Abänderung Jugendamtsurkunde
15.07.2006 14:08 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
Preis: ***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Durch Jugendamtsurkunden habe ich mich verpflichtet, meiner Tochter (18. J.) und meinem Sohn (15 J.) 100 % des Regelbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anteiligen Kindergeldes an Unterhalt zu zahlen. Aufgrund einer Gesetzesänderung in 2001 nehme ich nach einer mündlichen Abrede mit meiner geschiedenen Ehefrau kein Abzug des hälftigen Kindergeldes mehr vor. Die Unterhaltsurkunde wurde zeitlich nicht befristet.
Im kommenden Monat wird meine Tochter 18. Aus diesem Grunde hat mich meine Tochter, zu der ich sonst kaum Kontakt habe, angerufen und mich gebeten, Auskunft über mein Einkommen der letzten 12 Monate zu geben. Das tat ich auch bereitwillig. Gleichzeitig bat ich Sie, mir ebenfalls Auskunft über das Einkommen meiner geschiedenen Ehefrau zu geben. Obwohl meine Tochter noch die Schule besucht, geht sie seit über einem Jahr regelmäßig einer geringfügigen Beschäftigung nach und erzielt Einkünfte in mir unbekannter Höhe. Also bat ich sie, mir neben einer Schulbescheinigung auch über die Einkünfte Auskunft (Abrechnungen der letzten 12 Monate) zu geben, um prüfen zu können, ob diese Einkünfte geringfügig sind und im Grunde nur ihr Taschengeld aufbessern.
Eine Antwort meiner Tochter steht noch aus.
In meinem Anschreiben, das ich wegen (noch) Minderjährigkeit meiner Tochter auch gleichzeitig an die Kindesmutter geschickt habe, habe ich eine Frist zur Auskunftserteilung und Vorlage der Belege gesetzt und mitgeteilt, dass ich im Falle der Nichtäußerung und nicht vollständiger Vorlage der angeforderten Belege Abänderungsklage beim Amtsgericht einreichen werden.
Im Kosteninteresse habe ich meiner Tochter eine außergerichtliche Einigung vorgeschlagen. Hierzu habe ich geschrieben:
"... Zu diesem Zweck müsstet Ihr (damit meine ich meine Tochter und meine geschiedene Ehefrau) die vorhandene vollstreckbare Ausfertigung der Unterhaltsurkunde an mich zurückgeben. .. (Name der Tochter) müsste mit Eintritt der Volljährigkeit erklären, dass sie aus dieser Urkunde keine Ansprüche mehr geltend machen wird.
Gleichzeitig würden wir dann außergerichtlich eine neue Berechnung des Unterhalts vornehmen. Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren mit ggf. anwaltlicher Vertretung wäre dies die kostengünstigste und emotional am wenigsten belastende Lösung."
Nun sind mir Zweifel aufgekommen, ob wegen § 1614 BGB meine Tochter überhaupt eine solche Erklärung wirksam abgeben kann.
Andererseits muss ich eine Änderung herbeiführen, weil mein bereinigtes Nettoeinkommen aus einer vollschichtigen Beschäftigung nur mtl. 1.200 EUR beträgt und unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrages ich nicht für beide Kinder 100 % des Regelbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen kann.
Hier meine Frage:
Kann ich mit meiner Tochter wirksam eine außergerichtliche Einigung anstreben und wie müsste die Formulierung lauten, damit bei einer richterlichen Überprüfung diese Vereinbarung wegen § 1614 BGB nicht für sittenwidrig und nichtig erklärt wird.
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema:
Abänderung Jugendamtsurkunde
Abänderung Jugendamtsurkunde









