Sozialversicherungspflicht
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Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Guido Matthes
| in unter 2 Stunden
Hier bitte ich noch einen zweiten Anwalt/Anwältin seine Meinung.
Zur Versicherungsfreiheit des Bruders im genannten Fall konnte ich neben der "Generalklausel" des § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV in Verbindung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV für die Rentenversicherung (§ 1 Nr. 1 SGB VI, Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) in den genannten speziellen Vorschriften entnehmen, dass keine Versicherungspflichtfür die Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung im geschilderten Fall besteht.
Aus der Spezialvorschrift für die Unfallversicherung ging das für mich (siehe Anhang) aber nicht so klar hervor. Gehe ich richtig in der Annahme, dass in diesem Fall die Generalvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB) maßgebend ist und im Ergebnis dazu führt, dass auch bezüglich der Unfallversicherung keine Versicherungpflicht besteht??
§ 4 Abs. 4 SGB VII
4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.
Frage in Kategorie: Recht & Justiz - Generelle Themen
Betreff: Unentgeltliche Tätigkeit bei naher Verwandschaft - Sozialversicherungspflicht -
Einsatz: €25,00
Status: Beantwortet
geschrieben am 08.07.2006 15:28:00
Ist es zulässig Tätigkeiten (Büroarbeiten Buchhaltungsarbeiten) für seinen Bruder oder seinen Sohn unentgeltich auszuführen, ohne dass man vom "Arbeitgeber" (also dem nahen Verwandten) bei der Sozialversicherung (Krankenkasse) angemeldet wird?
Falls ja gibt vom zeitlichen Rahmen der Tätigkeit irgendwelche Einschränkungen?
Ich wäre dankbar, wenn Sie mir die Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Fundstellen Gerichtsurteile) nennen könnten
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Antwort
Betreff: >Unentgeltliche Tätigkeit bei naher Verwandschaft - Sozialversicherungspflicht -
08.07.2006 17:38:28
von Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Wolfram Geyer, München, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, Arbeitsrecht, hat Interessensschwerpunkte: Mietrecht, Erbrecht, Familienrecht.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
allgemein sozialversicherungspflichtig ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV nur eine solche Tätigkeit, die gegen Arbeitsentgelt (oder zur Berufsausbildung) ausgeübt wird.
Dasselbe ist für den Versicherungszweig der Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V speziell geregelt.
Eine Meldung zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse ist daher in diesem Fall nicht erforderlich. Gleichwohl ist die Krankenkasse zur Prüfung der Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen berechtigt.
Nachdem hier eine Versicherungspflicht nicht gegeben ist, werden diese Daten auch nicht an die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) weitergeleitet, da ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV hier entbehrlich ist.
Im Übrigen besteht bei unentgeltlicher Tätigkeit speziell für nahe Verwandte gemäß § 4 Abs. 4 SGB IV auch kein Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Einmalige Nachfrage vom Fragesteller
geschrieben am 19.07.2006 22:21:01
Im Übrigen besteht bei unentgeltlicher Tätigkeit speziell für nahe Verwandte gemäß § 4 Abs. 4 SGB IV auch kein Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen.
Sehr geehrter Hr. Geyer,
dazu zwei Nachfragen:
1. § Abs. 4 SGB IV habe ich so nicht gefunden. Kann es sein, dass hier ein Versehen vorliegt und es in einem anderen SGB steht?
2. Wo steht, dass es auch keine Pflicht zur Rentenversicherung und Pflegeversicherung (welches Gesetz) gibt??
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf einmalige Nachfrage vom Anwalt
geschrieben am 19.07.2006 23:25:25
Sehr geehrter Ratsuchender,
Das Vierte Sozialgesetzbuch enthält gemeinsame Vorschriften für alle Zweige der Sozialversicherung, siehe auch § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dementsprechend regelt die allgemeine Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV auch die Versicherungsfreiheit unentgeltlicher Tätigkeit „nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige“.
Es bestehen daneben aber auch spezielle Vorschriften:
§ 1 Nr. 1 SGB VI (Rentenversicherung),
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Krankenversicherung),
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI (Pflegeversicherung) und
§ 4 Abs. 4 SGB VII – nicht IV, wie zunächst versehentlich angegeben – (Unfallversicherung).
Ich hoffe, die Lücke geschlossen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt









