17.06.2011 | 14:54
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung vermuten Sie hier zu Recht einen Markenkonflikt.
Für eine Markenrechtsverletzung müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen gegeben sein:
1.Verwechslungsgefahr
2.Branchennähe
3.Handeln im geschäftlichen Verkehr
Eine Verwechslungsgefahr ist nach Ihrer Schilderung und meiner Einschätzung leider definitiv gegeben.Ein Bestandteil ihres Markennamens ist nämlich in genau dieser Schreibweise bereits als Wortmarke geschützt nach ihrer Recherche.
Auch ist hier nicht nur eine Branchennähe, sondern sogar eine Branchenidentität gegeben, da sie beide in der gleichen Branche tätig sind. Da der Schutz einer nationalen Makler sich grundsätzlich auf das ganze Bundesgebiet bezieht, ist es daher grundsätzlich nicht von Bedeutung, wenn sie beispielsweise in Norddeutschland sitzen und die Gegenseite in Süddeutschland oder umgekehrt.
Letztendlich ist hier auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben, da Sie beabsichtigen den Namen ( gegebenenfalls in Verbindung mit einem Logo) gewerblich zu nutzen.
Im Ergebnis kann ich Ihnen daher leider nur davon abraten, sowohl ein Logo mit diesem Namen zu verwenden, als auch den Namen wie von Ihnen beabsichtigt allein zu verwenden.
Sollten Sie dieses dennoch tun, laufen Sie meiner Einschätzung nach großer Gefahr, von der Gegenseite kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Da insbesondere im Markenrecht die Streitwerte extrem hoch sind (nach der Rechtsprechung fangen die Streitwerte in diesem Rechtsgebiet meistens erst bei 50.000 € an !), könnten sehr schnell Anwaltskosten und Schadensersatzansprüche ( Stichwort „ Abmahnung") im vierstelligen Bereich auf sie zukommen,so dass ich Ihnen dringend von ihrem Vorhaben abraten möchte und ihnen anraten möchte einen anderen Namen zu wählen ( dieser sollte natürlich auch nicht markenrechtlich bedenklich sein, was dann im Einzelfall noch zu prüfen wäre).
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen noch alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
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