Werkvertrag, Parteigutachten, Beweiswert Baurecht, Architektenrecht
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Werkvertrag, Parteigutachten, Beweiswert


26.07.2011 00:48 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus


| in unter 2 Stunden

Sachverhalt:

Ich habe als Privatperson einen Werkvertrag mit einem Maler zur Erstellung einer Außenfassade abgeschlossen im September 2009. Etwa Ende Oktober 2009 beendete der Maler das Arbeiten mitten in der Durchführung. Aufgrunddessen und aufgrund offensichtlicher Mängel kündigte ich den Vertrag sofort.

Ich nahm mich eines im Bau sachverständigen Ingenieurs an und bat um gutachterliche Beurteilung des Werkes. Dieser kam zum Schluss, dass das Werk stark mangelbehaftet ist, somit wertlos. Just diesen Ingenieur hatte der Maler vor Ausführung des Auftrages im Rat gebeten inwiefern das Werk ordnungsgemäß zu erstellen ist. Der Ingenieur erteilte die Ratschläge welche der Maler wie gesagt alle missachtete was dann auch im Gutachten stand.

Da es nun zur Einklagung des Werklohnes durch den Maler gekommen ist, habe ich natürlich vor Gericht das Gutachten des Ingenieurs vorgelegt. Die Anwältin des Malers trägt nun vor, dass dieses Gutachten keinen Beweiswert hat, da lediglich Parteivortrag und kein gerichtlich bestelltes Gutachten, gibt aber gleichzeitig zu, dass sich der Maler Rat holte.
Mir ist bekannt, dass ein Parteigutachten WENIGER Beweiswert hat.

Frage:

Kann sich die Gegenpartei darauf berufen das Gutachten wäre ein Parteigutachten. Ist dies nicht vielmehr ein Widerspruch gegen das eigene frühere Verhalten also gegen Treu und Glauben, wenn man sich als Maler Tipps bei einem Bauingenieur holt, den man aber dann später als parteilich hinstellt. Über Rechtssprechung wäre ich sehr dankbar. Ich überlege ob ich Beweisantrag auf Sachverständigengutachten stelle, was ich vermeiden möchte um die Vorschusszahlung auf dessen Vergütung zu vermeiden.
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Werkvertrag
26.07.2011 | 02:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst möchte ich anmerken, dass Sie für das Verfahren einen Anwalt beauftragen. Der kontradiktorische Zivilprozess unterliegt gewissen Regeln z.B. der Dispositionsmaxime und dem Beibringungsgrundsatz.

Grob ausgedrückt gilt: Was nicht beantragt ist, wird nicht geprüft. Was nicht vorgetragen und bewiesen ist, liegt nicht vor. Was nicht bestritten wurde, gilt als zugestanden.

Ein Anwalt hätte Ihnen folgendes gesagt:

Das Privatgutachten zählt als substantiierter/qualifizierter Parteivortrag.
Da das Gutachten auf Ihre Veranlassung und mit Ihrer Zielstellung erteilt wurde.

Ständige Rechtssprechung seit BGH (NJW 1982, 2874).

Der Beweiswert wird vom Richter in freier Würdigung im Urteil gewichtet und berücksichtigt. Insoweit hat die gegnerische Anwältin unrecht.

Ihr Anwalt hätte den Sachverständigen als sachverständigen Zeugen § 414 ZPO für die Tatsache der Beratung des Malers über die Ausführung dessen Arbeit angeboten.

Ihr Anwalt hätte den Richter gefragt ob zur Überzeugung des Gerichtes zur Tatsache, dass die Arbeiten des Malers mangelhaft und nicht zur Vertragserfüllung geeignet waren, weiterer Beweisvortrag (Sachverständigengutachten des Gerichts) notwendig sei.

Nach § 139 ZPO hat der Richter zwar auf Defizite mittels Fragen an die Partei hinzuweisen. Möglicherweise haben Sie den Richter nicht verstanden. Denn trotz der Hinweispflicht ist der Richter nicht Ihr Anwalt. Denn der Richter hat das Neutralitätsgebot zu beachten.


Ich empfehle Ihnen, nicht am falschen Ende zu sparen. Was Ihnen ein Anwalt kostet, können Sie unter Angabe des Streitwertes im Rahmen der kostenlosen Nachfrage von mir erfahren.

Beauftragen Sie einen Anwalt zu Ihrer gerichtlichen Vertretung, bevor Sie Ihre meines Erachtens gerechtfertigten Ansprüche verlieren und die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten tragen müssen.

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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.


Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen


Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

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Nachfrage vom Fragesteller 26.07.2011 | 02:47

Danke für die Antwort.Sie sind jedoch nicht ganz auf meine Frage eingegangen ob sich die Gegenpartei darauf berufen kann mein Gutachten sei parteilich, wenn sie sich vorher Rat über die Erstellung der Leistung beim selben Gutachter eingeholt und sich nicht an dessen Rat hält.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.07.2011 | 03:24

Sehr geehrter Fragesteller,

Ja, das Gutachten ist "parteilich". Es wurde von Ihnen in Auftrag gegeben.

Sie müssen das trennen.

Das Gutachten und die Aussage über das Gutachten ist qualifizierter Parteivortrag.

Die Aussage Ihres Gutachters zum! damaligen Gespräch mit dem Maler ist Zeugnis (Ihr Gutachter ist dann sachverständiger Zeuge, nicht "Partei").

Nichtjuristisch ausgedrückt, Sie vergleichen Äpfel mit Birnen.

Bitte verstehen Sie mich nicht falsch. Aber meines Erachtens verstehen Sie die Spielregeln nicht. Demnach ist zu vermuten, dass Sie Teile Ihrer Ansprüche wenn nicht sogar den ganzen Prozess aufgrund fehlender fachlicher Vertretung durch einen Anwalt verlieren werden.


Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
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