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Freistellung wg. Vorstellungsgespräch, Resturlaub, Kündigung


| 17.06.2011 10:15 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit ist meine Tochter seit einem Jahr in einem festen Arbeitsverhältnis (sie hat vorher dort ihre Ausbildung gemacht) mit vier weitere Angestellten. Sie hat 25 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr und eine Kündigungsfrist von 28 Tagen (ohne Vermerk wie z.B. "zum 15. eines Monats oder zum Monatsende"). So viel ich weiß gibt es keinen Tarifvertrag, aber sie ist in einer Gewerkschaft. Sie hat außerdem knapp 5 Tage geleistete Mehrarbeit.
Sie wird demnächst diese Stelle kündigen.

· Kann sie zum z.B. am 27/6 zum 25/7 kündigen?
· Hat sie dann einen Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub?
· Kann sie die geleistete Mehrarbeit in Freizeit verlangen?
· Kann sie ihr Resturlaub + "Überstunden" am Ende der Beschäftigungszeit verlangen?
· Kann sie verlangen 3 Tage freigestellt zu werden um ein Vorstellungsgespräch in Schweden wahrzunehmen?

Ich möchte klare, verbindliche Antworten, gerne als Mail. Gesetzestexte nicht nötig.

Mit freundlichen Grüßen.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung wg. Freistellung Resturlaub Vorstellungsgespräch
17.06.2011 | 10:52

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Kann sie zum z.B. am 27/6 zum 25/7 kündigen?
Wenn in dem Arbeitsvertrag Ihrer Tochter tatsächlich nur eine Kündigungsfrist von 28 Tagen ohne die Einschränkung zum Monatsende o. Ä. genannt ist, dann kann sie auch zum 27. eines Monats kündigen.

• Hat sie dann einen Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub?
Der volle Urlaubsanspruch besteht dann, wenn Ihre Tochter in der zweiten Jahreshälfte, somit ab dem 01.07., aus dem Unternehmen ausscheidet und die Wartezeit nach § 4 BurlG erfüllt ist. Das heißt, Ihre Tochter muss bereits 6 Monate in dem Unternehmen beschäftigt sein. Die Ausbildungszeiten zählen hierbei nicht mit.

• Kann sie die geleistete Mehrarbeit in Freizeit verlangen?
Hier kommt es zunächst darauf an, was im Arbeitsvertrag geregelt ist. Oftmals wird eine bestimmte Stundenanzahl an Mehrarbeit mit dem Monatsgehalt abgegolten. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder auf Vergütung der Mehrarbeit. Sie sollten den Arbeitsvertrag einmal auf eine entsprechende Regelung hin durchsehen.

• Kann sie ihr Resturlaub + "Überstunden" am Ende der Beschäftigungszeit verlangen?
Der Urlaub kann nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Anschließend ist dies nicht mehr möglich. Sofern keine betrieblichen Belange entgegenstehen, muss der Arbeitgeber den restlichen Urlaub gewähren, da die zeitlichen Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, § 7 I BurlG. Ist es wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, den Urlaub zu nehmen, muss dieser abgegolten werden, § 7 IV BurlG. Die Überstunden sind ebenfalls zu vergüten oder als Freizeit auszugleichen.

Bitte beachten Sie, dass viele Arbeitsverträge Ausschlussfristen (meist 3 Monate) für solche Ansprüche vorsehen, innerhalb derer die Ansprüche beim Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen. Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten, da ansonsten die Ansprüche verloren gehen, sofern die entsprechende Vertragsklausel nicht unwirksam ist. Auch hier empfehle ich Ihnen, den Arbeitsvertrag auf solche Fristen hin durchzusehen.

• Kann sie verlangen 3 Tage freigestellt zu werden um ein Vorstellungsgespräch in Schweden wahrzunehmen?
Nein. Dies wäre nur möglich, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgegangen wäre. Ihre Tochter kann aber regulär Urlaub nehmen oder sich unbezahlt freistellen lassen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Internet: www.kanzlei-deinzer.de

Nachfrage vom Fragesteller 19.06.2011 | 13:57

Seher geehrte Frau Deinzer,

vielen Dank für Ihre schnelle, ausführliche Antwort, zu der ich jedoch zwei Folgefragen habe.

Kann man darauf bestehen, dass "Überstunden" durch Freizeit, also KEINE Bezahlung, ausgeglichen wird?

Kann ein AG verweigern eine Kündigung entgegenzunehmen bzw. derem Empfang zu bestätigen? Falls ja, was sollte ein AN tun?

Mit freundlichen Grüßen
antabas

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.06.2011 | 14:17

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

In der Regel bestimmt der Arbeitgeber, ob er Überstunden vergüten oder in Freizeit ausgleichen will. Hier wird es auch darauf ankommen, wie dies bisher in dem Betrieb gehandhabt wurde. Auf die Freizeit "bestehen" wird Ihre Tochter nur dann können, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen.

Der AG kann sich nicht weigern, die Kündigung entgegen zu nehmen. Hier hilft es, das Kündigungsschreiben persönlich und zusammen mit einem Zeugen zu übergeben. Dann ist eine Empfangsbestätigung nicht erforderlich. Ausreichend ist auch der Einwurf in den Firmenbriefkasten zu den üblichen Geschäftszeiten, der aber ebenfalls von einem Zeugen, der auch Kenntnis vom Inhalt des Briefs hat, begleitet werden sollte. Entscheidend ist nur der fristgemäße Zugang der Kündigungserklärung, die nicht Empfangsbestätigung. Im Zweifel muss Ihre Tochter aber die fristgerechte Kündigung beweisen, sodass es sich empfiehlt, hierzu einen Zeugen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2011-06-19 | 14:29


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-06-19
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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