18.07.2011 | 14:29
Antwort
von
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
55 Bewertungen
Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
I.
Wenn Ihr Vater kein
Testament errichtete, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Entsprechend sind Ihre Mutter, Ihr Halbbruder und Sie gemeinsam
erben geworden. Zu der Erbmasse gehören nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Verbindlichkeiten Ihres Vaters.
Sollte eine Überschuldung des Erbes vorliegen, sollten Sie erwägen, die
Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung muss binnen einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Anfalles der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
II.
Hinsichtlich der Erbschaft bzgl. der Schwester Ihres Vaters gilt Folgendes:
Die Ausschlagung der Erbschaft Ihres Vaters hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das künftige Erbe der Schwester Ihres Vaters. Wird die Erbschaft Ihres Vaters ausgeschlagen, wird hiervon nicht zugleich eine weitere mögliche Erbschaft beeinträchtigt.
Ist Ihr Vater verstoben, bedeutet dies allerdings nicht zwangsläufig, dass Ihre Mutter Erbin der Schwester Ihres Vaters werden würde. Hat die Schwester Ihres Vaters testamentarisch bestimmt, dass Ihre Mutter oder ein Dritter das Erbe antreten soll, falls Ihr Vater vorverstirbt, so gilt diese Regelung. Hat die Schwester Ihres Vaters keine Vorsorge für den Fall getroffen, dass Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihres Todes bereits verstorben ist, so würden im Zweifel die gesetzlichen Erben der Schwester Ihres Vaters Erben werden, wenn kein abweichender Wille der Schwester Ihres Vaters im Testament Anklang gefunden hat.
Möglich ist auch, dass die Schwester Ihres Vaters nunmehr ein neues Testament errichten wird, nachdem Ihr Vater verstorben ist.
Wenn das Erbe Ihres Vaters überschuldet ist, sollten Sie, Ihre Mutter und Ihr Halbbruder die Ausschlagung der Erbschaft erwägen. Achten Sie bitte auf die Ausschlagungsfrist!
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
18.07.2011 | 16:23
Sehr geehrter Herr Koppenhöfer,
herzlichen DANK für Ihre o.a. Ausführungen zu der ich folgende Verständnisfragen habe bzw. in meiner Erstanfrage möglicherweise nicht eindeutig genug war:
- meine mutter ist im Testament der schwester meines vaters darin bedacht, an die stelle meines vaters (haupterbe) zu treten, sofern er vorher verstirbt
- meine frage lautet: wenn sie das erbe jetzt ausschlägt (meines vaters erbe) hat das dann auswirkung auf das mögliche erbe der schwester meines vaters oder bliebe das davon unberührt?
- Die Ausschlagung muss binnen einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Anfalles der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen - was heisst das? Sechs Wochen nach dem Sterbedatum, oder......?
herzlichen DANK
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.07.2011 | 16:59
Sehr geehrter Rechtsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Schwester Ihres Vaters hat mit dieser Regelung bestimmt, dass Ihre Mutter Erbin wird, für den Fall, dass beim Erbanfall Ihr Vater bereits verstorben ist. Dies verschafft Ihrer Mutter eigene Rechtsposition, sodass die Ausschlagung der Erbschaft Ihres Vaters auf das mögliche Erbe der Schwester Ihres Vaters keinen Einfluss hat.
Regelmäßig beginnt die Frist für die Ausschlagung im Zeitpunkt der Kenntnis des Todes des Erblassers. In diesem Moment wissen Sie, dass Sie – als gesetzlicher Erbe – Erbe geworden sind. In Ausnahmefällen kann ein späterer Zeitpunkt maßgeblich sein. Hierfür sehe ich jedoch keine Anhaltspunkte.
Sollte die Ausschlagungsfrist problematisch sein, sollten Sie die Ausschlagung möglichst schnell erklären und sich ggfs. persönlich umfassend beraten lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)