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Verstoß gegen Markenrechte


15.07.2006 15:59 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx


| in unter 2 Stunden

Ich bin ein gewerblicher eBay Anbieter im Nebenerwerb (121 Bewertungen innerhalb von 15 Monaten) und habe auch keine anderen Vertriebswege.
Ende Juni 2006 habe ich eine Patchworkdecke mit der Bezeichnung
-Mädchentraum Patchworkdecke wie Lillifee-
als Auktion bei EBAY eingestellt und für 24,99 € incl. MwSt.verkauft.
Die auf der Tagesdecke abgebildeten verschiedenen Figuren (Prinzessinen, Feen, Ballett-Tänzerinnen) haben nur entfernt Ähnlichkeit mit der originalen Lillifee. Der Name Lillifee steht nicht auf der Patchworkdecke, sondern sollte als zusätzliches Suchstichwort in der Artikelbezeichnung dienen.
Ich habe heute, 15.07.2006, ein Schreiben des Rechteinhabers an den Bezeichnungen „Lillifee" und „Prinzessin Lillifee" erhalten, indem ich zur Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert werde.

Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärung:

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Patchworkdecken, welche nicht vom Rechteinhaber stammen, unter den Bezeichnungen „Lillifee" oder Prinzessin Lillifee" anzubieten, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen sowie solche waren mit „Lillifee" oder „Prinzessin Lillifee" zu kennzeichnen.
2. dem Rechteinhaber für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen einzelne der unter vorstehender Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 € zu zahlen, wobei die Einrede der rechtlichen Einheit ausgeschlossen ist.
3. dem Rechteinhaber allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird
4. dem Rechteinhaber innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe dieser Erklärung Auskunft zu erteilen,
a. in welchem Umfang die Handlungen gemäß Ziffer 1 begangen worden …..
b. die Herkunft und den Vertriebsweg der Patchworkdecke ….
5. dem Rechteinhaber die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte XXX entstandenen Kosten auf der Basis eines Gegenstandswertes von 25.000,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten. Diese belaufen sich per 13.07.2006 auf eine 1,5 Geschäftsgebühr gemäß § 2 II, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG (1.029,00 €) zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € sowie 16% Mehrwertsteuer (167,84) mithin insgesamt 1.216,84 €.


Nun meine Fragen:
1. Verstößt die verwendete Bezeichnung gegen das Markenrecht ?
2. wenn ja, bedeutet das das ich gemäß Ziffer 2 der Unterlassungsverpflichtungserklärung schon für diesen Fall 7.500 € zu leisten hätte oder ist dies nur für künftige Fälle vorgesehen?
3. was kann der Rechteinhaber von mir gemäß Ziffer 3 für Schadensersatz verlangen ?
4. bin ich verpflichtet Einkaufs- und Vertriebswege mit allen Zahlen offen zu legen.
5. bin ich verpflichtet die dem Rechteinhaber entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen?
6. darf ich die Patchworkdecken weiter unter anderen Suchbezeichnungen bei EBAY verkaufen?
7. im Fall des Markenrechtsverstosses:ist es ratsam diese Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterschreiben oder sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten um eine Verbesserung der "Konditionen" zu erreichen?

Nachsatz: Es liegt mir fern Markenrechte zu missbrauchen, ich möchte nur möglichst glimpflich aus diesem Fall herauskommen. Falls es denn ein Missbrauch war, so geschah dieser in Unwissenheit.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Verstoß
15.07.2006 | 17:15

Antwort

von

Rechtsanwältin Nina Marx
252 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Die Verwendung des Markennamens wie Sie ihn hier schildern, stellt voraussichtlich keine Markenrechtsverletzung dar. Dies kann ich aber erst abschließend sagen, wenn ich den Ebay-Text gesehen habe.

Dazu OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 27. 7. 2004 - 6 W 80/04:
„Bei Werbung eines Artikel mit „Cartier-Stil“ liegt keine Markerechtsverletzung vor, da.Es fehlt jedoch an einer markenmäßigen Benutzung der Bezeichnung „X“. Eine Bezeichnung wird markenmäßig benutzt, wenn ihre vorheriger Verwendung auch dazu dient, das gekennzeichnete Produkt von anderen Waren zu unterscheiden und die Herkunft der Ware zu kennzeichnen (BGH, GRUR 2002, 613 = WRP 2002, 547 [549] - Gerri/Kerry Spring). Dem Markeninhaber steht ein Verbotsanspruch immer dann zu, wenn die Benutzung der Marken geeignet ist, die Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, zu gefährden (EuGH, GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 [1420] Rdnr. 60 - Arsenal). Die Bekl. haben mit ihrer Werbung „eine edle Brosche im X-Stil“ jedoch nicht den Eindruck erweckt, bei der von ihnen angebotene Brosche handele es sich um X-Schmuck.“

2.Ihr Fall scheint dem zu entsprechen. ABER: In Ihrem Verhalten liegt ein Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb, da Sie mit Verwendung des Namens darauf abgezielt haben, dass Ihre Ware aufgrund der bekannten Marke häufiger gefunden wird. Aufgrund dieses Verstoßes haben Sie die Handlung zu unterlassen und müssen diesbezüglich die Erklärung abgeben. Dazu das OLG Frankfurt:
„Eine Bewerbung eines Schmuckstücks mit der Anpreisung im „Cartier-Stil“ ist eine vergleichende Werbung i.S. von § 6 I UWG n.F. Diese Werbung ist unlauter, weil sie die Wertschätzung des Kennzeichens „Cartier“ ausnutzt.“

3.Schadensersatzpflichtig sind Sie nur, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Nach Ihrer Schilderung war Ihnen durchaus bewußt, dass aufgrund der Markennamenverwendung die Ware besser abzusetzten ist.
4.Aufgrund der Vormulierung gilt die Vertragsstrafe für den ersten Mißbrauchsfall.

5.Die Offenlegung des Herkunftsweges der Decken halte ich für zu weitgehend, der Vertriebsweg muss dagegen offengelegt werden, damit der Gegner sehen kann, wo Sie die Decke noch angeboten haben.

6.Die Anwaltskosten werden Sie übernehmen müssen, da Sie die Verletzung begangen haben.

7.Sie dürfen die Decke verkaufen, jedoch nicht mit fremden Marken bewerben.

8.Weiteres Vorgehen:
Ich würde Ihnen raten, einen Kollegen oder unsere Kanzlei mit der Vertretung zu beauftragen. Dann kann mit der Gegenseite verhandelt werden hinsichtlich der Höhe des Streitwerts und des Umfangs der Unterlassungserklärung. Was Sie auch keinen Fall tun dürfen, ist gar nicht zu reagieren. Dann erhalten Sie eine einstweilige Verfügung und die Kosten erhöhen sich weiter.

Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Nina Marx
Weßling

252 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht