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Sozialvers.-rechtl.Behandlg.Direktvers.(Alt-u.Neuzusage nebeneinander)


14.06.2011 16:18 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler




Es liegt eine arbeitgeberfinanzierte Altzusage (Juni 1998) zu einer Direktversicherung vor (monatlich 145,20 €). Diese Direktversicherung wird pauschal versteuert und sozialversicherungsfrei behandelt. Nun kam im Dez. 2010 noch eine Neuzusage für eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung i. H. v. monatlich 100,00 € hinzu, die nach § 3 Nr.63 EStG steuerfrei ist.
Frage zur Sozialversicherungspflicht: Werden die Altzusage und die Neuzusage für die Ermittlung der Sozialversicherungspflicht zusammengerechnet (4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung: 2.640,00 € in 2011), dann wären es jährlich 2.942,40 abzüglich 2.640,00 € und somit 302,40 € sozialversicherungspflichtig.
14.06.2011 | 17:50

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
124 Bewertungen
Sehr geehrtere Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist zwischen einer Altzusage und einer Neuzusage zu differenzieren. Davon wiederum abzugrenzen ist die Frage, ob eine Änderung der Altzulage erfolgt ist, die nunmehr als Neuzusage bewertet werden muss. Gemäß des BMF (BMF-Schreiben vom 20.01.2009) ist es aber durchaus möglich eine Altzusage neben einer nach dem 01.01.2005 erteilten Neuzusage zu führen. Die Änderung einer Altzusage würde insbesondere dann keine Neuzusage darstellen, wenn bei ansonsten unveränderter Versorgungszusage folgende Umstände vorliegen würden:
• die Beiträge und/oder Leistungen werden erhöht oder vermindert,
• die Finanzierungsform wird ersetzt oder ergänzt,
• der Versorgungsträger/Durchführungsweg wird gewechselt,
• die zugrunde liegende Rechtsgrundlage wird gewechselt,
• eine befristete Entgeltumwandlung wird erneut befristet oder unbefristet fortgesetzt.

Besteht aber eine Altzusage neben einer Neuzusage, liegt also keine „Überführung" vor, sind beide Zusage auch sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen.
Beiträge für Direktversicherungen, die nach dem 31.12.2004 bzw. zum 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, können zwar nicht mehr pauschal besteuert werden. Diese sind aber, wie nach Ihren Angaben auch Ihre Neuzusage, steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG und eben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Bei Alt- Direktversicherungsverträgen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 erfüllen (Rentenleistung vorgesehen), ist für die Beiträge zu der Direktversicherung kraft Gesetzes vorrangig die Steuerfreiheit auszuschöpfen. Die Beiträge zu dieser Direktversicherung sind über § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV damit faktisch beitragsfrei.
Eine Zusammenrechnung der Alt- und Neuzusage zur Ermittlung der Sozialversicherungspflicht sollte entsprechend nicht erfolgen, da beide Zusagen steuer- und auch sozialversicherungsrechtlich aufgrund der gesetzgeberischen Zäsur zum 31.12.2004/ 01.01.2005 auch unterschiedlich zu behandeln sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende rechtliche Beurteilung, insbesondere eine individuelle Rechtsberatung, kann und soll hierdruch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,


Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Neustadt

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