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Edelmetall per privat verkauft - kein Geld erhalten


27.06.2011 17:05 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe vor ca. 3 Wochen an einem Geschäft mit Edelmetallen teilgenommen. Ich habe aus meinem Besitz Silberbarren im Wert von 5000 Euro an einen Vermittler ausgehändigt (Zeuge anwesend). Der Vermittler ist mir seit Jahren bekannt. Dieser hat die Barren angeblich umgehend an seinen Kunden verkauft. Die Absprache war, dass mir das Geld durch den Kunden überwiesen wird.

Stand heute habe ich 2500 Euro in Bar erhalten, die Überweisung jedoch habe ich nie erhalten. Ich werde seit 3 Wochen mit fadenscheinigen Erklärungen "hingehalten" (Die Überweisung kam zurück usw.). Ich habe die e-mail Adresse des Kunden ausfindig gemacht und dem Vermittler sowie dem Kunden ein Ultimatum gemacht. Der Vermittler hat mich hierauf wieder 3 Tage lang hingehalten.

1. Wie ist hier nun das richtige Vorgehen? Mahnbescheid? Gegen wen? Vermittler oder Kunde? Ich weiß nicht ob der "Kunde" die Barren wirklich bekommen hat. Muss ich hier offiziell nochmal eine Frist setzen?

2. Kann ich hier Anzeige erstatten? Handelt es sich um Betrug/Unterschlagung?

3. Wenn ich eine Anzeige erstatte, wie mache ich das? Kann ich den ganzen Sachverhalt zusammenschreiben und bei der Polizeit abgeben?

Danke im voraus
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
erhalten Geld
27.06.2011 | 17:50

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.Wie ist hier nun das richtige Vorgehen? Mahnbescheid? Gegen wen? Vermittler oder Kunde? Ich weiß nicht ob der "Kunde" die Barren wirklich bekommen hat. Muss ich hier offiziell nochmal eine Frist setzen?
Wenn der Vermittler tatsächlich lediglich Vermittler war, ist Ihr Vertragspartner sein Kunde, sodass Sie gegen den Kunden vorgehen müssen. Eine weitere Fristsetzung ist nicht erforderlich. Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass der Kaufpreis sofort fällig war. Insofern ist - auch durch die erste Fristsetzung - bereits Verzug eingetreten. Sie sollten jedoch, um hier auf der sicheren Seite zu sein, sowohl dem Kunden als auch dem Vermittler noch einmal nachweislich eine Frist zur Zahlung setzen und in diesem Schreiben androhen, dass Sie bei Nichtzahlung gerichtliche Schritte einleiten werden.

2. Kann ich hier Anzeige erstatten? Handelt es sich um Betrug/Unterschlagung?
Es kann hier durchaus der Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kunde von Anfang an nicht vor hatte, den Kaufpreis an Sie voll zu bezahlen. Ob ein Zusammenwirken mit dem Vermittler vorliegt, müsste dann die Staatsanwaltschaft ermitteln. Eine Unterschlagung läge vor, wenn der Vermittler den Restkaufpreis von seinem Kunden erhalten, aber nicht an Sie weitergeleitet hätte. Es wäre daher zu prüfen, ob nicht 2 Strafanträge gestellt werden sollten. Ich gehe jedoch davon aus, dass der Kunde Ihnen höchstwahrscheinlich mitgeteilt hätte, wenn er den Kaufpreis – entgegen der Absprache – an den Vermittler übergeben hätte, um sich selbst nicht der Gefahr von strafrechtlichen Ermittlungen auszusetzen.

3. Wenn ich eine Anzeige erstatte, wie mache ich das? Kann ich den ganzen Sachverhalt zusammenschreiben und bei der Polizeit abgeben?
Das ist eine Möglichkeit. Sie können aber auch zu jeder Polizeidienststelle hingehen und die Anzeige vor Ort erstatten. Möglichkeit 3 wäre, eine schriftliche Sachverhaltsschilderung direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft zu schicken oder die Anzeige auch von einem Rechtsanwalt verfassen zu lassen.

Zusammenfassend rate ich Ihnen folgendes Vorgehen:
Setzen Sie dem Kunden und dem Vermittler eine letzte Frist zur Zahlung (5 Tage – Einschreiben/Rückschein) und drohen Sie gleichzeitig weitere Schritte an. Nach Ablauf der Frist können Sie dann einen Mahnbescheid beantragen oder sofort Klage erheben und ggf. Strafantrag stellen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller 27.06.2011 | 17:54

Kann ich die Anzeige unabhängig von dem Mahnbescheid stellen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.06.2011 | 21:24

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ja, die Anzeige kann auch völlig unabhängig von dem Mahnbescheid erstattet werden. Die Reihenfolge des Vorgehens ist dabei gleichgültig. Bitte beachten Sie jedoch, dass es für sog. Antragsdelikte eine Frist von 3 Monaten gibt, innerhalb derer der Strafantrag gestellt werden muss. Diese Delikte werden nur verfolgt, wenn Strafantrag gestellt wurde und sind im Gesetz als solche gekennzeichnet. Soweit ersichtlich, liegt hier kein Antragsdelikt vor, es sei denn, die Tat hätte ein Angehöriger von Ihnen begangen; §§ 263 IV iVm. 247 StGB.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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