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Haftung Dispokredit


27.07.2006 16:58 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von




Die Mutter meines Freundes hat bei einer Bank ein Konto eröffnet für welches der Sohn bevollmächtigt wurde. Der Hintergrund war, dass der Sohn schon vor Jahren die Eidesstattliche Versicherung abgelegt hat, aus diesem Grund kein Konto eröffnen konnte und somit seinen Geldgeschäften über das bevollmächtigte Konto seiner Mutter nachgehen konnte.

Bei der Eröffnung des Kontos wurde von der Auftraggeberin (Mutter) ausdrücklich darauf hingewiesen dass kein Dispositionskredit eingerichtet werden soll. Auch auf den Eröffnungsverträgen geht kein Dispositionskredit hervor. Als nun ein größerer Geldbetrag auf das Konto einging hat die Bank von sich aus ohne Rücksprache mit der Mutter, noch mit dem Sohn einen Dispositionskredit in Höhe von 2.400,-- EUR eingerichtet.

Das Konto befindet sich nun mit 2.000,-- EUR im Minus was der Kontobevollmächtigte Sohn der Mutter verantwortet, da die Mutter dieses Konto selber gar nicht nutzte.

Frage:

Kann die Mutter von der Bank in Regress gezogen werden? Welche Maßnahmen können seitens der Mutter Ergriffen werden? Sie hat die Bank weder mit der Einrichtung eines Dispositionskredit beauftragt, noch hat sie den Kontostand zu verschulden.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Haftung Dispokredit
Antwort vom
27.07.2006 | 21:13
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal ist festzustellen, dass die Mutter Ihres Freundes alleinige Kontoinhaberin ist.
Damit ist grundsätzlich auch sie allein zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Girovertrag verpflichtet. Die Kontovollmacht begründet keine Einstandspflicht des Bevollmächtigten, dieser haftet grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten aus dem Girovertrag.

Nun war die Überziehung des Girokontos aber nur deshalb möglich, weil die Bank entgegen den Anweisungen der Mutter Ihres Freundes die Vertragsbedingungen geändert hat und die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites ermöglicht hat.

Die Mutter Ihres Freundes ist daher für den Schaden nicht verantwortlich, sie trifft weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit. Daher kann sie auch nicht in Anspruch genommen werden.

Fraglich ist, ob die Mutter Ihres Freundes dies vor Gericht wird beweisen können.

Denn wenn die erteilte Kontovollmacht dem Bevollmächtigten auch die Befugnis einräumte, einen Dispositionskredit aufzunehmen, wird das Gericht dies wohl als den letzten Parteiwillen ansehen.

Bitte überprüfen sie den Umfang der erteilten Kontovollmacht.

Regelmäßig erhält der Bevollmächtigte nicht die Befugnis, das Vertragsverhältnis zu ändern. Auf der anderen Seite sind aber Klauseln üblich, die dem Bevollmächtigten die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites erlauben.

Grundsätzlich dürfte die Mutter Ihres Freundes also nicht in Anspruch genommen werden können, je nach Ausgestaltung der Kontovollmacht besteht aber ein größeres oder kleineres Prozessrisiko.

Sie könnten den Sachverhalt mit Hinweis auf die hier vertretene Rechtsansicht der Bank mitteilen. Diese wird die Mutter Ihres Freundes aber als den solventeren Schuldner sicherlich nicht gern aus der Haftung entlassen.

Die Gewährung eines Dispositionskredites trotz ausdrücklicher Untersagung durch die Kontoinhaberin stellt auch einen tauglichen Beschwerdegegenstand für eine Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 1308, 53003 Bonn, dar.

Mit freundlichen Grüßen

Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt