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Behördliches Führungszeugnis (Belegart O)


29.07.2011 09:33 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich darauf, was im behördlichen Führungszeugnis (Belegart O) enthalten ist und wie die Löschfristen in meinem Fall aussehen.
Zu meiner Vergangenheit:Im Jahre 2005 war ich wegen Diebstahl in 3 Fällen vor Gericht.Das Verfahren wurde eingestellt und ich bekam 40 Stunden gemeinnützige Arbeit.
Am 09.03.07 war ich nochmal vor dem Gericht.In diesem Fall war es Diebstahl in 5 Fällen + vorsätzliche Körperverletzung.Das Verfahren wurde eingestellt und ich bekam 60 Stunden gemeinnützige Arbeit.
Im polizeilichen Führungszeugnis (Belegart N) steht schon mal nichts drinnen, aber wie sieht das mit der Belegart O aus.

Vielen Dank im Voraus
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 132 weitere Antworten zum Thema:
Führungszeugnis Behördliches
Antwort vom
29.07.2011 | 10:59
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.


Hinsichtlich des Führungszeugnisses muss zwischen der Belegart N, Belegart P und der Belegart O unterschieden werden. Führungszeugnis Belegart N dient zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber, Führungszeugnis Belegart O zur Vorlage bei Behörden.

In die Belegart O sind zusätzlich aufzunehmen , Straftaten die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen und Verurteilungen zu freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie Eintragungen nach §10 und §11 BZRG.
Die Fristen zur Nichtaufnahme betragen hierbei gemäß §33, 34 BZRG bei Verurteilungen zu Geldstrafe 3 Jahre, so dass diese im Jahr 2010 abgelaufen wäre.

Aber:
Soweit Sie schildern, dass die Verfahren gegen Sie gegen Erfüllung einer Auflage (Sozialstunden) eingestellt wurden (§153a StPO), so werden diese bereits nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, da nach §32 Abs.1 Satz BZRG lediglich Eintragungen der §§ 4 – 16 BZRG aufzunehmen sind. Die Einstellung des Verfahrens findet sich hier nicht wieder, so dass auch Ihre Verfahren nicht im Führungszeugnis Belegart O aufzunehmen waren, nunmehr aber auch Tilgungsreife bestünde.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe