13.07.2011 | 17:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Fragen gerne wie folgt:
Zu Frage 1:
Die genannte Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren stammt aus der Berufsordnung der Ärztekammern.
Daher richtet sich diese Pflicht nicht an Sie als Gerätelieferant sondern an den jeweiligen Arzt.
Eine typische Formulierung lautet wie folgt:
„Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Der Arzt hat hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten."
Daher hätte grundsätzlich der Arzt Sorge tragen müssen, daß die entsprechenden Aufzeichnungen gespeichert werden müssen. Inwieweit der Arzt von dieser Verpflichtung frei geworden ist, da er alle erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
Es bleibt jedenfalls festzuhalten, daß die betreffende Verpflichtung in erster Linie den jeweiligen Arzt trifft und nicht einen Gerätelieferanten.
Der Arzt ist sicherlich berechtigt diese Pflicht unter gewissen Voraussetzungen zu delegieren, aber es erscheint zweifelhaft, ob eine Delegation an den Lieferanten einer EEG-Anlage ohne weiteres zulässig ist.
Daher würde ich nach Ihrer Schilderung von einer Sicherungspflicht des jeweiligen Arztes ausgehen.
Zu Frage 2:
Inwieweit Ihre Haftpflicht im Schadensfall eintreten muß, hängt einerseits vom Inhalt und Umfang Ihres Versicherungsvertrages ab.
Andererseits ist natürlich auch der Handlungsablauf entscheidend, d.h. wie es im konkreten Fall zur Datenlöschung kam.
Wie Sie selbst ausführen, wurden die jeweiligen Befunde in der klinikeigenen Datenverwaltung gespeichert und ein Schadenseintritt ist unwahrscheinlich.
Um dennoch eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherung auszuschließen, sollten Sie den Vorgang der Versicherung melden und sich schriftlich bestätigen lassen, damit die Versicherung später nicht die Versicherungsleistung aufgrund unterlassener Benachrichtigung ablehnt.
Zu Frage 3:
Der Kunde könnte die fällige Zahlung nur abwenden, wenn ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht.
Hier kommt in erster Linie ein Zurückbehaltungsrecht nach
§ 273 BGB in Betracht, wenn der Schuldner einen Anspruch gegenüber Ihrer Firma hat.
Das Zurückbehaltungsrecht setzt allerdings nach Abs. 1 einen fälligen Anspruch voraus.
Ein bedingter oder künftiger Anspruch ist kein fälliger Anspruch im Sinne der Regelung.
Nach Ihrer Darstellung besteht derzeit kein fälliger (Schadensersatz-) Anspruch und es erscheint zudem äußerst unwahrscheinlich, daß ein Anspruch in Zukunft geltend gemacht wird.
Daher steht dem Kunden kein Zurückbehaltungsrecht zu und er muß die Anlage gemäß den vertraglichen Vereinbarungen bezahlen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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