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Falscher Preis im Online Shop


29.06.2011 00:41 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Anliegen:
Ich, selbstständig im Bereich von Kunststoffbefestigungen, fragte neulich bei einem Anbieter für ein Produkt an. Es handelt sich hierbei um spezielle Kabelbinder.
Ich bat per Mail mir eine Preisliste für eine bestimme Abnahmemenge zukommen zu lassen, da meiner Firma als Händler des öfteren bessere Konditionen eingeräumt werden.
Die Antwort, dass die Firma mich nicht beliefern möchte, weil nur direkt in den Markt geliefert wird, kam prompt.
Mir blieb nichts anderes übrig als die gewünschten Kabelbinder ganz nprmal über den Online Shop des Anbieters zu bestellen.

Im Online Shop waren die Kabelbinder mit 0,00€ ausgezeichnet. 200Pack pro Kabelbinderlänge legte ich in den Warenkorb, ebenso einige andere Produkte. Ich bezahlte per Paypal sofort den Rechnungsbetrag von ca. 25€. In meinem Shop Account war sofort in der Auftragshistorie ersichtlich, dass die Zahlung erfolgreich abgeschlossen wurde. Eine Stunde später wechselte der Status auf "Freigabe Versand".
Per Mail erhielt ich zusätzlich "Ihre Zahlung für Ihre Bestellung ist soeben eingegangen. Wir werden nun mit dem Versand der Ware beginnen.".

Kurz vor Bestellbestätigung fiel mir im Online Shop der Hinweis "Durch einen Klick auf den Button -Bestellung abschicken- wird die Bestellung rechtsverbindlich abgesendet." auf.

Nach 3 Tagen rief ich beim Anbieter an und erkundigte mich wann die Ware geliefert wird.
Man sagte mir, ein Systemfehler führte dazu, dass die Kabelbinder für den Preis nicht geliefert werden.
Ich verdeutlichte, dass ich auf den Kaufvertrag bestehe und so verlieben wir.

Einen Tag später folgende EMail:
"Bitte teilen Sie uns die gewünschte Menge der (....) Kabelbindern mit, wir erteilen Ihnen gerne einen Sonderpreis.

Sollten Sie vom gesamten Kauf zurücktreten wollen, bitten wir um Mitteilung, damit wir Ihnen den bereits bezahlten Teilbetrag erstatten können."

Ich antwortete, dass ich weder eine Stornierung noch einen Sonderpreis möchte.

Nun ist es so, dass meine Kunden ebenfalls auf die Ware von mir warten. Ich gerate dadurch in Lieferverzug.
Wie gehe ich weiter vor?


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Online Shop
29.06.2011 | 08:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
192 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Zunächst ist hier ein wirksamer Kaufvertrag über die Kabelbinder zustandegekommen, da sich Käufer und Verkäufer sowohl über die Kaufsache als auch über den Kaufpreis einig waren.

Hier drängt sich jedoch der Verdacht auf, dass der Verkäufer sich bei der Eingabe des Kaufpreises lediglich vertippt hat, also den Kaufpreis von 0,00 Euro nicht bewusst ausgezeichnet hat. Im rechtlichen Sinne stellt dies einen so genannten Erklärungsirrtum dar, der den Verkäufer dazu berechtigt, den Kaufvertrag anzufechten. Die Anfechtung führt dazu, dass der Kaufvertrag rückwirkend nichtig wird.

Dem Anfechtungsgegner, also Ihnen als Käufer, entsteht im Falle einer wirksamen Anfechtung ein Schadensersatzanspruch. Dieser ist jedoch lediglich auf das so genannte negative Interesse beschränkt, das heißt, Sie werden lediglich so gestellt, als sei der Kaufvertrag über die Kabelbinder niemals zustande gekommen, jedoch werden Sie nicht so gestellt, als sei der Kaufvertrag wirksam durchzuführen. Im Klartext: Sie können nur den Schaden geltend machen, der Ihnen dadurch entstanden ist, dass Sie auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages vertraut haben.

Sofern Sie die Kabelbinder also schon weiterverkauft haben und Sie aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht liefern können, Ihrerseits Regressansprüchen Ihrer Käufer ausgesetzt sind, können Sie diesen Schaden geltend machen.

Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:

Aus dem bisherigen Schriftverkehr ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Verkäufer den Kaufvertrag anfechten will. Sie sollten also zunächst versuchen, doch noch auf Erfüllung, das heißt also auf Lieferung der Kabelbinder zu bestehen. Sollte der Kaufvertrag durch den Verkäufer sodann angefochten werden, sollten Sie den vorbezeichneten Schadensersatzanspruch geltend machen. Maßgeblich hierfür sind §§ 119 Absatz 1, zweite Variante, 122 Absatz 1 BGB.

Sofern der Verkäufer Ihnen den Schaden dann nicht ersetzen will, bliebe Ihnen im Ergebnis nur der Gerichtsweg (Klage oder Mahnverfahren). In diesem Fall rate ich Ihnen dazu, einen Berufskollegen zu beauftragen.


Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

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