Antwort vom
18.07.2011 | 21:31
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach § 10 Absatz 1 StAG haben Sie einen Anspruch auf die Einbürgerung, wenn Sie bei der Antragstellung seit 8 Jahren rechtmäßig einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Deutschland) haben.
Da Sie aber Ihren Angaben zufolge bis Oktober 2011 für einen Zeitraum von 8 Monaten in der Türkei sein werden und zur Zeit Sie dort auch erwerbstätig sind, werden Sie sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als 6 Monate im Ausland aufhalten.
Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland wird damit unterbrochen sein, wenn Sie erst im Oktober 2011 wieder einreisen.
Dies führt dazu, dass Sie sich im Oktober 2011 noch nicht erfolgreich einbürgen lassen können.
Allerdings können für den Einbürgerungsantrag bis zu 5 Jahre von Ihrem Voraufenthalt in Deutschland angerechnet werden, vgl. § 12b Absatz 2 StAG.
Um die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen zu können, müssten Sie sich ab Oktober 2011 demnach grundsätzlich noch weitere 3 Jahre in Deutschland aufhalten.
Wegen Ihres Masterstudiums in Deutschland könnte sich noch eine weitere Besonderheit für den Einbürgerungsantrag in Bezug auf die Wartezeit von 8 Jahren ergeben.
Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG kann die Wartefrist auf 6 Jahre verkürzt werden, wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie nachweisen können, dass Sie über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 StAG übersteigen.
Das bedeutet also, dass Sie über deutsche Sprachkenntnisse verfügen müssten, die die Stufe B1 des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" übersteigen.
Ob Ihnen für die Einbürgerung 5 Jahre angerechnet werden und ob bei Ihnen die Wartezeit auf 6 Jahre verkürzt wird, ist letztendlich eine Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde, die durch weitere Faktoren beeinflusst werden kann.
(Aus Gründen der Übersichtlichkeit und damit es nicht zur Verwirrungen kommt, nenne ich an dieser Stelle diese Faktoren nicht. Gerne teile ich Ihnen diese aber im Rahmen einer Nachfrage nachträglich mit)
Sofern bei Ihnen die Wartezeit auf 6 Jahre verkürzt wird, könnten Sie dennoch erst nach Ablauf eines weiteren Aufenthaltsjahres in Deutschland ab Oktober 2012 die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen.
Jedenfalls könnten Sie sich nicht bereits im Oktober 2011 einbürgern lassen, wenn Sie erst im Oktober 2011 nach Deutschland umziehen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Nachfrage vom Fragesteller
19.07.2011 | 06:44
Sehr geehrter Herr Alakus,
Vielen Dank für ihre Antwort.
Ich bin erst verzweifelt wegen Einbürgerung in Oktober 2011. Ein anderer Anwalt hat mir anders geantwortet, er hat gemeint dass es für die Einbürgerungsbehörde um mein Aufenthalt geht und dass ich gar nich befragt werde ob ich in der Türkei gearbeitet habe oder nicht. Und weil ich im Juni für paar Tage in Deutschland war, hat er gemeint, die 6 Monaten wurden unterbrochen und wir ab Juni wieder gezaehlt werden müssen. Also deswegen könnte ich mich doch im Oktober 2011 einbürgern. Was sagen Sie dazu?
Ich habe mich in Deutschland nicht abgemeldet und ich habe die Auslaender behörde auch nicht bescheid gesagt, dass ich gehe. Weil ich eben nicht sicher war ob ich zurück kommen will oder nicht. Kann das nicht sein, ich habe 8 Monaten in der Türkei Urlaub gemacht, dazwischen war ich paar Tagen in DE und im Oktober komme ich zurück nach DE?
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.07.2011 | 12:33
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
1.
Da Sie sich seit Februar im Ausland befinden, wird die Einbürgerungsbehörde mit hoher Wahrscheinlichkeit wissen wollen, zu welchem Zweck Sie sich im Ausland aufgehalten haben. Schließlich kommt es auf die Sichtweise der jeweiligen zuständigen Einbürgerungsbehörde an, ob für Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland berücksichtigt wird, dass Sie im Juni für wenige Tage in Deutschland waren und deshalb noch nicht 6 Monate ununterbrochen im Ausland sind. Bei der Auslegung des Merkmals „gewöhnlich rechtmäßiger Aufenthalt" kann es erfahrungsgemäß immer wieder zu Problemen kommen.
Daher ist nicht auszuschließen, dass die Einbürgerungsbehörde die kurzen Aufenthalte in Deutschland dahingehend auslegt, dass diese als Besuche Ihrer Verwandtschaft in Deutschland angesehen werden und nicht Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufrechterhalten sollten.
Diese Zweifel könnten Sie aber durch eine plausible Darlegung Ihres Einzelfalls beseitigen, sicherlich dürfte auch für Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt sprechen, dass Sie sich noch nicht abgemeldet haben und ggf. weitere Bindungen zu Deutschland durch Verwandte, usw. bestehen.
2.
Auslandsaufenthalte, die bis zu sechs Monate dauern, unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht. Beispielfälle hierfür sind Urlaubsreisen, Verwandtenbesuche sowie die Erledigung erbrechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten. Weiterhin müsste Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland auch rechtmäßig sein, d.h. Ihr Daueraufenthalt-EG dürfte nicht erloschen sein. Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben, sehe ich keine Gründe, die für eine Beendigung Ihres Daueraufenthalt-EG sprechen.
Wenn Sie nunmehr vortragen, dass Sie für 8 Monate sich im Urlaub aufgehalten haben, übersteigt dies deutlich den durchschnittlichen Jahresurlaub. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass unrichtige Angaben bei der Antragstellung zur Rücknahme der Einbürgerung führen können.
Sollten Sie vor der Antragstellung immer noch Zweifel haben hinsichtlich der Erfolgsaussicht Ihres Einbürgerungsantrags, empfehle ich Ihnen, weiteren anwaltlichen Rat eines spezialisierten Kollegen im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht in Anspruch zu nehmen.
Durch Einsicht in die Ausländerakte kann eine umfassend geprüft werden, ob bei Ihnen die Voraussetzung des „gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalts" erfüllt ist.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Folgeberatung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfragen weitergeholfen zu haben.