GKV Pflicht rückwirkend bei 400€-Minijob? Sozialversicherungsrecht
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GKV Pflicht rückwirkend bei 400€-Minijob?


28.07.2011 12:19 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 1 Stunde

Guten Tag.

Meine Freundin war bis 31.12.2010 in der Mitglied in der KSK und zeitgleich in der Techniker Krankenkasse (TK) gesetzlich versichert.

Die KSK hat ihr zum 31.12.2010 gekuendigt, woraufhin Ihr die TK ebenso gekuendigt hat.

Als einziges Einkommen seit 01.01.2011 hat meine Freundin einen 400€-Job bei dem der AG pauschal an die Knappschaft-Bahn-See abführt. Sonst keine Einkuenfte auch keine Sozialleistungen u.ae. beantragt.

Im Juni 2011 fiel Ihr dann ein, dass eine Krankenversicherung sinnvoll waere und sie füllte einen Fragebogen der TK aus, in dem sie angab dass sie nur 400€ aus einem Minijob erhaelt.

Sie wollte somit ab Juni 2011 bei der TK freiwillig versichert werden.

Die TK antwortete mit einem Schreiben, dass sie versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeverischerung sei, und daher nicht nur ab sofort Beitraege zahlen muss, sondern auch rueckwirkend seit dem 01.01.2011.

Ist dies so korrekt? Ist sie "pflichtig" und muss rueckwirkend zahlen? Meiner Meinung nach bis einschl 400€ eben nicht! Was hiesse, die TK duerfe nur Beitraege ab Juni 2011 in Rechnung stellen.

Ich freue mich auf Ihre Meinung.

Mit bestem Dank.



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GKV
28.07.2011 | 12:36

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Richtig ist, dass nach § 7 SGB V Personen, die eine geringfügige Beschäftigungen ausüben, grds. versicherungsfrei sind.

Nach § 5 Abs. Nr. 13 lit. a) SGB V sind allerdings versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Dies ist Ihren Angaben nach der Fall.

Gemäß § 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Daher ist die Krankenkasse berechtigt, Beiträge ab 01.01.2011 zu fordern.

Aber in Hinblick auf die Kündigung durch die Krankenkasse zum 31.12.2011 bestehen in dem Fall Möglichkeiten, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Sie sollten die Korrespondenz (Kündigungen + neue Bescheide der Krankenkasse) zur Prüfung vorlegen. Hierzu bin ich gerne im Rahmen einer "Direktanfrage" bereit. Es könnte dann abschließend geprüft werden, ob Aussichten auf Erfolg bei einem Widerspruch bestehen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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