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Nachweisbarer Bilderklau – Wie stehen die Chancen?


20.06.2011 12:50 |
Preis: ***,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

ich musste vor 2 Tagen mit Entsetzen feststellen, dass mir Bilder, die ich in einer Foto-Datenbank hochgeladen hatte geklaut wurden. Es handelt sich hierbei um 2 hochauflösende Aufnahmen, die sich nun auf 2 unterschiedlichen Foto Datenbanken wiederfinden. Ein Bild befindet sich in der einen Datenbank und das 2. Bild findet sich wiederum in einer anderen Foto-Datenbank. Unter den jeweiligen Bildern, gibt der Bild-Einsteller sich als Urheber mit vollen Namen aus und fälscht zudem noch das Aufnahme Datum. Wenn man die Bilder mit meinen Bildern in der Foto-Datenbank vergleicht, wo ich meine Bilder hochgeladen habe, kann man lediglich feststellen, dass das Wasserzeichen weg gestempelt wurde aufgrund einer anderen Struktur im Bild. Bei dem anderen Bild ist das Wasserzeichen sogar noch stellenweise leicht aber klar entzifferbar. Ansonsten sind bei beiden Bildern keinerlei Unterschiede festzustellen, sei es bei der Belichtung, der Farben oder der Schärfe. Des weiteren bin ich als Urheber im Besitz der Original Aufnahmen (des bearbeitetem Bildes und des Urbildes) in unkomprimierter Auflösung. Ich kann also zu 100% nachweisen, dass ich der Urheber, dieser Bilder bin. Zu dem Bild-Einsteller konnte ich neben den vollen Namen durch Suche In dem sozialen Netzwerk ,,Facebook´´ sein Alter (16 Jahre), dass er noch zur Schule geht und seine Wohnorts Angabe einsehen. Desweiteren gibt er auf Facebook an, für einen fiktiven Betrieb zu arbeiten. Folgt man der Verlinkung der fiktiven Firma, so findet man eine Internetseite auf dieser er einen Verlinkung zu ,,seinen´´ Bildern angibt, darunter ist auch eines der Bilder, die meinen Nutzungsrecht unterliegt zu finden. Nun stellen sich für mich folgende Fragen. Angenommen ich gehe zu einem Anwalt und beauftrage diesen, eine Abmahnung zu schreiben. Der Bilder Dieb bekommt das Schreiben, kann aber nicht für den geforderten Schadensersatz aufkommen. Wer kommt dann dafür auf? Müssen seine Erziehungsberechtigten dafür aufkommen? Kommt es darauf an, mit wie viel Jahren er die Bilder hochgeladen und als seine ausgegeben hat? Ich will nur sicher gehen, dass ich nicht unnötig Kosten für einen Anwalt ausgebe, wo ich vielleicht die Anwaltskosten nie erstattet bekomme, bzw. ich auf diesen Kosten sitzen bleibe. Sind Verfahrenskosten überhaupt vollstreckbar und wenn ja, für wie lange? Ich möchte nochmal betonen, dass es sich bei den Bildern nicht um Knipserei handelt sondern um hochwertige Bilder. Ich als Hobbyfotograf, Urheber und mit dem angestrebten Ziel, den Beruf des Fotografen zu erlernen, möchte, dass es zu einer Löschung der Bilder sowie einer gerechten Strafe für den Bilder Dieb kommt.

Schonmal Vielen Dank im Voraus
Mit feundlichen Grüßen,
P.G.
20.06.2011 | 14:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
450 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Auch Minderjährige haften grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen im Internet. So hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 13.09.06, Az.: 5 U 161/05 entschieden, dass auch minderjährigen Internet-Teilnehmer in der Regel bewusst ist, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das Gericht verurteilte daher eine 15-jährige, die unerlaubt fremde Bilder im Internet verkaufen wollte, zur Übernahme aller Verfahrenskosten.
Auch der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 03.02.2011 - Az.: I ZA 17/10) hat eine solche Haftung aktuell bestätigt. Der rechtsgeschäftliche Minderjährigenschutz greife nicht, weil es sich um keinen vertraglichen, sondern vielmehr um einen deliktischen Anspruch handle. Für diese Art der Schädigung sei der Jugendliche voll verantwortlich.

Während der Minderjährige also in der Regel nach dem Deliktsrecht haftet, kommt eine Haftung der Eltern nur in Betracht, wenn diese Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies dürfte bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nur der Fall sein, wenn der 16-jährige bereits vorher wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurde oder andere konkrete Anhaltspunkte für die Eltern gegeben waren, die auf eine rechtswidrige Internetnutzung hinwiesen. Normalerweise ist es den Eltern aber nicht zumutbar, ihre Kinder bei Aktivitäten im Internet dauerhaft zu überwachen, so dass die Eltern eines 16-Jährigen nicht für dessen Internetaktivitäten haften (OLG München, Urteil vom 18.12.2008, Az. 6 U 3881/08).

Wenn der Minderjährige die Abmahnkosten nicht zahlen will bzw. kann, können Sie einen Vollstreckungstitel gegen ihn erwirken, z.B. durch ein rechtskräftiges Urteil nach einer Klage. Aus diesem Titel kann 30 Jahre vollstreckt werden.
Eine Vollstreckung ist bereits möglich, wenn der Jugendliche noch minderjährig ist. Hat der Minderjährige tatsächlich kein Vermögen und springen die Eltern finanziell nicht ein, können die Eltern aber verpflichtet sein, eine eidesstattliche Versicherung über das Vermögen des Kindes abzugeben. In der Praxis zahlen daher meist die Eltern den geschuldeten Betrag, auch wenn sie hierzu nicht verpflichtet werden können (Ausnahme: Verletzung Aufsichtspflicht). Zahlen die Eltern dennoch nicht, können Sie aus dem Titel auch später noch einmal vollstrecken, zum Beispiel nach 10 Jahren, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der jetzt Volljährige dann eigenes Vermögen besitzt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Nachfrage vom Fragesteller 20.06.2011 | 16:56

Wie hoch sind denn die Anwaltskosten, wenn ich den Fall an Sie weiter gebe? Was kostet eine Abmahnung und wie erhält man die Adresse des Bilder Diebes? Ich kenne seinen Vor- und Zunamen, sowie sein Geburtsdatum mit Jahr und Ort mit PLZ.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.06.2011 | 17:14

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches im Wege einer Abmahnung würden Kosten in Höhe von etwa 650,- EUR zzgl. MwSt. entstehen, die Ihnen der Rechtsverletzer ersetzen müsste.

Für die Erlangung der Adresse gibt es verschiedene Möglichkeiten, die von einer Anfrage beim Betreiber der Datenbank bis zu einer Strafanzeige gehen können. Sie können mich gerne per E-Mail kontaktieren, ich werde Ihnen nach Sichtung der Unterlagen dann die Möglichkeiten eines weiteren Vorgehens gegen den "Bilderdieb" ausführlich erläutern.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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