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Zuständigkeit von Versicherungen nach Brand/Mobilheim in NL


14.06.2011 22:06 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer




Sehr geehrte Damen und Herren,

zu nachfolgendem Sachverhalt erbitte ich Ihre kurze Einschätzung:

In der vergangenen Woche kam es zu einem Brand in unserem Mobilheim in Lemmer(NL), lt. Polizei vermutlich ausgelöst durch einen technischen Defekt - ich selbst war seit dem Winter nicht mehr vor Ort (Mobilheim war noch "winterfest", kein Gas, Wasser abgestellt, etc.). Der entstandene Brand zerstörte das Mobilheim nahezu komplett, die Gegenstände die nicht verbrannt sind, wurden durch Rauch und/oder Löschwasser in Mitleidenschaft gezogen.

Nun hat einige Tage später die Nachbarin einen Schaden durch Hitze/Feuer an ihrem angrenzenden Mobilheim gemeldet, u.a . wurde eine Scheibe, eine Satellitenschüssel sowie einige Deckenelemente zerstört, sie schätzt die Kosten auf ca. 2000 €

Es besteht eine Camping-, Hausrat- sowie Haftpflichtpolice.

Meine Fragen mit der Bitte um eine kurze Einschätzung:

- Das Einsatzgebiet der Campingversicherung erstreckt sich wahrscheinlich nur auf Schäden am eigenen Mobilheim, greift hier (im Ausland) meine Haftpflichtversicherung für die Schäden am Mobilheim der Nachbarin?

- Besteht überhaupt eine Haftung durch mich für die Schäden am Nachbarmobilheim?

- Ist die Hausratversicherung für das bewegliche Inventar (im Ausland) zuständig?

Vielen Dank für Ihre Anworten.

Freundliche Grüße
Der Fragesteller
14.06.2011 | 23:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
164 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Die Campingversicherung deckt regelmäßig Schäden am Wohnwagen/Mobilwohnheim und Inventar ab, vergleichbar mit der Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung für ein Gebäude und den Hausrat.

Schäden Dritter (Nachbar auf dem Campingplatz) sind darüber grundsätzlich nicht abgedeckt.

Der Haftpflichtversicherer wäre daher der richtige Ansprechpartner. Mit diesem wäre zunächst abzuklären, ob der räumliche Geltungsbereich der Versicherung den Schaden abdeckt. Dies kann bei Standzeiten von mehr als 12 Monaten im Ausland ein Problem darstellen, da der Auslandsschutz von einigen Anbietern auf diesen Zeitraum begrenzt ist.

Dies ist jedoch abhängig von den konkreten Vereinbarungen im Versicherungsschein und von den Versicherungsbedingungen, die für Ihren Vertrag gelten.

2. Eine Haftung würde nur dann bestehen, wenn Ihnen der Vorwurf zumindest fahrlässigen Verhaltens gemacht werden kann.

Allenfalls bei Verstoß gegen Sorgfaltspflichten, könnten Sie daher haftbar gemacht werden.
Dass eine Verpflichtung oder Verhaltensregel existiert, den leer stehenden Wohnwagen vom Stromnetz zu nehmen, wenn er nicht genutzt wird, ist mir nicht bekannt und auch nicht auffindbar.

Wenn der technische Defekt nicht vermeidbar war, dann besteht für Sie keinesfalls eine Haftung.

3. Das bewegliche Inventar in Ihrem Mobilwohnheim ist regelmäßig auch von der Campingversicherung gedeckt.

4. Ich würde Ihnen zusammenfassend raten, Kontakt mit den jeweiligen Versicherern aufzunehmen und den Schaden dort baldmöglichst zu melden und in Erfahrung zu bringen, welche Nachweise diese zur reibungslosen Regulierung einfordern. Mit der Haftpflichtversicherung sollte vorab die Frage des räumlichen Geltungsbereiches geklärt werden.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.

Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 15.06.2011 | 09:01

Sehr geeehrter Herr Driftmeyer,

vielen Dank für Ihre bisherige Einschätzung - eine kurze Nachfrage meinerseits zum geltenden Auslandsschutz von 12 Monaten (in meiner Police festgelegt):

- Ich bin erst seit Juli 2010 Besitzer des Mobilheimes, fällt dies dann unter die 12 Monatsregelung, unabhängig davon, das die Standzeit dort länger geplant war?

- Was raten Sie im Falle der Ablehnung der Haftpflichtversicherung im Umgang mit der Geschädigten?

Vielen Dank!

Freundliche Grüße
Der Fragesteller

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.06.2011 | 12:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

1. Grundsätzlich ist der Zeitraum maßgeblich, in dem sich das Mobilwohnheim im Ausland befand.

Letztlich entscheidend ist aber die Formulierung in den Versicherungsbedingungen. Wenn dort z.B. Versicherungsschutz im Ausland für einen vorübergehenden Zeitraum gewährt wird und dieser in den Versicherungsbedingungen definiert ist als „planmäßig nicht mehr als 12 Monate" würde sich wiederum ein Problem mit der Deckung ergeben.

Ohne Kenntnis des genauen Wortlautes der Klausel lässt sich dies leider nicht genauer beantworten – die Versicherer haben dabei jeweils unterschiedliche Formulierungen in den Bedingungen.

2. Sollte die Haftpflichtversicherung keine Deckung übernehmen, sollten Sie gegenüber dem betroffenen Nachbarn auf dem Campingplatz zunächst kein Anerkenntnis o.ä. erklären.

Der Nachbar als Anspruchssteller wäre in der Beweispflicht, dass der Schaden von Ihnen fahrlässig verursacht wurde.

Sofern der Nachbar ebenfalls über eine Campingversicherung verfügt, so sind seine Schäden durch Feuer von dieser abgedeckt. Der Nachbar sollte möglichst dazu gebracht werden, sich an seine Versicherung zu wenden.

Ggf. wird diese sich nach Regulierung an Sie wenden, um Rückgriff bei Ihnen zu nehmen. Dann wird es wiederum auf die Frage ankommen, ob der Schaden durch Sie fahrlässig verursacht wurde. Wie in der Antwort geschrieben, haften Sie aber nicht für einen unvermeidbaren und nicht vorhersehbaren technischen Defekt.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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