Forderung aus stiller Beteiligung im Insolvenzfall der GmbH Insolvenzrecht
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Forderung aus stiller Beteiligung im Insolvenzfall der GmbH


08.06.2011 12:00 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler


| in unter 2 Stunden

Ich habe mit einer GmbH vor Jahren einen Vertrag über eine typische stille Beteiligung geschlossen. Für diese GmbH wurde nun das Insolvenzverfahren eröffnet.
Meine Frage ist, ob meine Beteiligungssumme bereits eine Forderung im Insolvenzverfahren darstellt (in der Insolvenztabelle ist diese schon eingetragen), oder ob ich eher die stille Gesellschaft kündigen sollte (ein Sonderkündigungsrecht steht mir mit dem Tag der Insolvenzeröffnung zu) und meine Beteiligungssumme zur sofortigen Auszahlung stellen muß, damit ich eine wirksame Forderung erhalte.
Muß ich irgendwelche Fallstricke beachten?

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Forderung GmbH Insolvenzfall
08.06.2011 | 12:32

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
235 Bewertungen
Sehr geehrter Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

soweit ich Sie verstehe, haben Sie sich an einer GmbH als stiller Gesellschafter beteiligt. Dies bedeutet, dass Sie an der GmbH mittels einer Einlage beteiligt haben, § 230 HGB. Sie sind also Gesellschafter der inzwischen insolventen GmbH geworden, wobei dies nicht für Dritte offenkundig gewesen ist.

§ 236 HGB ordnet ausdrücklich an, dass der stille Gesellschafter seine Einlage als Insolvenzgläubiger machen kann, und auch nur soweit Sie den auf Sie entfallenden Verlustanteil übersteigt.

Insofern erscheint die Einordnung Ihrer Forderung als Insolvenzforderung, die seitens des Insolvenzverwalters bereits vorgenommen wurde, korrekt.

In manchen Gesellschaftsverträgen ist sogar vereinbart, dass die Einlageforderung nachrangig gegenüber den sonstigen Insolvenzforderungen sein soll.

Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 236 HGB erscheint mir eine Kündigung der Gesellschaft mit dem Ziel, einen vollwertigen Zahlungsanspruch (sog. Masseverbindlichkeit) gegen den Insolvenzverwalter zu erhalten, wenig erfolgversprechend.

Abschließend könnte ich dies allerdings erst nach Kenntnis des Gesellschaftsvertrags beurteilen, der bei diesem Service ja nicht übermittelt werden kann.

Ich bedaure, keine bessere erste Einschätzung geben zu können, und wünsche trotzdem noch einen schönen Nachmittag.


Dr. Elke Scheibeler
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