Kreditwürdigkeit einer GmbH bei Verbraucherinsolvenz des Geschäftsführers Insolvenzrecht
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Kreditwürdigkeit einer GmbH bei Verbraucherinsolvenz des Geschäftsführers


24.06.2011 09:08 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter


| in unter 1 Stunde

Ich musste vor mehr als 6 Jahren in die Verbraucherinsolvenz gehen. Die Wohlverhaltensphase ist am 31.05.2011 abgelaufen. Die Restschuldbefreiung wurde angekündigt, ist aber noch nicht erteilt. Jetzt habe ich die Gelegenheit, als Mit-Geschäftsführer (neben zwei Gesellschafter-Geschäftsführern aber ohne eigene Gesellschaftsanteile) in einer GmbH angestellt zu werden. Jetzt meine Frage: Muss ich davon ausgehen, dass die GmbH auf Grund meiner Verbraucherinsolvenz (trotz evtl. bis dahin erteilter Restschuldbefreiung) in ihrer Kreditwürdigkeit z.B. bei Creditreform u.a. herabgestuft wird? Wenn dem so wäre, würde das sicher zu einer Entlassung noch in der Probezeit führen!? Gibt es Formulierungen im Anstellungsvertrag diesbezüglich, die zu beachten wären?
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GmbH Verbraucherinsolvenz
24.06.2011 | 09:32

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.

Als Fremdgeschäftsführer hat das Insolvenzverfahren zunächst keinen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit der GmbH, da es sich juristisch um zwei verschiedene Personen handelt.

Die Bonität der GmbH bemisst sich nach dem bisherigen Zahlungsverhalten, was bei Creditreform oder anderen Auskunfteien abgebildet wird.

Allerdings wird bei den Auskunfteien auch die Bonität oder Einträge in der Schufa/Schuldnerverzeichnis des Geschäftsführer angegeben. Je nach Qualität der Auskunft kann ein Kunde oder die Bank demnach Mitteilung über das laufende Insolvenzverfahren oder die Restschuldbefreiung erhalten. Es gibt aber auch Auskunfteien, die sich in den Informationen nur auf das Unternehmen beschränken.

Eine unmittelbare Herabstufung der Bonität erfolgt nicht, kann aber durch den Abfragenden der Auskunft entsprechend gewürdigt werden.

In dem Dienstvertrag als Geschäftsführer kann enthalten sein, dass Sie versichern, dass keine Pfändungsmaßnahmen laufen oder bevorstehen und Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden. Ggfs. wird auch geregelt, dass Sie wegen einer Insovlenzstraftat nicht an der Ausübdung der Geschäftsführertätigkeit gehindert sind oder ein Berufsverbot besteht. Entsprechende Passagen in Bezug auf ein laufendes Insolvenzverfahren sollten Sie daher versuchen zu streichen, soweit bis dahin nicht die Restschuldbefreiung erteilt wurde.

Allerdings sollten Sie Berücksichtigung, dass die Erteilung der restschuldbefreiung in der Schufa noch drei jahre eingetragen bleibt und ggfs. dann auch bei anderen Auskunfteien einsehbar ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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