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Unterhaltsberechnung Richtig?


27.06.2011 20:21 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Winter


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,


Ich lebe seid Dezember 2011 getrennt von meiner EX Freundin. Wir haben ein gemeinsamen Kind das jetzt 3 Jahre alt ist.

Mir wurde Unterhalt folgt berechnet:


Monatliches Einkommen 1330€
Monatliches Urnlaubsgeld 8,33€
Monatliches Weihnachtsgeld 8,33€
Verflegungszuschuss 90,00€

Werbungskosten 5% -71,83€

Bereinigtes Einkommen 1364,83€

Bedarfskontrollbetrag Stufe 2 -1050,00€

Unterhaltsbedarf -241,00€



Ich verdiene Montalich 1460,00€ Netto Monatlich.
Habe eine Miete von 474,00€ und 38,00€ Strom.
Desweiteren 80,00€ Autoversicherung und 279,00€ Kreditrate.


Meine Ex-Freundin lebt alleine und Bezieht ALG2.

Ist der Unterhalt richtig berechnet? Wieso wurde ich in Stufe 2 eingestuft obwohl ich Netto unter 1500€ liege, laut der Düsseldorfer Tabelle müsste ich doch weniger zahlen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 137 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltsberechnung
27.06.2011 | 21:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Markus Winter
1 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

der Kindesunterhalt ist in der Regel aus der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sein.

Diese "funktioniert" wie folgt:

1. Zunächst ist Ihr Einkommen zu ermitteln, indem vom Bruttoeinkommen (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Steuer, Sozialversicherung und sonstige anerkennenswerte Ausgaben (beispielsweise Altersorsorge über die gesetzliche Versicherung hinaus) abgezogen werden. Mietausgaben und Ausgaben für KFZ sind nicht abzuziehen; bei Schulden kommt es auf den Grund an; haben Sie beispielsweise einen Fernseher angeschafft und zahlen diesen ab, so ist die Rückzahlung nicht abziehbar. Abziehbar ist in der Regel eine Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen. Auf den ersten Blick erscheint daher die Einkommensberechnung in Ordnung.

2. Sodann erfolgt die Einstufung. Hier ist die Anmerkung Nr. 1 (erster Absatz und zweiter Absatz, 1. Satz) zu beachten: "Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf z w e i Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den RangBei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein." . Die Einstufung in die 2.Einkommensgruppe ist daher korrekt, da Sie nur einer Person gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind.

3. Somit ergibt sich ein Zahlbetrag von € 241 (Tabelle am Ende des Düsseldorfer Tabelle Dokumentes) aufgrund 2. Einkommensstufe und Alter 0-5.

4. "Kontrollen": Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht einschlägig (keine weiteren Unterhaltspflichten). Der Selbstbehalt von € 950 ist eingehalten. Selbst wenn man etwas höhere Mietkosten berücksichtigen würde, wäre der Selbstbehalt nicht verletzt.

Daher ist die Unterhaltsberechnung korrekt.

Mit freundlichen Grüßen

Markus K. Winter
Fachanwalt für Familienrecht


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Markus Winter
Oberhaching

1 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht