05.07.2011 | 19:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Um hier zu einem Straftatbestand des Hausfriedensbruchs zu gelangen, müssten Sie das Haus widerrechtlich, also ohne Erlaubnis bzw. Einwilligung des Eigentümers betreten. Nun sind sowohl Ihr Freund als auch dessen Ex-Ehefrau Eigentümer, also beide zusammen Miteigentümer Daher steht es beiden damit auch grundsätzlich frei darin einzuwilligen, wer das Haus betreten darf und wer nicht. Ihrem Freund ist somit generell gestattet, Sie mit in das Haus zu nehmen.
Eine Ausnahme hiervon nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn dies zu einer Unzumutbarkeit für den anderen Miteigentümer führen würde. Die Anforderungen hieran sind aber hoch und bislang für solche Fälle entwickelt worden, in denen z.B. vorangegangene Rechtsgutverletzungen (z.B. tätliche Angriffe) durch den Dritten begangen wurden, wobei diese natürlich eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreichen müssen, um den widerstreitenden Interessen hier gerecht zu werden. Grundsätzlich kann hierunter zwar auch das Mitbringen eines Liebhabers von einem der Ehepartner fallen, wenn das Haus noch als gemeinsame Ehewohnung genutzt wird. Da in Ihrem Fall aber die Ehe bereits beendet ist und die Ex-Ehefrau ausgezogen und sich umgemeldet hat, also auf ihren Mitbesitz an dem Haus und damit ihr Hausrecht verzichtet hat, scheidet eine Strafbarkeit gemäß
§ 123 StGB aus.
Aufgrund der Beendigung der Ehe und der Aufgabe der gemeinsamen Ehewohnung scheiden auch sonstige Ansprüche, insbesondere familienrechtliche Unterlassungsansprüche der Ex-Ehefrau aus. Die Ex-Ehefrau muss grundsätzlich dulden, dass Sie das Haus mit Einwilligung Ihres Freundes betreten, ein Hausverbot dürfte deshalb rechtlich nicht durchsetzbar sein.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen