100 km/h Zulassung Anhänger - überraschende Einschränkung Kaufrecht
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100 km/h Zulassung Anhänger - überraschende Einschränkung


25.07.2011 08:14 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe letzte Woche einen Anhänger mit einem max. Gesamtgewicht von 750 kg (Einachser) direkt bei einem großen Anhängerhändler (einer bekannten Marke) bestellt. Im Verkaufsgespräch habe ich gefragt ob dieser eine Zulassung für 100 km/h hätte und mir wurde dies mit "Ja!" beantwortet. Als ich nun von der Zulassungsstelle komme war ich sehr erstaunt, dass mein Zugfahrzeug mind. 2500 Kg (Leergewicht!) haben muss, um 100 km/h fahren zu dürfen. Von dieser Einschränkung hatte der Händler aber nie etwas erzählt. So ein großes Fahrzeug fahre ich selbst gar nicht, da mein BMW X1 "nur" 1600 kg Leergewicht hat. Ich habe den Eintrag im Fahrzeugschein erst nach der Zulassung gesehen, da im Fahrzeugbrief nichts davon stand.

Den Hänger habe ich über die Kreditkarte bezahlt und wie erwähnt leider bereits zugelassen. Allerdings ist dieser noch nicht beim Händler abholbereit, da er diese Woche erst geliefert wird. Kann ich in diesem Fall vom Kauf zurücktreten oder muss der Händler mir ein "Upgrade" auf einen anderen Hänger gegen, welcher wie im Verkaufsgespräch erwähnt eine generelle 100 km/h Zulassung hat?

Vielen Dank im voraus! :-)
25.07.2011 | 08:36

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

hier liegt ein Mangel vor, da der Hänger nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I1 BGB).

Zu begründen ist dieses damit, dass auf Ihre Frage der Zulassung für 100 km/h dieses ohne Einschränkung bejaht wurde, so dass der Hänger ohne Einschränkungen diese Eigenschaft haben müsste.

Das ist nicht der Fall, wobei der Händler Ihnen dann die Einschränkung auf die Zugmaschine hätte mitteilen müssen. Da er dieses nicht getan hat, ist er insoweit in der Haftung.

Teilen sie dieses dem Händler mit und fordern Sie ihn auf, die sogenannte Nacherfüllung nach § 437 BGB zu leisten. Das bedeutet, dass er Ihnen einen Hänger mit dieser Eigenschaft zu übergeben hat.

Dafür sollten Sie eine angemessene Frist (in der Regel 14 Tage) setzen.

Läuft diese Frist ab oder weigert sich der Händler ernsthaft und nachhaltig, können Sie danach vom Vertrag zurücktreten.

Ein sofortiges Rücktrittsrecht ohne Erfüllungsverlangen könnte sich allenfalls aus dem Vertrag selbst ergeben. Der Vertragsinhalt wäre daraufhin ergänzend zu prüfen.

Fehlt es an einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht, gilt: Erst die Fristsetzung zur Nacherfüllung, dann der Rücktritt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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