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Kindesunterhalt wenn bei jedem ein Kind wohnt


| 16.07.2011 11:25 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren.

Nach den Sommerferien wird mein 12-jähriges Kind wieder bei mir und meiner Freundin wohnen. Ein weiteres Kind (9 Jahre) aus unser geschiedenen Ehe (2005) wohnt noch bei der Mutter und wird es auch weiterhin tun.
Bis Ende August werde ich für beide Kinder Unterhalt zahlen, weil bis dahin beide bei der Mutter wohnen.
Ab September verlangt die Mutter allerdings für das Kind, dass noch bei ihr wohnt, den vollen Unterhalt, will aber für das Kind, dass dann bei mir wohnt, nichts bezahlen.
Sie beruft sich darauf, dass sie keine Einkünfte hat.
Neben den beiden Kindern aus unserer geschiedenen Ehe wohnt noch ein weiteres Kind (3 Jahre) bei ihr und sie ist im 6. Monat schwanger. Beide weitere Kinder sind von dem jetzigen Ehemann, der gut verdient. Wären keine weiteren Kinder vorhanden, könnte die studierte Betriebswirtin gut arbeiten gehen.

Nun meine Frage:

Ist es rechtlich so, dass die Mutter wirklich keinen Unterhalt zahlen muss weil noch kleine Kinder in ihrem Haushalt wohnen, auch wenn sie nicht von mir sind? Bin ich verpflichtet für das eine Kind zu zahlen und sie für das andere nicht?

Genaugenommen müsste sie mir (lt. Düsseldorfer Tabelle) sogar Unterhalt zahlen, weil das Kind, dass bei mir wohnt, älter ist. Allerdings wäre es aus meiner Sicht die beste Lösung, wenn sich die Unterhaltsansprüche gegenseitig aufheben würden.
Dies würde ich ihr gerne vorschlagen, wenn das auch rechtlich abgesichert ist.
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Kind Kindesunterhalt wohnt
16.07.2011 | 12:27

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Unterhaltspflicht für Ihre Kinder ergibt sich für beide Elternteile aus 1601 BGB:
„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."
Da bedeutet zunächst einmal, dass der neue EhemannIhrer Frau nicht bei den Unterhaltsberechungen für Ihre Kinder mit einbezogen werden kann.
Ein neuer Ehemann ist beim Ehegattenunterhalt von Bedeutung.

Grundsätzlich ist auch Ihre geschiedene Frau für das nicht mehr bei ihr lebende Kind unterhaltspflichtig.
Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem jeweils aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Wenn also ein Ehepartner kein Einkommen hat, kann er auch keinen Unterhalt zahlen. Da bedeutet in Ihrem Fall, dass Ihre Ex-Frau, sofern sie weiterhin kein Einkommen erzielt, auch keinen Unterhalt zu zahlen hat, Sier als Erwerbstätiger für das Kind, das ncoh bei Ihrer Frau lebt, aber Unterhalt zahlen müssen.

Das wäre die für Sie wenig erfreuliche Rechtslage.

Allerdings hat der BGH in seiner sogenannten „Hausmann-Rechtsprechung" festgelegt, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil sich dann nicht auf seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit berufen kann, wenn er im Rahmen einer neuer Partnerschaft bzw. Ehe die Haushaltsführung übernommen hat. Prinzipiell kann man gemäß § 1356 abs. 1 BGB absprechen, wer für die haushaltsführung zuständig sein soll, der Unterhaltspflichtige darf seine Sorge jedoch nicht nur auf die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Sogar wenn aus der neuen Ehe Kinder hervorgegangen sind und der neue Ehepartner ein wesentliches höheres einkommen erzielt, kann ein Nebenerwerb zumutbar sein.
Nach § 1356 Abs. 2 BGB hat der neue Lebenspartner auf die bestehenden Unterhaltspflichten Rücksicht zu nehmen und den Unterhaltspflichtigen ggf. bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit zu unterstützen.
(so BGH Az. XII ZR 197/02 und BGH XII ZR 308/98 für nichteheliche Lebengemeinschaften)

Die elterliche Sorge einer Hausfrau ist nicht nur auf die Mitglieder der neuen Familie beschränkt. Vielmehr müsse sie eine Tätigkeit annehmen, um ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind aus erster Ehe nachzukommen. In dieser Zeit sei der jetzige Ehemann verpflichtet, die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu übernehmen. Dies entschied der BGH (Az XII 111/01) insoweit zu den ‚Hausfrauen’, so dass die Rechtsprechung nunmehr nicht mehr auf Männer beschränkt ist, die sich ihrer Unterhaltspflicht dadurch entziehen, dass sie als einkommenslose Hausmänner tätig sind. Hier ein Zitat: „Der Beklagten sei zuzumuten, für den Kindesunterhalt zu arbeiten. Aufgrund der Wiederheirat sei sie durch ihren neuen Partner abgesichert und sie könne deshalb einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, um ihren Unterhaltspflichten zu genügen."

Zur Zeit wird allerdings Ihrer Exfrau nicht zugemutet werden können, eine Tätigkeit aufzunehmen, da sie wieder schwanger ist. Nach dem neuen Unterhaltsrecht sind Ehegatten verpflichtet, wenn die Kinder das dritte Lebensjahr vollendet haben, zumindest eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen.
Ich könnte mir vorstellen, dass man in Ihrem Fall mit Bezug auf die „Hausmann- Rechtsprechung" dahingehend argumentieren könnte, wenn das neue Baby drei Jahre alt ist, zumal Ihre Frau eine hochqualifizierte Tätigkeit ausüben könnte.

Diesen Ansatz könnten Sie aber verfolgen, wenn das Kind groß genug ist. Im Moment sehe ich leider keine Möglichkeit für Sie, Ihre Unterhaltspflicht zu verrechnen. Ich denke, die Schwangerschaft spricht dagegen. Allerdings können Sie Ihrer Exfrau bereits mitteilen, dass eine Unterhaltspflicht Ihrerseits besteht und sie sich dieser nicht auf Dauer dadurch entziehen kann, dass sie „Nur-Hausfrau" ist.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Nachfrage vom Fragesteller 19.07.2011 | 15:41

Sehr geehrte Frau Domke.

Vielen Dank für die sehr ausführliche, wenn auch nicht so ganz erfreuliche, Antwort.
Noch eine kurze Nachfrage:
Rein theoretisch könnte sich die Frau mit einer erneuten Schwangerschaft wieder für 3 Jahre (oder noch länger) einer Nebentätigkeit entziehen, oder gibt es da ''Grenzen''?

Mit bestem Gruß

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.07.2011 | 16:01

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ihre Frau kann so viele Kinder bekommen, wie SIe möchte, dies ist ihr Recht auf freie Selbstbestimmung. Ich kann Ihre Sicht der Dinge verstehen, aber ich denke, Kinder bekommt man in der Regel nicht, um sich Unterhaltspflichten zu entziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 2011-07-19 | 15:42


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