18.07.2006 | 15:32
Antwort
von
Rechtsanwältin Sabine Reeder
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach
§ 1607 II BGB findet ein Forderungsübergang nur dann statt, wenn die Rechtsverfolgung im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland hätte. Eine Anwendung von
§ 1607 BGB kommt von daher in Ihrem Fall nicht in Betracht.
Sie haben aber eventuell die Möglichkeit, einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Dieser ist in der Rechtsprechung des BGH für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den
Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere dem Kind unterhaltspflichtig war. Der Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen
Der Ausgleichsanspruch kann nur in den Grenzen des
§ 1613 BGB geltend gemacht werden. Hierfür ist es ausreichend, wenn der verpflichtete Elternteil durch eine Unterhaltsklage des Kindes, gesetzlich vertreten durch den ausgleichsberechtigten Elternteil, von seiner Verpflichtung zur Zahlung unterrichtet worden ist.
Für die gerichtliche Geltendmachung sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Für die weitere Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Nachfrage vom Fragesteller
18.07.2006 | 16:02
Besten Dank, Frau Reeder!
Das ist die erste vernünftige Auskunft, die ich zu diesem Sachverhalt bekomme.
Würden Sie mich in dieser Sache vertreten? Allerdings müsste ich einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellen.
Besten Dank im voraus!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.07.2006 | 16:09
Ich werde mich per e-mail mit Ihnen in Verbindung setzen.