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Führerscheinverlust durch Trunkenheit (Verjährungsfrist)


25.06.2011 17:39 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Vor ca 17.18 Jahren wurde mir der Führerschein für einen Monat entzogen 0,89 Promille.Ende letzten Jahres wurde ich beim umparken meines Autos mit 1,48 Promille erwischt.Gestern war ich bei der Führerscheinstelle und habe meinen Führerschein neu beantragt.Da wurde ich so verunsichert,durch eine Äußerung der Sachbearbeiterin die meinte da kommt ja vielleicht noch was auf sie zu.Daraufhin habe ich da angerufen und der Herr am Telefon meinte das dieser Wert wohl nicht relevant wäre,sondern sie müßten nochmal ermitteln wann ich das letzte Glas getrunken habe.Als mich die Polizei angehalten hatte bin ich direkt mit zur Wache und eine halbe Stunde später hatte man mir schon Blut entnommen.Müssen die nicht nach dem Wert 1,48 Promille ausgehen??? Die Frist von meinem ersten Führerscheinentzug müßte ja längst verjährt sein oder können die das auch noch gegen mich verwenden??? Ist dieser alte Eintrag gelöscht oder können die das immer noch einsehen?? Habe mir aus Flensburg meinen Punktestand angefordert.Da stehen nur 2 Sachen wegen zu schnellem fahren in der Überliegefrist.Droht mir eine Mpu? Denn wenn das so wäre würde ich meinen Führerschein nicht in 3 Monaten wieder bekommen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema:
Trunkenheit
25.06.2011 | 18:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Zunächst müssen Sie damit rechnen, daß eine Rückrechnung hinsichtlich der BAK vom Zeitpunkt der Feststellung bis zur "Tatzeit", also zu jenem Zeitpunkt, zu dem Sie trotz Trunkenheit gefahren sind, erfolgt. Abbau etwa 0,1 Promille pro Stunde.


2.

Der Entzug der Fahrerlaubnis von vor 17 oder 18 Jahren spielt jetzt keine Rolle mehr.


3.

Ist bei der Trunkenheitsfahrt eine BAK von mehr als 1,6 Promille festgestellt worden, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, eine MPU anzuordnen. Die beiden Verstöße wegen überhöhter Geschwindigkeit in der Überliegefrist dürften keine diesbezügliche Berücksichtigung finden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Nachfrage vom Fragesteller 25.06.2011 | 18:22

Wann ist denn die genaue Tatzeit ,als die Polizei mich in Empfang genommen hat oder rechnen die dann noch weiter zurück.Das wäre ja nur eine halbe Stunde und dann hätte ich ja nach deren Rechnung 1,53 Promille.Oder werden dann tatsächlich 0,1 Promille drauf gerechnet.In dem Fall liege ich ja unter 1,6.Also hätte ich keine Mpu zu erwarten

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.06.2011 | 18:41

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Hier hängt es davon ab, welche Angaben Sie z. B. gegenüber der Polizei gemacht haben. Wenn es sich so verhält, daß Sie direkt nach dem Alkoholgenuß das Fahrzeug bewegt haben, ist Tatzeit praktisch jener Zeitpunkt, zu dem Sie angehalten worden sind.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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