366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
616 Besucher | 7 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Hausverbot


05.07.2011 18:32 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Mein Freund lebt seit Februar 2011 in Scheidung. Er und seine Frau sind beide Hausbesitzer, die Frau ist seit Februar offiziell ausgezogen. Weil sie nicht will, dass mein Freund und ich uns treffen können hat sie mir ein Hausverbot erteilt. Mein Freund bezahlt aber momentan alle Darlehen und lebt dort mit seiner Tochter. Die Frau hat ihren 1. Wohnsitz wo anders angemeldet. Ist so ein Hausverbot rechtens und kann es strafrechtlich verfolgt werden, wenn ich es breche? Mit welchen Strafen habe ich zu rechnen? Ich bin Beamtin.
Mit freundlichen Grüßen, K. B.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Hausverbot
05.07.2011 | 19:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
464 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Um hier zu einem Straftatbestand des Hausfriedensbruchs zu gelangen, müssten Sie das Haus widerrechtlich, also ohne Erlaubnis bzw. Einwilligung des Eigentümers betreten. Nun sind sowohl Ihr Freund als auch dessen Ex-Ehefrau Eigentümer, also beide zusammen Miteigentümer Daher steht es beiden damit auch grundsätzlich frei darin einzuwilligen, wer das Haus betreten darf und wer nicht. Ihrem Freund ist somit generell gestattet, Sie mit in das Haus zu nehmen.
Eine Ausnahme hiervon nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn dies zu einer Unzumutbarkeit für den anderen Miteigentümer führen würde. Die Anforderungen hieran sind aber hoch und bislang für solche Fälle entwickelt worden, in denen z.B. vorangegangene Rechtsgutverletzungen (z.B. tätliche Angriffe) durch den Dritten begangen wurden, wobei diese natürlich eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreichen müssen, um den widerstreitenden Interessen hier gerecht zu werden. Grundsätzlich kann hierunter zwar auch das Mitbringen eines Liebhabers von einem der Ehepartner fallen, wenn das Haus noch als gemeinsame Ehewohnung genutzt wird. Da in Ihrem Fall aber die Ehe bereits beendet ist und die Ex-Ehefrau ausgezogen und sich umgemeldet hat, also auf ihren Mitbesitz an dem Haus und damit ihr Hausrecht verzichtet hat, scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 123 StGB aus.

Aufgrund der Beendigung der Ehe und der Aufgabe der gemeinsamen Ehewohnung scheiden auch sonstige Ansprüche, insbesondere familienrechtliche Unterlassungsansprüche der Ex-Ehefrau aus. Die Ex-Ehefrau muss grundsätzlich dulden, dass Sie das Haus mit Einwilligung Ihres Freundes betreten, ein Hausverbot dürfte deshalb rechtlich nicht durchsetzbar sein.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

464 Bewertungen
FACHGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht