28.07.2006 | 18:08
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexandros Kakridas
42 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
In Ihrem Fall kommt §
14 Teilzeit- und Befristungsgesetz ( TzBfG) zur Anwendung.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist gem.
§ 14 Absatz 1 TzBfG grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dies trifft insofern auf Ihren ersten
Arbeitsvertrag zu.
Ausnahmen von der Notwendigkeit des Sachgrundes bestehen u.a. gem.
§ 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG für die erstmalige kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren. In Ihrem Fall mit dem zweiten Arbeitsvertrag.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um eine Neueinstellung handelt, d.h. es darf mit demselben Arbeitgeber zuvor noch kein Arbeitsverhältnis (befristet oder unbefristet) bestanden haben.
Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da sie ja bereits mit dem ersten Arbeitsvertrag ein Arbeitsverhältnis mit dem selben Arbeitgeber begründet hatten.
Folge hiervon ist
§ 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG, wonach die Befristung eines neuen Arbeitsverhältnis unzulässig ist, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Befristung Ihres zweiten Arbeitsvertrages ist daher bereits unzulässig, es gilt daher
§ 16 TzBfG, der Arbeitsvertrag ist als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Abweichende Regelungen sind durch Tarifvertrag möglich und können dann auch von den nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien übernommen werden ( §
14 Absatz 2 Satz 3 und 4 TzBfG). Diesbezüglich sollten sie sich, z.B. bei Ihrem Betriebsrat, falls vorhanden, erkundigen.
Beachten sollten Sie auch, dass sie innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben müßten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung noch nicht beendet ist, falls Ihr Arbeitgeber eine andere Rechtsansicht vertritt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion und der weiteren Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
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Nachfrage vom Fragesteller
04.08.2006 | 12:20
Sehr geehrter Herr Kakridas,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Eine Frage hätte ich noch. In §14 (2) steht geschrieben das eine kalendermäßige Befristung "ohne sachlichen Grund" bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Da bei meinen beiden 1 Jahresverträgen aber nur der zweite und jetzige Vertrag "ohne sachlichen Grund" abgeschlossen ist nun meine Frage: Kann mir mein Arbeitgeber noch einen Zeitvertrag "ohne sachlichen Grund" geben oder gilt der Satz, "eine Befristung ist unzulässig wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat". Dies würde ja auch bei mir zutreffen.
Mit freundlichen Grüßen
Philips
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.08.2006 | 13:28
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Der erste Vertrag hätte bereits ohne "sachlichen Grund" sein müssen. Da dies nicht der Fall war, gilt in Ihrem Falle der zweite Satz, dass eine Befristung unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihre Zukunft!
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas