17.06.2011 | 10:52
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Kann sie zum z.B. am 27/6 zum 25/7 kündigen?
Wenn in dem
Arbeitsvertrag Ihrer Tochter tatsächlich nur eine Kündigungsfrist von 28 Tagen ohne die Einschränkung zum Monatsende o. Ä. genannt ist, dann kann sie auch zum 27. eines Monats kündigen.
• Hat sie dann einen Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub?
Der volle Urlaubsanspruch besteht dann, wenn Ihre Tochter in der zweiten Jahreshälfte, somit ab dem 01.07., aus dem Unternehmen ausscheidet und die Wartezeit nach § 4 BurlG erfüllt ist. Das heißt, Ihre Tochter muss bereits 6 Monate in dem Unternehmen beschäftigt sein. Die Ausbildungszeiten zählen hierbei nicht mit.
• Kann sie die geleistete Mehrarbeit in Freizeit verlangen?
Hier kommt es zunächst darauf an, was im Arbeitsvertrag geregelt ist. Oftmals wird eine bestimmte Stundenanzahl an Mehrarbeit mit dem Monatsgehalt abgegolten. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder auf Vergütung der Mehrarbeit. Sie sollten den Arbeitsvertrag einmal auf eine entsprechende Regelung hin durchsehen.
• Kann sie ihr Resturlaub + "Überstunden" am Ende der Beschäftigungszeit verlangen?
Der
Urlaub kann nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Anschließend ist dies nicht mehr möglich. Sofern keine betrieblichen Belange entgegenstehen, muss der Arbeitgeber den restlichen Urlaub gewähren, da die zeitlichen Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, § 7 I BurlG. Ist es wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, den Urlaub zu nehmen, muss dieser abgegolten werden, § 7 IV BurlG. Die Überstunden sind ebenfalls zu vergüten oder als Freizeit auszugleichen.
Bitte beachten Sie, dass viele Arbeitsverträge Ausschlussfristen (meist 3 Monate) für solche Ansprüche vorsehen, innerhalb derer die Ansprüche beim Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen. Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten, da ansonsten die Ansprüche verloren gehen, sofern die entsprechende Vertragsklausel nicht unwirksam ist. Auch hier empfehle ich Ihnen, den Arbeitsvertrag auf solche Fristen hin durchzusehen.
• Kann sie verlangen 3 Tage freigestellt zu werden um ein Vorstellungsgespräch in Schweden wahrzunehmen?
Nein. Dies wäre nur möglich, wenn die
Kündigung vom Arbeitgeber ausgegangen wäre. Ihre Tochter kann aber regulär Urlaub nehmen oder sich unbezahlt freistellen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
19.06.2011 | 13:57
Seher geehrte Frau Deinzer,
vielen Dank für Ihre schnelle, ausführliche Antwort, zu der ich jedoch zwei Folgefragen habe.
Kann man darauf bestehen, dass "Überstunden" durch Freizeit, also KEINE Bezahlung, ausgeglichen wird?
Kann ein AG verweigern eine Kündigung entgegenzunehmen bzw. derem Empfang zu bestätigen? Falls ja, was sollte ein AN tun?
Mit freundlichen Grüßen
antabas
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.06.2011 | 14:17
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In der Regel bestimmt der Arbeitgeber, ob er Überstunden vergüten oder in Freizeit ausgleichen will. Hier wird es auch darauf ankommen, wie dies bisher in dem Betrieb gehandhabt wurde. Auf die Freizeit "bestehen" wird Ihre Tochter nur dann können, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen.
Der AG kann sich nicht weigern, die Kündigung entgegen zu nehmen. Hier hilft es, das Kündigungsschreiben persönlich und zusammen mit einem Zeugen zu übergeben. Dann ist eine Empfangsbestätigung nicht erforderlich. Ausreichend ist auch der Einwurf in den Firmenbriefkasten zu den üblichen Geschäftszeiten, der aber ebenfalls von einem Zeugen, der auch Kenntnis vom Inhalt des Briefs hat, begleitet werden sollte. Entscheidend ist nur der fristgemäße Zugang der Kündigungserklärung, die nicht Empfangsbestätigung. Im Zweifel muss Ihre Tochter aber die fristgerechte Kündigung beweisen, sodass es sich empfiehlt, hierzu einen Zeugen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin