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Fachanwalt für Elterngeld - berufstätig & Rente wg teilweise Erwerbsunfähigkeit


21.06.2011 15:36 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

wegen einer Krankheit kann ich nicht seit ca 2 Jahren nicht mehr wie vorher in Vollzeit arbeiten.

So erhalte ich Lohn aus meiner Halbtagstäigkeit Nettoeinkünfte ca 602,67 Euro Euro. (Errechnetes Elterngeld wäre hier 86,8 % also ca 523,12 Euro.

Für den anderen halben Tag, den ich nicht mehr arbeitsfähig bin, erhalte ich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit in Höhe von ca 250 Euro.

Diese Rente wurde bei Errechnung des Elterngeldes nicht zu meinem Lohn hinzugerechnet um das Elterngeld zu ermitteln. Nach Ermittlung des Elterngeldes wurden diese ca 250 Euro Rente jedoch vom errechneten Elterngeld abgezogen, sodass ich nun nur 300 Euro Elterngeld ausgezahlt bekomme.

Ich hatte jedoch geglaubt, dass ich die 523,12 Elterngeld erhalte
und dass die ca 250 Euro Rente unangetastet bleibt, also nicht abgezogen wird und ich sie zum Elterngeld dazu bekomme. Diese Rente bleibt ja, selbst wenn ich bezüglich meiner Halbtagsstelle arbeitslos würde oder bezüglich meiner Halbtagstätigkeit krank würde.

Ist ein Widerspruch sinnvoll, sehen Sie Erfolgsaussichten oder liegt bei mir ein Denkfehler vor?

Lieben Gruß



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 67 weitere Antworten zum Thema:
Rente Elterngeld
21.06.2011 | 16:30

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geerhte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Das ist keine leicht zu beantwortende Frage, da ich von so einem Fall noch nie gehört habe, aber ich habe mich für Sie einmal schlau gemacht:

Im Vorwort zum Elterngeldgesetz (BEEG) steht, dass das Elterngeld den Verdienstausfall ersetzen soll. Daher wird es bis auf den Sockelbeitrag von € 300,- gekürzt, wenn Sie nach der Geburt Einkünfte haben, die zumindest denen aus Berufstätigkeit gleich zu stellen sind (§ 3 Abs. II BEEG) wie zB das Arbeitslosengeld I. Dies ist leider auch bei einer Rente anzunehmen. Diese wird allerdings vor der Geburt nicht als Einkünfte berücksichtigt, so dass Sie deutlich schlechter stehen als der "normale" Erwerbstätige und das unverschuldet.
Ein Widerspruch bei der Elterngeldstelle hätte grundsätzlich wenig Aussicht auf Erfolg, allerdings könnten Sie es mit demr Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz versuchen. Ich denke, das wäre, wenn Sie rechtschutzversichert sind, einen Versuch wert. Dafür sollten Sie sich allerding einen Rechtsanwalt suchen.

Denn ungerecht ist die Berechnung allemal, da Sie deutlich schlechter stehen als voll arbeitende Bezieher und die Rente dann zumindest bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden sollte.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Nachfrage vom Fragesteller 21.06.2011 | 17:50

Leider hat mir die Antwort wenig geholfen, da jeder Nutzer zunächst googelt und in der vom Bundesministerium für Familie ausgehändigten Broschüre nachliest.

Hier erhofft man sich weiterführende Auslegungen, Blickwinkel und evtl sogar Informationen, z.B. Links die zu Gerichtsurteilen verweisen, die der Allgemeinhet noch nicht bekannt sind. Oder eine Formulierung für einen Widerspruch.

Das Elterngeld soll den Verdienstausfall ersetzen. Somit soll es vom VERDIENST berechnet werden.

Die teilweise Erwerbsunfähigkeitsrente ist KEIN VERDIENST, sondern ein Bruchteil des durch Krankheit verursachten VERDIENSTAUSFALLES, dessen Schaden die kleine Rente allenfalls nur abfedern kann. Aus diesem Grunde sollte diese Rente unangetastet bleiben.

Dass der Gesetzgeber gering verdienenden Menschen, die trotz Krankheit arbeiten- evtl solche Nachteile zumutet , macht sprachlos und betroffen.

Leider ist weder eine Rechtsschutzversicherung vorhanden noch die Kraft, zu klagen. Momentan ist es sinnvoller sich um das Baby zu kümmern statt sich aufzureiben.

Sollte Ihnen noch ein hilfreiches Gerichtsurteil bekannt werden, würde ich mich über eine kurze Info freuen.

Schön wäre es, wenn ein Robin Hood Anwalt , der gerne sich profilieren möchte, diesen Beitrag liest und hier etwas in die Spur trägt, was den Gestzgeber idealerweise zu neuen Ansichten über derartige Fälle bewegt.

Liebe Grüsse

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.06.2011 | 19:04

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich kann Ihren Frust absolut nachvollziehen. Es IST ungerecht.

Ein anderer Blickwinkel wäre eventuell der Widerspruch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ich sagte ja schon, dass man auf diesem Wege möglicherweise Aussicht auf Erfolg hätte.
Es gibt allerdings ein Urteil aus der neueren Zeit, in dem das BSG feststellt, dass Einkünfte aus Arbeitslosen-, Kranken- oder Streikgeld beim Elterngeld nicht angerechnet werden müssen. "Es sei nicht möglich, derartigen Lohnersatz leistungserhöhend zu berücksichtigen"(BSG Az. B 10 EG 17/09 R; B 10 EG 20/09 R; B 10 EG 21/09 R).
Das spricht gegen den Erfolg eines eventuellen Widerspruchs.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen kann.

Ich möchte Sie abschließend auf die FAQ bzw. die Nutzungsbedingungen dieser Plattform hinweisen. Im Rahmen einer Erstberatung für den Mindesteinsatz von € 20,- brutto kann ich Ihnen keinen Widerspruch formulieren. Das wäre nicht im Sinne der anderen Ratsuchenden und meiner Kollegen. Dann verlangt berechtigterweise jeder User nach einem "Robin Hood" in seinem persönlichen Fall.
Bitte bedenken Sie dies, wenn Sie eine Bewertung abgeben möchten.

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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