01.07.2011 | 15:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
145 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung könnte folgendermaßen aussehen:
„Unterlassungserklärung
(350835 Aktennummer)
Hiermit verpflichtet sich
Max Mustermann, [Anschrift: BITTE ERGÄNZEN],
– Unterlassungsschuldner –
gegenüber
Fernseh Dresden AG
Teststraße 4, 03999 Dresden
– Unterlassungsgläubiger –
Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Unterlassungsgläubigerin dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, es ab sofort zu unterlassen,
"Es war einmal" (Film)
Fernseh Dresden Fernseh AG
oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.
Die
Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben.
[Ort, Datum]
[Unterschrift Max Mustermann]"
Es empfiehlt sich, die Unterlassungserklärung vorab per Fax zu verschicken.
Wenn die Möglichkeit besteht, dass in der Vergangenheit weitere urheberrechtlich geschützte Werke derselben Unterlassungsgläubigerin in Tauschbörsen angeboten wurden, die in dieser Erklärung nicht berücksichtigt sind, sollte die Unterlassungserklärung vorsorglich auf sämtliche (Film-)Werke der Unterlassungsgläubigerin ausgeweitet werden. So vermeiden Sie künftig weitere kostenpflichtige Abmahnungen derselben Rechteinhaberin wegen Urheberrechtsverletzungen, die vor Abgabe dieser Unterlassungserklärung (vermeintlich) begangen wurden. Der Nachteil dieser Ausweitung besteht darin, dass bei Zuwiderhandlung statt der Abmahnkosten die versprochene Vertragsstrafe fällig wird, die die Abmahnkosten um ein Vielfaches übersteigen kann.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Nachfrage vom Fragesteller
01.07.2011 | 16:11
Hallo Herr Safadi,
es wird teilweise folgendes darüber hinaus empfohlen:
Änderung der Formulierung:
"es bei Meidung einer für JEDEN Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin"
zu
"es bei Meidung einer für DEN Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin"
Dies soll wohl mit dem Fortsetzungszusammenhang zu tun haben. Dies bedeutet, bei jedem einzelnen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ist die Vertragsstrafe fällig; es kann nicht geltend gemacht werden, dass es sich trotz mehrerer Verstöße aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs um eine einzige Verstoßhandlung im rechtlichen Sinne handelte.
Oder könnte das noch weitere Gründe haben?
Was meinen Sie?
Viele Grüße
Burkhard Mohr
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.07.2011 | 17:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie können diese Einrede des Fortsetzungszusammenhangs trotz der vorgeschlagenen Formulierung "... für JEDEN Fall der Zuwiderhandlung..." geltend machen.
Bsp.: Es wird ein und derselbe Film in einer Tauschbörse angeboten; es kommt dann zu einer kurzzeitigen Unterbrechung der Verbindung und der Upload wird fortgesetzt. Das wären dann nicht 2 oder mehr Rechtsverletzungen, sondern eine einheitliche.
Die Formulierung "... für JEDEN Fall ..." würde diesen Fortsetzungszusammenhang keinesfalls ausschließen.
Man kann daraüber streiten, ob die Formulierung "... für jeden EINZELNEN Fall ..." es tun würde; aber auch das würde ich im Ergebnis verneinen.
Ob das "... für DEN Fall ..." auch ausreichen würde, kann dahinstehen, da Sie mit der Formulierung "JEDEN" keine Nachteile haben.
Die Beschränkung auf "DEN" Fall könnte man missverstehen, wenn man das Wort "Fall" in der Bedeutung versteht, dass mehrere Fälle (Rechtsverletzungen) auch als ein Fall erfasst werden sollen und nur mit einer einzelnen Vertragsstrafe abgegolten werden sollen, was natürlich nicht geht. Denn der Unterlassungsgläubiger hat nun mal einen Anspruch auf das Vertragsstrafenversprechen für JEDEN Fall der Zuwiderhandlung.
Daher formulieren Sie besser: "...für jeden Fall der Zuwiderhandlung..."