06.07.2011 | 23:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
533 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn einmal der Nachname für das Kind bestimmt worden ist, können nur wichtige Gründe eine Namensänderung wieder herbeiführen (§ 3 Absatz 1 NamÄndG).
Dieses war bei der Geburt (
§ 1617 BGB) oder aber auch innerhalb von drei Monaten nach der gemeinsamen Sorgerechtserklärung möglich (
§ 1617b BGB). Ein späterer Wechsel des Namens ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) kommt kommt eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt (Nr. 30 Absatz 2).
Eine Namensänderung kommt z.B. aus den folgenden Gründen in Betracht:
Kommt ein Familienname in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vor, so rechtfertigt dies eine Namensänderung, wenn die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. Wenn der Familienname im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes oder in größeren Teilbereichen so oft vorkommt, dass er generell an Unterscheidungskraft eingebüßt hat (Sammelname), braucht eine konkrete Verwechslungsgefahr nicht glaubhaft gemacht zu werden. Sammelnamen sind z.B. die Namen Meyer (Maier, Mayer). Müller, Schmidt und Schulz sowie regional ähnlich häufig vorkommende Familiennamen.
Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen unangemessenen Wortspielen geben können, rechtfertigen regelmäßig Namensänderung. Bei der Prüfung der Anstößigkeit oder Lächerlichkeit Familiennamens ist der sachliche Maßstab allgemeiner Erfahrungen anzulegen. Besondere Gründe, die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers liegen, sind zu berücksichtigen.
Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt. Gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen (z.B. »Grüner genannt Waldmüller«).
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, wäre die einzige Möglichkeit den Namen des Kindes zu ändern, dass Sie Ihren Namen als Familiennamen bestimmen, da dann das Kind diesen Namen auch erhält (
§ 1617c BGB). Der Nachteil ist hierbei nur, dass Ihr Mann auch diesen neuen Namen erhielte.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller
07.07.2011 | 00:29
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Sehen Sie in unserem Fall dann nur die Bestimmung zum gemeinsamen Familiennamen als Möglichkeit? Das kommt für meinen Mann nämlich aus beruflichen Gründen nicht in Frage. Die Namensänderung unseres Sohnes ist uns aber sehr wichtig. Auch für das spätere wohl des Kindes (Familienbetrieb) ist dies für uns von Bedeutung.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.07.2011 | 09:59
Sehr geehrte Fragestellerin,
wen Sie mir den Namen des Ehemanns direkt per E-Mail mitteilen, kann ich eventuell noch die Ausnahmetatbestände dahingehend überprüfen.
Wenn diese jedoch nicht einschlägig sein sollten, wäre der gemeinsame Ehename die einzige Möglichkeit, eine Namensänderung herbeizuführen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt