Einholung Zustimmung Arbeitgeber für geringfügige Beschäftigung in Elternzeit
05.07.2011 14:17 |
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Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sachverhalt:
- ich befinde mich in Elternzeit seit 3/2010 bis 1/2013
- möchte geringfügige Beschäftigung (als Aushilfe bei anderem ArbGeber in anderer Branche) aufnehmen, ca 10 Std/Wo.
Hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Dies stellt in meinem Fall ein Problem dar, denn:
- ArbGeber (RA) hat mich nach Bekanntgabe der Schwangerschaft mit allen Mitteln versucht, vor die Tür zu setzen. Ist seinen Arbeitgeberpflichten seitdem nicht mehr nachgekommen. Ein Rechtsstreit wegen ausstehender Zahlung ist zu meinen Gunsten entschieden worden.
- Auf meine Anschreiben reagiert er nicht und mehrere Einschreiben mit Rückschein hat er aktuell nicht angenommen; diese sind an mich zurückgekommen. (Es ging um eine Arbeitgeberbescheinigung für die Familienkasse wg. des Bezugs von Kindergeld; ich habe dann anwaltlich zustellen lassen, woraufhin er reagiert hat)
- Heute habe ich ein Schreiben vom ArbGeber erhalten, in dem er um Angaben auf einem Fragebogen bzgl. des neu einzuführenden Tätigkeitsschlüssels bei den SozialVS-Trägern bittet. Dies sehe ich als günstige Gelegenheit, ihn mit der Rücksendung des Fragebogens direkt um Zustimmung zur stundenweisen Tätigkeitsaufnahme in der Elternzeit zu fragen.
Meine Fragen:
1) Wie muss die Formulierung in meinem Anschreiben an den Arbeitgeber lauten? Gibt es ggf. gesetzliche Vorgaben? Muss ich meine Wunsch-Stundenanzahl/Woche angeben?
2) Welche Zustellungsart sollte ich wählen? Normaler Versand und vorab per Fax? Oder Einschreiben u. ggf. Rückschein?
Vorab zu Frage Nr. 3): Ich bin mir sicher, dass er nein sagen wird, wenn ich ihn frage, ob ich bei einem anderen ArbGeber stundenweise arbeiten darf, und er würde zum Schein höchstwahrscheinlich anbieten, dass ich es ja in SEINER Kanzlei tun könnte, wohl wissend, dass ich darauf nicht eingehen würde (er will es auch auf KEINEN Fall).
3) Ist es also sinnvoller, in einem Anschreiben ALLEIN zu fragen, ob ich wieder bei IHM stundenweise arbeiten kann? Dem würde er sicher NICHT zustimmen. -> Wenn er dann auf ein zweites Anschreiben mit der Frage, ob ich dann bei einem ANDEREN ArbGeber arbeiten darf, wieder ablehnend reagiert, dürfte ich m. E. ALG in der Elternzeit beantragen.
4) Gibt es gesetzliche Frist zur Antwort des ArbGebers? Und ggf. wenn er diese verstreichen lässt, gilt das dann nach dem Gesetz als automatische Zustimmung des in meinem Anschreiben geäußerten Wunsches?
5) Wie ist die beste Verfahrensweise?
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
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