DE Frage geschrieben am 23.07.2006 13:21:00

Betreff: Unfallflucht mit Trunkenheit


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2770
Hallo,

meine Freundin hatte auf dem Parkplatz eines Supermarktes einen Wagen leicht gestreift und wurde dann vom Wagenbesitzer angehalten und darüber informiert. Meine Freundin hatte jedoch von dem Vorfall nichts bemerkt und dachte, der Typ wollte sie nur aus dem Wagen locken, und fuhr daher, ohne sich lange auf ein Gespräch einzulassen, weg. Leider hatte sie vor dem Einkauf wegen Regelschmerzen Alkohol getrunken, was der Besitzer des anderen Wagens wohl bei dem kurzen Gespräch bemerkt hatte. Er notierte sich daher das Kennzeichen meiner Freundin und alarmierte die Polizei.

Ich selbst war bei dem Vorfall nicht dabei, meine Freundin erzählte es mir aber, als sie wieder zu Hause war. Wir haben uns dann ihren Wagen angesehen und konnten eine leichte Schramme an der Seite feststellen. Kurze Zeit später klingelte bei uns die Polizei an der Tür. Ich habe sie hereingelassen mit der Folge, dass meine Freundin von den Polizisten aufgefordert wurde, ins Röhrchen zu pusten. Da sie sich weigerte, wurde sie zur Blutprobe mit aufs Revier genommen. Das Ergebnis: 1,9 Promille mit Einzug des Führerscheins und einer saftigen Geldstrafe wegen Unfallflucht und Trunkenheit am Steuer!

Jetzt meine Frage: Wäre es besser gewesen, wenn ich die Polizei nicht in die Wohnung gelassen hätte, sondern die Anwesenheit meiner Freundin zu Hause geleugnet hätte (was wahrscheinlich nicht glaubwürdig geklungen hätte, da ja ihr Wagen vor der Tür stand). Hätte die Polizei dann einfach gehen müssen, so dass meine Freundin bis zum nächsten Tag ihren "Rausch" hätte ausschlafen können mit der Folge, dass ihr die Trunkenheit am Steuer nicht mehr hätte nachgewiesen werden können? Oder hätten die Polizisten gewaltsam in die Wohnung eintreten bzw. die Tür durch einen Schlüsseldienst öffnen können, um dem Verdacht einer Straftat nachgehen zu können, vor allem den Alkoholgehalt noch rechtzeitig feststellen zu können?

Hätte ich mich da der Verschleierung einer Straftat schuldig gemacht, wenn ich der Polizei erklärt hätte, meine Freundin sei gar nicht zu Hause, und der Polizei dann den Zutritt zur Wohnung meiner Freundin verweigert hätte (es war ihre Wohnung, nicht meine, ich war bei ihr nur zu Besuch)?

Meine Freundin meint jetzt, ich sei schuld. Denn ich hätte erst gar nicht die Tür öffnen bzw. die Polizisten abwimmeln sollen. Dabei wußte ich aber gar nichts davon, dass meine Freundin vorher getrunken hatte. Ich dachte, es ginge nur um die Unfallflucht und meinte, es sei besser, wenn meine Freundin mit der Polizei sprechen würde, um ihr zu erklären, dass sie von dem Streifen des anderen Wagens beim Ausparken gar nichts bemerkt hätte, und dass sie beim Gespräch mit dem Besitzer des betroffenen Wagens, einem Ausländer, nur ein mulmiges Gefühl hatte und aus Angst einfach wegfuhr. Ich glaubte, sie mache sich eher verdächtig, wenn sie sich verstecken würde als mit der Polizei zu reden und alles aufzuklären. Wenn ich von dem Promillegehalt gewusst hätte, hätte ich die Tür sicher nicht geöffnet - was aber nichts genutzt hätte, wenn die Polizei dann mit dem Schlüsseldienst hätte anrücken dürfen?

Danke für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 23.07.2006 13:51:39
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich muss niemand gegenüber ermittelnden Polizeibeamten eine Aussage zur Sache machen, die folgt aus dem strafprozessualen Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.

Durch Schweigen bzw. mangelnde Aufklärung dürfen daher auch keine negativen Schlüsse gezogen werden.

Insofern kann Ihrer Einschätzung, es sei grundsätzlich besser mit den Polizisten zu reden, nicht ohne Vorbehalte zugestimmt werden.

Allerdings macht es sich Ihre Freundin hier sehr einfach: Schließlich ist sie mit 1,9 Promille (ein wirklich stattlicher Wert !) im Straßenverkehr unterwegs gewesen und hat sich und andere nicht nur gefährdet, sondern tatsächlich einen Schaden verursacht.

Da es sich bei der von Ihnen erwähnten Wohnung um die Ihrer Freundin handelte und ihr Fahrzeug vor der Tür stand, war mit einer Maßnahme gemäß § 102 StPO zu rechnen:

§ 102

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Dieser § ermöglicht es, sowohl die verdächtige Person aufzufinden, als auch sie Zwangsmaßnahmen wie der Blutprobe zuzuführen.

Grundsätzlich gilt, dass diese Maßnahme verhältnismäßig sein muss, dass also die Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen muss.

Hier kommen als Delikte eine "Unfallflucht" sowie die Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 142 und 315 , StGB in Betracht, dazu ein hinreichend konkreter Tatverdacht durch die Zeugenaussage.

Mit einer Maßnahme nach § 102 StPO wäre daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen.

Abschließend darf ich mi die Empfehlunmg erlauben, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht nur aufgrund der dargelegten Straftaten, sondern auch aus versicherungsrechtlichen Gründen, da aufgrund des vberhaltens Ihrer Freundin in diesem Fall mit dem Verlust des Versicherungschutzes zu rechnen ist.


Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt



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