16.07.2011 | 12:27
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
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Sehr geehrte Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Unterhaltspflicht für Ihre Kinder ergibt sich für beide Elternteile aus 1601 BGB:
„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander
Unterhalt zu gewähren."
Da bedeutet zunächst einmal, dass der neue EhemannIhrer Frau nicht bei den Unterhaltsberechungen für Ihre Kinder mit einbezogen werden kann.
Ein neuer Ehemann ist beim Ehegattenunterhalt von Bedeutung.
Grundsätzlich ist auch Ihre geschiedene Frau für das nicht mehr bei ihr lebende Kind unterhaltspflichtig.
Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem jeweils aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Wenn also ein Ehepartner kein Einkommen hat, kann er auch keinen Unterhalt zahlen. Da bedeutet in Ihrem Fall, dass Ihre Ex-Frau, sofern sie weiterhin kein Einkommen erzielt, auch keinen Unterhalt zu zahlen hat, Sier als Erwerbstätiger für das Kind, das ncoh bei Ihrer Frau lebt, aber Unterhalt zahlen müssen.
Das wäre die für Sie wenig erfreuliche Rechtslage.
Allerdings hat der BGH in seiner sogenannten „Hausmann-Rechtsprechung" festgelegt, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil sich dann nicht auf seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit berufen kann, wenn er im Rahmen einer neuer Partnerschaft bzw. Ehe die Haushaltsführung übernommen hat. Prinzipiell kann man gemäß
§ 1356 abs. 1 BGB absprechen, wer für die haushaltsführung zuständig sein soll, der Unterhaltspflichtige darf seine Sorge jedoch nicht nur auf die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Sogar wenn aus der neuen Ehe Kinder hervorgegangen sind und der neue Ehepartner ein wesentliches höheres einkommen erzielt, kann ein Nebenerwerb zumutbar sein.
Nach
§ 1356 Abs. 2 BGB hat der neue Lebenspartner auf die bestehenden Unterhaltspflichten Rücksicht zu nehmen und den Unterhaltspflichtigen ggf. bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit zu unterstützen.
(so BGH Az.
XII ZR 197/02 und BGH
XII ZR 308/98 für nichteheliche Lebengemeinschaften)
Die elterliche Sorge einer Hausfrau ist nicht nur auf die Mitglieder der neuen Familie beschränkt. Vielmehr müsse sie eine Tätigkeit annehmen, um ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind aus erster Ehe nachzukommen. In dieser Zeit sei der jetzige Ehemann verpflichtet, die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu übernehmen. Dies entschied der BGH (Az XII 111/01) insoweit zu den ‚Hausfrauen’, so dass die Rechtsprechung nunmehr nicht mehr auf Männer beschränkt ist, die sich ihrer Unterhaltspflicht dadurch entziehen, dass sie als einkommenslose Hausmänner tätig sind. Hier ein Zitat: „Der Beklagten sei zuzumuten, für den Kindesunterhalt zu arbeiten. Aufgrund der Wiederheirat sei sie durch ihren neuen Partner abgesichert und sie könne deshalb einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, um ihren Unterhaltspflichten zu genügen."
Zur Zeit wird allerdings Ihrer Exfrau nicht zugemutet werden können, eine Tätigkeit aufzunehmen, da sie wieder schwanger ist. Nach dem neuen Unterhaltsrecht sind Ehegatten verpflichtet, wenn die Kinder das dritte Lebensjahr vollendet haben, zumindest eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen.
Ich könnte mir vorstellen, dass man in Ihrem Fall mit Bezug auf die „Hausmann- Rechtsprechung" dahingehend argumentieren könnte, wenn das neue Baby drei Jahre alt ist, zumal Ihre Frau eine hochqualifizierte Tätigkeit ausüben könnte.
Diesen Ansatz könnten Sie aber verfolgen, wenn das Kind groß genug ist. Im Moment sehe ich leider keine Möglichkeit für Sie, Ihre Unterhaltspflicht zu verrechnen. Ich denke, die Schwangerschaft spricht dagegen. Allerdings können Sie Ihrer Exfrau bereits mitteilen, dass eine Unterhaltspflicht Ihrerseits besteht und sie sich dieser nicht auf Dauer dadurch entziehen kann, dass sie „Nur-Hausfrau" ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller
19.07.2011 | 15:41
Sehr geehrte Frau Domke.
Vielen Dank für die sehr ausführliche, wenn auch nicht so ganz erfreuliche, Antwort.
Noch eine kurze Nachfrage:
Rein theoretisch könnte sich die Frau mit einer erneuten Schwangerschaft wieder für 3 Jahre (oder noch länger) einer Nebentätigkeit entziehen, oder gibt es da ''Grenzen''?
Mit bestem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.07.2011 | 16:01
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ihre Frau kann so viele Kinder bekommen, wie SIe möchte, dies ist ihr Recht auf freie Selbstbestimmung. Ich kann Ihre Sicht der Dinge verstehen, aber ich denke, Kinder bekommt man in der Regel nicht, um sich Unterhaltspflichten zu entziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -