Freelancer in Deutschland für schweizer Unternehmen - wo versteuern?
| 17.07.2011 12:55
| Preis:
***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ein (deutscher) Softwareentwickler entwickelt von seinem Arbeitszimmer (in Deutschland) aus als freier Mitarbeiter für ein schweizer Unternehmen (Sitz in der Schweiz) mit an einer Software des schweizer Unternehmens.
Seine monatlichen Rechnungen stellt er in schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren aus.
Wo muss er seine Einnahmen versteuern?
17.07.2011 | 13:53
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich auf der Grundlage Ihrer gemachten Angaben gerne wie folgt beantworten:
Der Softwareentwickler erbringt umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung nach
§ 3 Abs. 9 UStG, die an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (
§ 3a Abs. 2 UStG).
Dementsprechend wird die sonstige Leistung im vorliegenden Fall in der Schweiz erbracht und ist daher hier in Deutschland nicht steuerbar nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Das heißt, die erbrachte Leistung unterliegt nicht der deutschen, sondern der schweizer Umsatzbesteuerung.
Eine vom Verfahren her der reverse-charge-Regelung ähnliche Praxis wird auch von der Schweiz angewandt, sodass der Rechnungsempfänger (schweizer Unternehmer) die Steuer selbst berechnet und dann an sein Finanzamt abführt.
In den Rechnungen brauchte der Softwareentwickler die ausländische Umsatzsteuer daher nicht auszuweisen.
Fazit:
Die erhaltenen Nettoeinnahmen werden in der Schweiz der Umsatzbesteuerung unterworfen.
Der Softwareentwickler muss die Nettoeinnahmen jedoch in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Zeile 42 als im Inland nicht steuerbare Umsätze angeben.
Im Rahmen seiner Gewinnermittlung muss der Softwareentwickler die Nettoeinnahmen als betriebliche Erträge angeben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Nachfrage vom Fragesteller
17.07.2011 | 14:32
Vielen Dank für Ihre Antwort, aber leider war die Frage anders gemeint.
Richtung Doppelbesteuerung, ausländischer Einkünfte, DBA, etc.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.07.2011 | 15:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Klarstellung.
Eine Doppelbesteuerung liegt nicht vor, weil die Tätigkeit von Deutschland aus erbracht wird und in der Schweiz insoweit keine Betriebsstätte des Softwareentwicklers vorliegt.
Das Besteuerungsrecht liegt deshalb hier in Deutschland (Art 7 DBA-Schweiz).
In der Gewinnermittlung muss der Softwareentwickler deshalb die Nettoeinnahmen als betriebliche Erträge auf der Einnahmenseite verbuchen (vgl. meine Ausgangsantwort).
Ich hoffe, Ihnen nun Klarheit verschafft zu haben und stehe für weitere Unklarheiten gerne per E-Mail zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.