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Rechtmäiger Anspruch Rückzahlung Geldanlage


| 18.07.2006 22:22 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm


| in unter 1 Stunde

Da ich gerade 2 Anwälte persöhlich konsultiert habe und 2 verschiedene Auffassungen gehört habe bitte ich hiermit um eine Dritte Meinung.
Herzlichen dank im Voraus



Frage kann ich davon ausgehen dass ich vollen Anspruch an den "Händler" über meinen vollen Gesamtanlagebetrag hatte/habe und mir alle Auszahlungsbeträge zustanden/zustehen oder war/bin zur Herausgabe verpflichtet? Wer ist mir gegenüber der Schuldner?

Hintergrund :
vor über 12 Jahren habe ich eine kurzfristige Geldanlage getätigt die ausschließlich von dem Händler mit Anlagezeitraum und Geldrückgabetermin quittiert wurde. (Für einen Dritten habe ich eine Geldbetrag im Auftrag überbracht und ebenfalls quittieren lassen und die Quittung an den Dritten übergeben.)
Mit dem eigentlichen Börsenmakler sollte keine Verbindung aufgenommen werden.
Gegen den Börsenmakler (verhaftet und verurteilt wegen illegeaen Geschäften) wurde schließlich ein Konkursverfahren eingeleitet. Meine angemeldeten Einzelforderungen an den Börsenmakler wurde vor Gericht “bestritten” und ging an den Händler zurück (in dessen Gesamtforderung)
Weil der Vermittler mir die Anlage (mündlich aber mit Zeugen)garantiert hat habe ich diesen verantwortlich gemacht und ausschließlich meinen Geld Betrag beim Händler explizit mehrfach eingefordert aber auf ein Gerichtsverfahren/Mahnverfahren verzichtet nachdem mir der Händler schriftlich bestätigt hat dass er auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Unter dem Hinweis dass aus der Gesamtforderung an den Börsenmakler eine 10% Quote zur Auszahlung kommt wurde mir mitgeteilt dass sich für mich ein Auszahlungsbetrag von x DM errechnet was einen Anteil von ca. 20% meines Anlagebetrags entsprach. Weitere vergleichbare Auszahlungen erfolgten in den Folgejahren so dass ich ca.60% meines Anlagebetrags wiedererhalten habe

Wie sich jetzt herausstellt hat der Händelr vorsätztlich die Quote des o.g. Dritten aus dem Konkursverfahrens des Börsenmaklers für eine Teil der Auszahlung an mich verwendet, ohne einen diesbezüglichen Hinweis auf den Dritten. Und damit m.E. meine Gesamtforderung dadurch (teilweise) ausgeglichen.
Kann ich davon ausgehen dass der Händler mir gegenüber der Schuldner meines 100% Geldbetrags ist und die ausschließlich an mich adressierten Auszahlungs-Beträge, die die Schuld nur zum Teil ausgeglichen haben, mir in vollem Umfang zustehen.
Kann der Dritte der seine Forderung nur indirekt an den Händler gerichtet hatte von mir eine Herausgabe und Verzinsung des Geldbetrags fordern? Oder kann er auschließlich Ansprüche an den Händler geltend machen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema:
Anspruch Rückzahlung
18.07.2006 | 22:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Markus Timm
108 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Um etwas Licht in den Sachverhalt zu bekommen, ist zwischen der Rechtsbeziehung zu Ihrem Händler und der Rechtsbeziehung des Händler zu dem Dritten zu unterscheiden. Ich gehe davon aus, dass Sie „nur“ als Vertreter des Dritten gehandelt haben und nicht ausschließlich damit beauftragt waren, die Anlagesumme dem Händler zu übergeben.

Sie können das Geld behalten, wenn Sie hierauf einen Anspruch haben. Dies kann ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung nicht mit Sicherheit sagen.

Wenn es zu einer quotenmäßigen Befriedigung wegen der geringen Insolvenzmasse gekommen ist, dann hat sich das Risiko, dass regelmäßig mit einer solchen Geldanlage verbunden ist realisiert. Es kommt dann darauf an, ob der Makler Ihnen gegenüber ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat (z. B. durch eine beweisbare Garantie). Dann haftet er Ihnen über die quotenmäßige Auszahlungssumme auf den vollen Betrag.

Sollte dies nicht der Fall sein, kann er das zuviel gezahlte zurückfordern.

Dies wird er spätestens dann tun, wenn der Dritte an Ihn mit einer berechtigten Forderung herantritt. Auch dieser Dritte muss quotenmäßig befriedigt werden.

Es kommt also alles darauf an, ob der Händler Ihnen zu viel ausgezahlt hat. Unerheblich ist, ob der Dritte seinerseits Ansprüche gegen den Händler hat. Der Dritte steht zu Ihnen in keiner vertraglichen Verbindung (außer Sie waren mit der Verwaltung des Geldes beauftragt, s. o.).

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de


Nachfrage vom Fragesteller 19.07.2006 | 10:43

Danke für die schnelle Antwort
meine Nachfrage: kann ich also davon ausgehen dass der Dritte an mich keine Ansprüche hatte und sich ungerechtfertigt an mir bereichert hat? Habe ich Anspruch auf Rückforderung und Rückabwicklung d.h. Dritte richtet seinen Anspruch an Händler Händler fordert von mir zurück (für den Fall dass Garantie des Händlers, die mir mit Zeugenprotokoll vorliegt, nicht anerkannt wird.)

( mir ist klar dass ich zu den strafrechtlichen Fragen keine Antwort erwarten darf)
deshalb nur zur Erläuterung derUmstände:

Klärung Rechtsbeziehung zum Händler und der Rechtsbeziehung des Händler zu dem Dritten.
:ich war ausschließlich damit beauftragt , die Anlagesumme dem Händler zu übergeben mit der Quittierung war meine "Treuepflicht" erledigt.
Der Dritte stand also mir gegenüber zweifelsfrei in keiner vertraglichen Verbindung. Hat sich aber durch die Vortäuschung der Straftat Unterschlagung ("ich hätte aus dem Hinweis dass 10 % Quote zur Auszahlung kommen sich für mich aber 20 % errechnen, erkennen müssen dass seine Quote enthalten sei. (was aber rechnerisch nicht plausibel war) und hat sich nicht nur seine Quote erpresst sondern den doppelten Betrag durch, nach Ansicht eines Anwalts, nicht gerechtfertigte Aufzinsung (ich war weder im Verzug auch war ihm seine Forderung bekannt)
Warum sich der Dritte trotz des Wissens dass Geld geflossen ist über ein jahrzehn nicht gekümmert hat wird noch näher zu prüfen sein.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.07.2006 | 11:17

Den ersten Absatz Ihrer Nachfrage verstehe ich leider nicht: Ist denn Geld an den Dritten geflossen? Erst dann könnte an einen Rückzahlungsanspruch zu denken sein. Ich dachte, es ginge um die Frage, ob der Dritte möglicherweise auf Sie zutreten kann.

Dabei gilt, jeder hält sich an seinen Vertragspartner. Wenn Sie von dem Händler mehr Geld erhalten haben, als Ihnen zusteht, kann dies von dem Händler zurückgefordert werden.

Dass Sie hätten wissen müssen, dass das Geld Ihnen nicht zusteht, sehe ich so nicht. Zumindest in strafrechtlicher Hinsicht kommt dann der Garantie des Händlers wesentliche Bedeutung zu.

Da ich nur sehr oberflächliche Kenntnis des Sachverhalts habe, kann ich nur eine grobe Einschätzung der Rechtslage geben.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

RA Timm

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Markus Timm
Potsdam

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