18.06.2011 | 16:50
Antwort
von
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
1.
Die Fortbildung hat Ihr Arbeitgeber in der Erwartung ermöglicht, dass Sie weiter für ihn arbeiten. So kann er von den von Ihnen erworbenen Kenntnissen profitieren. Wenn Sie nicht länger für ihn tätig sind, wird diese Erwartung enttäuscht. Dies ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Ob hieraus eine Rückzahlungspflicht besteht, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Den Interessen des Arbeitnehmers ist bei der Abwägung und Entscheidung genauso Rechnung zu tragen. Es spielen vor Allem folgende Faktoren eine Rolle:
- Wer kündigt?,
- bei der Arbeitnehmerkündigung: lag ein Fehlverhalten des Arbeitgebers und/oder von Mitarbeitern (z.B. Mobbing) vor?,
- Wie hoch sind die Fortbildungskosten?,
- Hat der Arbeitnehmer einen Nutzen, der über seine aktuelle Anstellung hinausgeht (beruflicher Vorteil als Gegenleistung für die Kosten - z.B. höhere Tarifgruppe; Kenntnisse, die er bei anderen Arbeitgebern anwenden kann)?
Bei der Arbeitgeberkündigung, insbesondere der betriebsbedingten, ist eine Erstattung der Kosten dem Arbeitnehmer in der Regel nicht zumutbar. Bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers kommt es darauf an, ob gute Gründe vorliegen (s.o.). Zum Teil werden Beträge bis 3.000,00 € ohnehin als nicht erstattungspflichtig angesehen.
Wird im Vorhinein eine Vereinbarung getroffen, können die Kosten der Fortbildung nur ihrer Art nach definiert werden. Eine Bezifferung ist in diesem Zeitpunkt (noch) nicht möglich.
Wenn die Weiterbildung beendet und die Kosten entstanden sind, können sie beziffert werden. Sie haben Anspruch auf Auskunft über den genauen Betrag. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine
Kündigung erfolgt oder beabsichtigt ist.
2.
Besteht (nach 1.) eine Rückzahlungspflicht, kann vereinbart werden, nach welcher Dauer der Weiterbeschäftigung die Fortbildungskosten endgültig vom Arbeitgeber übernommen werden.
Dass dann eine Regelung getroffen wird, dass die Kosten anteilig zurück zu zahlen sind, wenn die Weiterbeschäftigungszeit nicht erreicht wird, ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine so genannte Staffelung.
Die Berechnung ist bei Ihnen offenbar wie folgt:
0 Jahre = voll,
1 Jahr = 2/3,
2 Jahre = 1/3,
3 Jahre = nichts.
Allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen die Bindungsdauer von 3 Jahren. In der Rechtsprechung wird überwiegend angenommen, dass bei Weiterbildungen, die bis 4 Monate dauern, nur eine Bindungszeit von 2 Jahren gerechtfertigt ist.
Dann ist nach einem Jahr nur 1/2 auszugleichen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag einen ersten rechtlichen Überblick gibt. Eine Einzelfallprüfung kann er natürlich nicht ersetzen. Hierfür wären sowohl der
Arbeitsvertrag als auch die schriftliche Vereinbarung über die Fortbildung/Verpflichtung zu prüfen. Gerne können Sie sich im Rahmen einer Direktanfrage an mich wenden.
Sollten noch Unklarheiten bezüglich der hiesigen Fragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit.