieht weder das deutsche noch das französische Recht vor. Wäre dies der Fall, würde es sich um einen Eigenhändler- oder Zwischenhändlervertrag handeln, der anders als ein Handelsvertreter im eigenen Namen für eigene Rechnung auftritt.

2. Für die Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter muss der HV die Kollektion nicht kaufen. Dies war hier auch so gewollt, da ein Verrechnungsscheck als Sicherheit hinterlegt wurde und kein Kaufpreis entrichtet wurde. Auch wären bei einem Eigenhändlervertrag die weitergehenden Gespräche entbehrlich gewesen.

Daher hat das Unternehmen keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung, sondern nur auf Zurverfügungsstellung der Musterkollektion.

Der Anspruch sollte unter Hinweis auf die vorgenannten Regelungen zurückgewiesen werden. Bieten Sie nochmals an, die Musterkollektion zur Verfügung zu stellen. Fordern Sie weiterhin mit einer Frist von 14 Tagen die Zahlung der Provision zzgl. Zinsen von 8% über dem Basiszinssatz (nach Deutschem Recht). Schließlich fordern Sie den Verrechnungsscheck zurück, da dieser nur als Sicherheit diente, der Sicherungsfall jedoch durch Ihr Angebot die Ware zur Abholung zur Verfügung zu stellen, nicht mehr eintreten kann.

Sollet das Inkassobüro hierauf nicht eingehen, müssen Sie Ihren Provisionsanspruch mit einem Anwalt mit Zulassung für Monaco in Monaco durchsetzen.

Das Unternehmen kann einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid versuchen durchzusetzen. Hiergegen haben Sie allerdings die Möglichkeit Widerspruch bzw. Einspruch einzulegen. Aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung wird das Unternehmen aber versuchen seinen Anspruch bei dem zuständigen Gericht in Monaco durchzusetzen, so dass auch für diesen Fall ein Anwalt zu beauftragen wäre.

Sollte der Anspruch in Monaco oder in Deutschland erfolgreich durchgesetzt werden, wird der Gerichtsvollzieher zunächst versuchen vorhandene Geldmittel einzutreiben. Das Unternehmen aus Monaco kann auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken und damit das Konto pfänden, vorausgesetzt, der Anspruch wurde erfolgreich durchgesetzt und tituliert.

Im Ergebnis spricht Ihre Darstellung für einen Handelsvertretervertrag, der weder nach deutschen noch französischen Recht einen endgültigen Ankauf der Musterkollektion vorsieht. Insoweit empfiehlt es sich umgehend den Provisionsanspruch einzufordern und den Anspruch des Unternehmens zurückzuweisen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 29.07.2011 | 14:05

Sehr geehrter Herr Schröter,

vielen Dank, für Ihre schnelle und ausführlich Antwort. Laut Vertrag soll das Recht Monacos gelten - "il est expressement attribute competence a la loi monegasque" (original Wortlaut im Vertrag). Daher und der Tatsache geschuldet, dass Monaco nicht der EU angehört, stellt sich für mich die Frage ob die Argumentation mit der Rom I VO haltbar ist?

Außerdem steht im Vertrag ausdrücklich, dass die Kollektion gekauft werden MUSS - was nach deutschem und EU Recht unwirksam wäre. Leider finde ich keinen Gesetzestext, ähnlich dem Deutschen HGB, der für Monaco oder International gilt.

Vielen Dank für den Tip mit der Provision und den Zinsen - werde ich in jedem Fall tun.

Ich habe bereits darüber nachgedacht die Muster einfach zurück zu schicken, allerdings besteht die Gefahr, dass die Annahme verweigert wird, ich den Rücktransport zahlen muss oder der Karton in irgendeinem Postamt an der Cote d´Azur "rumsteht" und dadurch für mich noch mehr Kosten entstehen.


Beste Grüße
Oliver S.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.07.2011 | 21:37

Vielen Dank für den Hinweis. Richtigerweise hat Monaco nur den Euro übernommen und ist Mitgleid der Zollgemeinschaft aber nicht EU Mitglied. Der Code Commercial für Monaco ist inhaltsgleich mit dem Code Commercial von Frankreich, so dass hierüber das EU Recht wiederum Einzug in den Code commercial Monacos hält.

Eine entsprechende Regelung für findet sich in Code de Commerce Art. L-134-4, Art. 4 ff loi n° 01-593 du 25.06.1991, die Sie dem Zahlungsanspruch des Inkassounternehmens entgegenhalten können.

Die Rücksendung der Muster ist sicherlich eine Möglichkeit, um dies dem Zahlungsanspruch entgegenhalten zu können. Zur Verringerung des Risikos können Sie entweder ein Transportunternehmen beauftragen, dass die Kollektion selbst bei dem Unternehmen abgibt und Ihnen die Abnahme bescheingt.

Oder Sie machen vorab eine Probesendung mit einem kleinen Kollektionsteil, so dass die Kosten und das Verlustrisiko überschaubar sind.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2011-07-31 | 16:49


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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