366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1349 Besucher | 29 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Unterhalt für die Vergangenheit bei volljäh...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Unterhalt für die Vergangenheit bei volljäh...

Unterhalt für die Vergangenheit bei volljährigem Kind


| 18.07.2006 13:55 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Reeder




Guten Tag,
der Vater meiner Tochter (geb. 24.12.87) hat von 1997 bis zu ihrer Volljährigkeit (2005) keinen Unterhalt geleistet. Die Forderung beträgt 12.000 EUR (lt. Schlußbericht Jugendamt).
Einen gültigen Pfändungsbeschluß, der eine Woche vor ihrem 18. Geburtstag rechtskräftig wurde, hat sie vier Wochen nach ihrem 18. Geburtstag auf Drängen ihres Vaters rückgängig gemacht.
In der Zeit, als kein Unterhalt kam, habe ich den Unterhalt für meine Tochter allein bestritten. Gibt es einen Forderungsübergang dieser Rückstände von meiner Tochter auf mich?
Kann ich den Unterhalt für die Vergangenheit selber einklagen
(§ 1607)? Anzumerken ist noch, dass meine Tochter keine Unterhaltsforderungen geltend macht. Es geht auch nur um die Zeit vor ihrer Volljährigkeit.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Kind Unterhalt volljährigem
18.07.2006 | 15:32

Antwort

von

Rechtsanwältin Sabine Reeder
200 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Nach § 1607 II BGB findet ein Forderungsübergang nur dann statt, wenn die Rechtsverfolgung im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland hätte. Eine Anwendung von § 1607 BGB kommt von daher in Ihrem Fall nicht in Betracht.

Sie haben aber eventuell die Möglichkeit, einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Dieser ist in der Rechtsprechung des BGH für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere dem Kind unterhaltspflichtig war. Der Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen

Der Ausgleichsanspruch kann nur in den Grenzen des § 1613 BGB geltend gemacht werden. Hierfür ist es ausreichend, wenn der verpflichtete Elternteil durch eine Unterhaltsklage des Kindes, gesetzlich vertreten durch den ausgleichsberechtigten Elternteil, von seiner Verpflichtung zur Zahlung unterrichtet worden ist.

Für die gerichtliche Geltendmachung sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Für die weitere Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44
D-10437 Berlin



Telefon: +49 (0) 30-74394955
Fax: +49 (0) 30-7001433291

www.kanzlei-reeder-berlin.de

Nachfrage vom Fragesteller 18.07.2006 | 16:02

Besten Dank, Frau Reeder!
Das ist die erste vernünftige Auskunft, die ich zu diesem Sachverhalt bekomme.
Würden Sie mich in dieser Sache vertreten? Allerdings müsste ich einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellen.
Besten Dank im voraus!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.07.2006 | 16:09

Ich werde mich per e-mail mit Ihnen in Verbindung setzen.

Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Schnelle, präzise Auskunft! SUPER! "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sabine Reeder »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Schnelle, präzise Auskunft! SUPER!


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Berlin

200 Bewertungen
FACHGEBIETE
Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht