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Veräusserung eines Hauses wg. Pflegefall.


20.07.2011 13:43 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Weiss




Guten Tag.

Ich bewohne mit meinem Mann und meinen 2 Kindern das Haus meiner Mutter.
Wir wohnen seit ca. 10 Jahren zur Miete, da Sie das Haus nicht verkaufen möchte.
Abgesehen davon haben wir in den letzten Jahren ca. 100.000 Euro zur Renovierung
und Sanierung beigesteuert.

Nach Ableben meiner Eltern sollen meine Schwester und ich das Haus erben.

Der Gesundheitszustand meines Vater gibt Grund zur Annahme, dass er Pflegefall werden könnte. Daher unsere Befürchtung, dass da Haus veräussert werden muss, da meine Eltern die Pflegekosten mit ihrer Rente und Mieteinnahmen langfristig nicht decken können.

Welche Möglichkeiten bestehen das Haus zu „sichern", dass es in der Familie bleibt?
Könnte man es den Kindern oder Enkelkindern vorab schenken?
Oder gilt hier auch der 10-Jahres Rückforderungsanspruch?

Kann ein Teil des Hauses im Wert der geleisteten Renovierungskosten auf mich überschrieben werden?

Gibt es andere Möglichkeiten?

Besten Dank für Ihre Antwort vorab.

MFG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
wg. Hauses
20.07.2011 | 15:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Florian Weiss
46 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstbratung wie folgt beantworten:

<< Welche Möglichkeiten bestehen das Haus zu „sichern", dass es in der Familie bleibt?
Könnte man es den Kindern oder Enkelkindern vorab schenken?>>

Es gibt die Möglichkeit im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen der Mutter (Eigentümerin), dass diese das Haus unter der Auflage (§§1940, 2192 ff. BGB) vererbt, dass der Erbe es nicht verkaufen darf. Diese Auflage stellt insoweit eine auflösende Bedingung dar und sollte im Grundbuch eingetragen werden. Ebenso sollte das Testament enthalten, wem das Erbe bei Bedingungseintritt zufällt.

Eine Schenkung zu Lebzeiten ist möglich, und wegen steuerlicher Freibeträge im Einzelfall auch oftmals wirtschaftlich sinnvoll.

<<Oder gilt hier auch der 10-Jahres Rückforderungsanspruch?>>

Worauf beziehen Sie sich ? Die berühmten 10 Jahre könne hier in vielerlei Hinsicht Bedeutung erlangen. Ich weiß aber nicht genau, auf welchen Aspekt Sie hinauswollen(nutzen Sie die kostenlose Nachfrage).


<<Kann ein Teil des Hauses im Wert der geleisteten Renovierungskosten auf mich überschrieben werden?>>

Ja, mit Zustimmung der Eigentümerin. Es wird dadurch Miteigentum begründet (§ 1008 BGB).

<<Gibt es andere Möglichkeiten?>>

Sie könnten das Grundstück auch zum Ausgleich Ihrer Arbeiten mit Zustimmung der Eigentümerin dinglich dergestalt belasten lassen, dass Ihnen aus den Mieteinnahmen ein bestimmter Betrag ausgezahlt wird (Reallast, §§ 1005 ff. BGB).

Auch wäre an eine Befreiung der Mietzahlungspflicht und Einräumung eines (dauernden) Wohnrechts im Ausgleich für die getätigten Aufwendungen denkbar.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Florian Weiss
Randersackerer Str. 66
97072 Würzburg
Tel. 09336/ 9799377
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Florian Weiss
Würzburg

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