Reinigungskosten Studentenwohnheim
29.06.2011 11:48
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Am 31.01.2011 zog ich aus dem Appartement des Studentenwohnheims aus. Da an diesem Tag der Hausmeister viele Wohnungen abzunehmen hatte, hat er mir gesagt, dass es schon in Ordnung sei, ihm die Schlüssel zu übergeben. Eine Abnahme fand dann später und nicht in meiner Gegenwart statt.Das Zimmer wurde schon gründlich gereinigt.
Am 14.04.2011 erhielte ich eine Rechnung vom Studentenwerk mit Geltendmachung drei Teilbeträge.
1.Reinigungskosten der gemeinsamen Küche
2.Reinigungskosten des Appartements ( 3 Stunden Arbeit durch eine Reinigungsfirma)
3.Austausch der Matratze
Die beigefügte separate Rechnung der Reinigungsfirma für die gemeinsame Küche war nicht an mich gerichtet. Sondern an eine andere Person eines anderen Stockwerks, die auch nicht mit mir eine Küche mitnutzt.
Andere 2 Zahlungsanforderungen beruhen auf dem Abnahmeprotokoll. Die Gesamtsumme im Abnahmeprotokoll wurde einmal durchgestrichen, um den o.g. ersten irrelevanten Betrag hinzuzufügen.
Ich hätte gewusst: Die Wirksamkeit einer einseitigen und nicht durch Mieter unterschriebenen Protokollierung bzw. darauf beruhende Rechnung?
Führt nachträgliche und willkürliche Änderung zur Ungültigkeit des Abnahmeprotokolls? (Hinzufügen irrelevanter Zahlungsaufforderung).
Was muss ich zahlen? Kann ich die Rückzahlung der Kaution auffordern? Da ich noch weiterhin in einer anderen Wohnung des Studentenwerks wohne (seperate Kaution), haben sie wegen meines schriftlichen Widerspruchs mich zu einem persönlichen Gespräch aufgefordert. Die Verwaltung des Studentenwerks hat in zwischen im Gespräch zugegeben, dass der 1. Betrag ein Fehler gewesen war und storniert werden kann. Sie besteht weiterhin auf die anderen 2 Beträge, weigert (verzögert) sich aber mir eine neue Rechnung dafür zu stellen und behauptet, ich solle persönlich mit dem Hausmeister reden und ihn überzeugen. Im Widerspruchsschreiben habe ich mich damals geäußert, dass ich keine Einwände gegen die Zahlungsaufforderung der Matratze hatte, umstritten ist nur die Reinigungskosten des Zimmers.
29.06.2011 | 12:12
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
231 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich hat der Mieter dem Vermieter die Schäden zu ersetzen, die er an der Wohnung verursacht hat, wie z.B. an der mitvermieteten Matratze. Dabei muss der Vermieter dem Mieter beweisen, dass die Schäden vorhanden sind und von ihm verursacht wurden. Ein Übergabeprotokoll hat, wenn es vom Mieter unterschrieben ist, die Funktion, dass die Schäden dokumentiert und so diesen Beweis erbringt. Ein einseitiges Übergabeprotokoll hat keine solche Wirkung, hier muss der Vermieter im Prozess die Einvernahme z.B. des Hausmeisters oder anderer Mitarbeiter als Zeugen anbieten.
Der Schaden an der Matratze ist wohl unstreitig, so dass nur noch die Frage zu klären ist, ob das Zimmer wirklich drei Stunden gereinigt werden musste. Hier liegt das Beweisrisiko beim Vermieter. Dieser hätte Sie zudem selbst wenn das Zimmer dreckig gewesen wäre auffordern müssen, das Zimmer selbst zu reinigen, bevor eine Fachfirma beauftragt wird, was wohl nicht geschehen ist. Auch aus diesem Grund bestehen also Bedenken gegen die Berechtigung der Forderung hinsichtlich der Reinigungskosten.
Die Mietkaution kann man normalerweise ca. nach einem halben Jahr nach Ende des Mietverhältnisses zurückfordern, das ja inzwischen abgelaufen ist. Es ist aber möglich, dass dem Vermieter noch Daten z.B. für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung 2010 fehlen, da bestimmte Kosten z.B. immer im August abgerechnet werden.
Sie können daher die Kaution abzüglich der Kosten für die neue Matratze zurückfordern und hierzu eine Frist setzen. Wenn diese fruchtlos abläuft, sollten Sie einen örtlichen Anwalt kontaktieren. Inwiefern Sie im Hinblick auf das bestehende neue Mietverhältnis den Klageweg beschreiten, müssten Sie dann ebenfalls noch genauer abwägen.
Nachfrage vom Fragesteller
29.06.2011 | 13:14
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Ich wurde nicht aufgefordert, das Zimmer selbst zu reinigen. Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit Aufforderung Selbstreinigung bevor eine Firma beauftragt wird? Oder kann ich bei Zurückforderung der Mietkaution auf einen anderen § beziehen? Ist ein Gespräch mit dem Hausmeister sinnvoll (was m.E. nicht zu einem positiven Ergebnis führen kann, da der Hausmeister auch Mitarbeiter vom Studentenwerk ist.) oder besser nur mit dem Studentenwerk umgehen?
Ich habe bei der Reinigung ein Paar Fotos gemacht (waren leider nur als Gedenkfotos statt als Beweisstück gedacht deswegen umfassen diese auch nicht jede Ecke des Zimmers), bringt das was?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.06.2011 | 14:06
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das Erfordernis der Nachfristsetzung folgt aus Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Mietkaution ist in § 551 BGB geregelt.
Aus meiner Sicht muss das Studentenwerkt selbst mit dem Hausmeister sprechen und intern den Sachverhalt klären. Ggf macht aber ein Gespräch mit dem Hausmeister gleichwohl Sinn, falls es Missverständnisse zwischen dem Hausmeister und dem Studentenwerk gibt, die Sie dann auflösen könnten. Grundsätzlich ist aber das Studentenwerk und nicht der Hausmeister Ihr Ansprechpartner.
Die Fotos sind leider nur Indizien, da sie anders als z.B. die Einvernahme von Zeugen kein Beweismittel gemäß der Zivilprozessordnung sind. Wenn aus ihnen der tadellose Zustand des Zimmers hervorgeht, macht es jedoch Sinn, diese dem Studentenwerk einmal zu zeigen.