Zusaetzliche Geschaeftsfuehrer durch mehrheitlichen Mitgliederbeschluss einer GbR
| 23.06.2011 16:49
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Gesellschaftsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Im Gesellschaftsvertrag einer GbR werden 2 Geschaeftsfuehrer bestimmt ohne explizite zeitliche Begrenzung dieser Taetigkeit,
wortlaut des Vertrages:
"die GV uebertragt hiermit einstimmig die Geschaeftsfuehrung der Gesellschaft auf A und B"
Uber eine Wahl/Abwahl von Geschaeftsfuehrern ist im GbR-Vertrag sonst nichts weiter ausgefuehrt.
Zur Beschlussfassung der GV ist im G-Vertrag folgendes bestimmt:
"Die GV überwacht die Geschaeftsführung. Beschluesse die auf diesem Gebiet notwendig werden, werden in einfacher Mehrheit gefasst."
Ansonsten wird im G-Vertrag eine notwendige 2/3 Mehrheit zur Aenderung des Gesellschaftsvertrages bestimmt.
Frage:
Ist es rechtlich moeglich/durchsetzbar in der geschilderten Konstellation einen !zusaetzlichen! Geschaeftsfuehrer durch einen !mehrheitlichen! Gesellschafterbeschluss zu bestimmen ??
Trifft nicht Ihr Problem?
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GbR
23.06.2011 | 17:15
Antwort
von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Festlegung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag führt nach den dispositiven Bestimmungen der §§
712 Abs 1,
715 BGB dazu, dass diese Befugnisse wie alle anderen gesellschaftsvertraglichen Regelungen statuarischen Charakter erlangen, also nur einstimmig und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entziehbar sind, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag lässt Änderungen durch einen mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschluss. Die Neubestellung eines Geschäftsführers kann ebenfalls grundsätzlich nur einstimmig erfolgen, wenn nichts anderes im Vertrag vorgesehen ist.
Entscheidend hier ist somit auszulegen, was unter "Beschlüsse auf diesem Gebiet" zu verstehen ist.
Ich neige dazu, die Bestellung eines zusätzlichen Geschäftsführers nicht als von diesem Wortwahl getroffen anzusehen. Denn hier wird Bezug auf die Überwachung genommen. Überwachung schließt im Zweifel die Abbestellung eines GF, nicht aber in der Regel dessen Bestellung ein.
Die gegenteilige Argumentation kann allerdings auch gut vertreten werden: Man kann die Einsetzung eines zusätzlichen Geschäftsführers als Ausübung der Überwachungsfunktion, insbesondere wenn diese nicht alleinvertretungsberechtigt sind.
Der Wortlaut ist leider nicht glücklich formuliert: eine sichere Antwort ist daher nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller
23.06.2011 | 17:40
Vielen Dank fuer die Antwort,
Koennen Sie aber noch genauer erklaeren, warum
bei !alleinvertretungsberechtigten! vorhandenen
Geschaeftsfuehrern die Bestimmung eines zusaetzlichen G-Fuehrers !eher nicht! als Ueberwacchungsfunktion der Geselschaftsversammlung angesehen werden kann ?
Vielen Dank u Gruesse
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.06.2011 | 17:45
Ich interpretiere dies wie folgt:
Wenn ein neuer GF, der alleinvertretungsberechtigt ist, eingesetzt wird, kann dieser naturgemäß ohne Rücksprache mit den anderen GF handeln. Dies diente nicht der Überwachung.
Wenn aber dieser nur zusammen mit den bestehenden GF agieren kann, sehe ich dies als eine Art "Kontrolle", denn weder neuer noch alte GF können Entscheidungen ohne Rücksprache treffen.
Ich hoffe, damit die Unklarheit beseitigt zu haben. Sollten Sie noch Rückfragen haben, kontaktieren Sie mich x Email.