27.06.2011 | 16:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
678 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzustellen, dass das Recht zur Entnahme in
§ 122 HGB grundsätzlich für die offene Handelsgesellschaft (OHG) geregelt ist, aber auch analog (da es in den
§§ 705 ff. BGB keine entsprechende Regelung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt) auf die GbR angewendet wird.
Es muss also geschaut werden, ob die Satzung/Gesellschaftsvertrag zum Punkt der Entnahme eine abschließende Regelung beinhaltet. Ist dieses der Fall, gilt diese Regelung. Ist eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden oder nur unzureichend vorhanden (weil einzelne wichtige Punkte nicht geregelt sind), so ist auf
§ 122 HGB ( analog) zurückzugreifen.
Für eine abschließende Antwort müsste vorliegend der gesamte Sachverhalt bekannt sein und insbesondere der Gesellschaftsvertrag geprüft werden sowie bekannt sein, ob und gegebenenfalls welche Regelungen hierzu ( zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag) im Rahmen von Gesellschaftsversammlungen gegebenenfalls beschlossen worden sind.
Ich möchte aber versuchen, Ihnen eine Prognose anhand der von Ihnen gelieferten Sachverhaltsinformationen zu geben.
Nach Ihrer Schilderung darf der betreffende Gesellschafter ( wie jeder andere Gesellschafter auch) sich auf
§ 122 HGB berufen und eine entsprechende Entnahme tätigen. Dieses natürlich nur in dem Rahmen, den
§ 122 HGB sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung für solche Entnahmen zulässt.
§ 122 HGB würde grundsätzlich nur dann nicht gelten im vorliegenden Fall, wenn dieses im Gesellschaftsvertrag generell oder im Einzelfall ( gegebenenfalls auch im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses) ausgeschlossen ist. Dieses kann ich Ihrer Schilderung zwar nicht entnehmen,jedoch muss dafür eine abschließende Beurteilung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden.
Es müsste zunächst nämlich geschaut werden, ob eine ausdrückliche Regelung vorhanden ist. Eventuell ergibt auch eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages, dass hier das Entnahmerecht (zumindest für den vorliegenden Fall) ausgeschlossen ist.
Um hier also absolute Rechtssicherheit für Ihren konkreten Fall zu erhalten, würde ich Ihnen dringend empfehlen, einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
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kanzlei.newerla@web.de
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Tel. 0471/140240 o. 0471/140241
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Nachfrage vom Fragesteller
27.06.2011 | 17:04
Vielen Dank fuer Ihren Rat!
Folgende Genauerstellung:
Im Gesellschaftsvertrag, sowie in seamtlichen Gesellschafterbeschluessen wurde bis jetzt
NICHTS hinsichtlich von Entnahmen oder Gewinnverwendung gemacht, vor allen Dingen kein
Ausschluss einer Anwendung des §122 HGB oder eine
ähnliche Regelung.
Koennten Sie eventuell ein Urteil angeben aus dem hervorgeht, dass §122 HGB in einer GbR angewendet wird -entsprechend einer OHG- wenn im GbR-Vertrag und Gesellschafterbeschluessen keine Vorgaben zur
Vorabentnahme aufgrund von Steuerbelastung gemacht wurden.
Vielen Dank
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.06.2011 | 17:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Nachfolgend habe ich Ihnen einen Link zu einem vergleichbaren Urteil des OLG Brandenburg beigefügt, aus welchem Sie entnehmen können, dass auch in einer GbR § 122 HGB Anwendung findet, sofern es keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag gibt:
http://www.jusmeum.de/urteile/olg_brandenburg/b61a9427f000db0a59498f1718f7fc85b4958493bca88e06658f2b9748267cc8
In dem Urteil gibt es zwar keinen Bezug auf die Steuerbelastung, dieses ist aber nicht erforderlich, da der Zweck der Verwendung mit der Anwendbarkeit von § 122 HGB (analog)grundsätzlich nichts zu tun hat.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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