Beschränkte St-Pflicht 2010, Aufenthalt in Brasilien (kein DBA mit D)
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Steuerrecht
Beantwortet von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgendes Problem:
Ich und meine Familie waren bis 09_2010 in Brasil ansässig, in 10_2010 nach D zurückgekehrt. D hat mit BR kein DBA.
Habe ein Haus mit Mieteinnahmen und Kapitaleinküfte in in D. Bin also in D schon wg. der Mieteinnahmen steuerpflichtig.
Mein Bank hat mir für 2010 2 St-Bescheinigungen ausgestellt:
1) 01 bis 09_2010 für die beschränkte St-Pflicht (Aufenthalt BR). (Kapitalerträge ca. 10.500 €, abgezogene KapESt ca. 910 €).
2) 10 - 12_2011 (ebf. Kap-Erträge erzielt, es wurde xyz € an KapESt. nach Freibetrag gem. unbeschränkter ESt-Pflicht abgzogen).
Habe einen St-Berater aufgesucht, der die ESt. für 2010 machte, da ich dachte wg. der insgesamt geringen Höhe des Einkommens, würde eine ESt-Erstattung von xyz € aus Pkt. 2) erfolgen.
Nun wurde mir von diesem jedoch mitgeteilt, dass die Besch. von Pkt. 1) ebf. abgegegeben werden müsse und da dort nicht die volle Abgeltungssteuer abgzogen wurde, dieses nun wohl vom FA nachgeholt werde. Ich müsse nun sogar mit ca. 1800 € an Nachzahlung rechnen.
Die ESt-Aufstellung wurde zwischenzeitlich mit Bauchschmerzen beim FA abgegeben.
Nun habe ich nachträglich irgendwo im Internet gelesen, dass
" .... da dem Steuereinbehalt bei beschränkt steuerpflichtigen Privatanlegern abgeltende Wirkung zukommt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG), müssen diese Personen in Deutschland keine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige einreichen."
Hätte ich also diese 1. St-Bescheinigung garnicht abgeben müssen und es darf vom FA auch davon nachträglich keine Abgeltungssteuer mehr gezogen werden?
Das wäre meine Frage. Fühle mich von diesem St-Berater nachträglich falsch beraten.









