364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
201 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Nachbarschaftsrecht » §909 BGB - Stützmauer
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Nachbarschaftsrecht » §909 BGB - Stützmauer

§909 BGB - Stützmauer


| 10.07.2006 11:34 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind im Besitz eines Einfamilienhauses in Niedersachen.

Folgende Sachlage;

vor einem Jahr haben wir eine ca. 1m hohe Stützmauer auf unserem Grundstück selbst errichtet, die unser Grundstück abstützen sollte.

Diese ist nun leider umgefallen! Unser Nachbar fordert natürlich Behebung des Schadens.

Wir sind dazu auch selbstverständlich bereit,
allerdings ist der Sachverhalt jetzt ein wenig anders,
da wir von § 909 BGB erfahren haben.

Unser Nachbar hatte vor ca. 1 Jahr sein Grundstück etwa 40 cm zu unserem Grundstück hin abgetragen, damit z.B. Regenwasser nicht an die Hausfassade läuft.

Wir haben 50 cm aufgeschüttet, um zu begradigen und unser Nachbar hat ca.40 cm abgetragen um das Haus vor Wasser zu schützen.
Dieses kann man anhand des Grenzsteines, der fast ebenerdig war, gut nachvollziehen.

An der ersten Mauer hatte er sich nicht beteiligt, da wir davon ausgegangen sind, dass wir dafür komplett allein zuständig sind, auch wenn er abträgt.
Wir verstehen uns mit dem Nachbarn gut, wollen aber allerdings rechtlich abgesichert sein, bevor wir ihn darum bitten sich zu beteiligen.

Gehe ich jetzt richtig davon aus, dass wir die 1m hohe Mauer gemeinsam errichten müssen?

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Stützmauer
10.07.2006 | 13:03

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage des dargestellten Sachverhaltes wie folgt:

Nach § 909 BGB darf eine Grundstück nicht derart vertieft werden, dass das Nachbargrundstück die erforderliche Stütze verliert, außer es ist für eine anderweitige Befestigung gesorgt.

Durch die Vertiefung seitens Ihres Nachbarn durch das Abtragen von ca. 40 cm, muß ein Stützverlust bei Ihrem Grundstück eintreten. Geschützt werden soll die Festigkeit auch unterer Bodenschichten als auch sein Einstürzen verhindert werden.

Aus dem § 909 BGB ergibt sich als Rechtsfolge ein Unterlassungs- bzw. soweit die Vertiefung schon eingetreten ist ein Beseitigungsanspruch.

Weiterhin ist auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (§ 909 BGB Schutzgesetz) gegeben.

Die Herstellung der erforderlichen Stützfestigkeit mittels anderweitigen Befestigung richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und hat unmittelbar zum Zeitpunkt der Vertiefung auf dem vertieften Grundstück zu erfolgen.

Insoweit hätte Ihr Nachbar, soweit er sich nicht den Beseitigungsansprüchen aussetzen wollte, eine anderweitige Befestigung für den 40 cm Abtrag anbringen müssen gemäß § 909 BGB. Danach besteht gegen Ihren Nachbar zumindestens der Anspruch auf Erstellung einer Stützmauer von 40 cm, als adäquate Befestigung.

Soweit Sie eine Stützmauer mit einer Höhe von 1m errichten möchten, können Sie Ihren Nachbarn daraufhin ansprechen, dass er sich an den Kosten in Höhe von ca. 40 % beteiligt.

Möglicherweise könnte allerdings dem Anspruch aus § 909 BGB eine Vereinbarungen entgegenstehen, die Sie im Rahmen der Errichtung der alten Stützmauer mit Ihrem Nachbar getroffen haben. Sollte diese allerdings nicht der Fall sein, bestehen gute Chancen den Nachbarn entsprechend in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Schnell und hilfreich! "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Schnell und hilfreich!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

782 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht