27.06.2011 | 17:50
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.Wie ist hier nun das richtige Vorgehen? Mahnbescheid? Gegen wen? Vermittler oder Kunde? Ich weiß nicht ob der "Kunde" die Barren wirklich bekommen hat. Muss ich hier offiziell nochmal eine Frist setzen?
Wenn der Vermittler tatsächlich lediglich Vermittler war, ist Ihr Vertragspartner sein Kunde, sodass Sie gegen den Kunden vorgehen müssen. Eine weitere Fristsetzung ist nicht erforderlich. Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass der Kaufpreis sofort fällig war. Insofern ist - auch durch die erste Fristsetzung - bereits Verzug eingetreten. Sie sollten jedoch, um hier auf der sicheren Seite zu sein, sowohl dem Kunden als auch dem Vermittler noch einmal nachweislich eine Frist zur Zahlung setzen und in diesem Schreiben androhen, dass Sie bei Nichtzahlung gerichtliche Schritte einleiten werden.
2. Kann ich hier Anzeige erstatten? Handelt es sich um Betrug/Unterschlagung?
Es kann hier durchaus der Tatbestand des Betrugs nach
§ 263 StGB vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kunde von Anfang an nicht vor hatte, den Kaufpreis an Sie voll zu bezahlen. Ob ein Zusammenwirken mit dem Vermittler vorliegt, müsste dann die Staatsanwaltschaft ermitteln. Eine Unterschlagung läge vor, wenn der Vermittler den Restkaufpreis von seinem Kunden erhalten, aber nicht an Sie weitergeleitet hätte. Es wäre daher zu prüfen, ob nicht 2 Strafanträge gestellt werden sollten. Ich gehe jedoch davon aus, dass der Kunde Ihnen höchstwahrscheinlich mitgeteilt hätte, wenn er den Kaufpreis – entgegen der Absprache – an den Vermittler übergeben hätte, um sich selbst nicht der Gefahr von strafrechtlichen Ermittlungen auszusetzen.
3. Wenn ich eine Anzeige erstatte, wie mache ich das? Kann ich den ganzen Sachverhalt zusammenschreiben und bei der Polizeit abgeben?
Das ist eine Möglichkeit. Sie können aber auch zu jeder Polizeidienststelle hingehen und die Anzeige vor Ort erstatten. Möglichkeit 3 wäre, eine schriftliche Sachverhaltsschilderung direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft zu schicken oder die Anzeige auch von einem Rechtsanwalt verfassen zu lassen.
Zusammenfassend rate ich Ihnen folgendes Vorgehen:
Setzen Sie dem Kunden und dem Vermittler eine letzte Frist zur Zahlung (5 Tage – Einschreiben/Rückschein) und drohen Sie gleichzeitig weitere Schritte an. Nach Ablauf der Frist können Sie dann einen Mahnbescheid beantragen oder sofort Klage erheben und ggf. Strafantrag stellen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68
Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach
Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468
Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de
Nachfrage vom Fragesteller
27.06.2011 | 17:54
Kann ich die Anzeige unabhängig von dem Mahnbescheid stellen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.06.2011 | 21:24
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ja, die Anzeige kann auch völlig unabhängig von dem Mahnbescheid erstattet werden. Die Reihenfolge des Vorgehens ist dabei gleichgültig. Bitte beachten Sie jedoch, dass es für sog. Antragsdelikte eine Frist von 3 Monaten gibt, innerhalb derer der Strafantrag gestellt werden muss. Diese Delikte werden nur verfolgt, wenn Strafantrag gestellt wurde und sind im Gesetz als solche gekennzeichnet. Soweit ersichtlich, liegt hier kein Antragsdelikt vor, es sei denn, die Tat hätte ein Angehöriger von Ihnen begangen; §§ 263 IV iVm. 247 StGB.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin