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Antrag auf Änderung eines Bebauungsplanes


| 26.07.2006 21:34 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wohnen in einem Wohngebiet, welchem ein Bebauungsplan aus den 60er-Jahren zugrunde liegt. Wie damals üblich (zumindest bei uns; Baden-Württemberg),
wurden die Baufenster genau so groß ausgewiesen, wie die Häuser erstellt wurden.
Da die Bauplätze bzw. Grundstück zum damaligen Zeitpunkt im Vergleich zur heutigen Situation noch relativ groß waren, fallen die Baufenster im Verhältnis zur Grundstücksgröße im Vergleich zu heutigen Neubaugrundstücken sehr klein aus.
Ich würde nun gerne eine Anpassung / Änderung des Bebauungsplanes für unser Wohngebiet beantragen. Diesbezüglich stellen sich folgende Fragen:

a) Kann eine Privatperson dies beantragen?
b) Wenn Nein, wer kann dies?
c) An welche Stelle muss der Antrag gerichtet werden (Gemeinderat, Landratsamt)?
d) Werden entstehende Kosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt (z.B. für Planungsbüro, welches den Bebauungsplan überarbeitet)?
e) Gibt es hier Grundsatzurteile bezüglich der Änderung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf die Angleichung an Bebauungspläne, bei denen der Großteil des Grundstücks bebaut werden darf (wie heute üblich) bzw. Angleichung von Bebauungsplänen innerhalb einer Gemeinde?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Änderung
Eingrenzung vom Fragesteller 26.07.2006 | 23:42
Antwort vom
27.07.2006 | 19:24
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

Gem. §§ 1 II, 10 I BauGB handelt es sich bei einem Bebauungsplan um eine gemeindliche Satzung. Für deren Änderung ist entscheidend, ob dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Änderung gibt es genauso wie auch auf die erstmalige Aufstellung keinen Anspruch (§ 1 VIII, III BauGB). Die Bauleitpläne werden durch die Gemeinde aufgestellt (§ 2 BauGB).

Um eine Änderung zu bewirken müssten Sie diese daher bei der Gemeinde gegenüber dem Gemeinderat beantragen. Dies können auch Privatpersonen tun. Die Änderung wird jedoch nur dann erfolgen, wenn Raumordnungsziele dies erfordern.

Dabei sind folgende Punkte gem. § 1 Raumordnungsgesetz zu beachten:

1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen sind zu gewährleisten,
2. die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen und zu entwickeln,
3. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen sind zu schaffen,
4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offen zu halten,
5. die prägende Vielfalt der Teilräume ist zu stärken,
6. gleichwertige Lebensverhältnisse ist in allen Teilräumen herzustellen,
7. die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte zwischen den bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten Gebieten sind auszugleichen,
8. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum ist zu schaffen.

Dies führt aber nicht dazu, dass Bebauungspläne per se verändert werden müssen, sobald man Ziele der Raumplanung besser ausgestalten könnte als bisher. Eine Änderung kommt nur dann in Betracht, wenn sie absolut notwendig ist. Es handelt sich jedoch um eine Entscheidung der Gemeinde. Wie ausgeführt haben Sie kein Anspruch auf die Änderung, selbst wenn die Gemeinde verpflichtet wäre, den Plan zu ändern.

Kosten werden grundsätzlich nicht erhoben. Über Ihren Antrag dürfte der Gemeinderat beschließen.

Da es sich bei dieser Problematik um Einzelfallfragen handelt, helfen hier keine Grundsatzurteile. Die Fragen bewegen sich im Bereich der kommunalen Selbstvertwaltung.

Ich möchte Ihnen raten, weitere anwaltliche Hilfe einzuholen. Auf diesem Forum ist lediglich eine Erstberatung möglich.

Ich hoffe jedoch, Ihre Frage zunächst zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß aus Hamburg

RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski

Hein & Krajewski RAe Partnerschaftsgesellschaft

Standort Hamburg:
Neuer Kamp 30 Eingang C
20357 Hamburg

Tel.: 040 / 43 209 227
Fax: 040 / 43 209 229

www.haftungsrecht.com
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