Steuerfestsetzung nach Schätzung und pünktlicher Einspruch
| 30.05.2011 00:09 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
Preis: ***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt MBA in Financial Services (Wales) Ulrich Barth
Im April 2010 wird meine Einkommensteuer für 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geschätzt. Am 11.04.2011 ergeht der Bescheid, dass der Vorbehalt aufgehoben wird. Fristgerecht vor Ablauf des Monats erhebe ich Einspruch dagegen und gebe auch die komplette Einkommensteuererklärung 2008 ab. So weit so gut.
Am 24.05.2011 schreibt das FA: "... dass dem Rechtsbehelfsantrag teilweise entsprochen werden kann. Zum anderen Teil ist der Rechtsbehelf nicht begründet." Man will mein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung statt als unbegrenzte Werbungskosten nur als auf 4.000 Euro gedeckelte Sonderausgaben akzeptieren (Erstausbildung, § 10 Abs. 1 Nr. 7). Ich solle das bis Mitte Juni akzeptieren, sonst: "Wird eine Erledigungserklärung jedoch nicht abgegeben, ist über den Einspruch zu entscheiden."
Ich will das nicht akzeptieren, beißt sich die Ansicht meines Finanzamts doch mit einem Haufen Urteilen des BFH, wie zum Beispiel VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07 vom 18.06.2009, und auch mit einem BMF-Rundschreiben vom 22.09.2010 (für interessierte Leser siehe Randziffer 5 und 13): http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/009__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Mir geht es jetzt nicht darum wie ich meinen Widerstand gegen diese Werbungskosten-in-Sonderausgaben-Umdeutung formulieren sollte.
Ich möchte wissen, ob man das, was ich jetzt nach Ablauf aller Fristen als Begründung meiner Ansichten auf das FA-Schreiben antworte, "anhören" muss (§ 91 Abs. 1 AO) und ob man meine Antwort bei der Entscheidung zum Einspruch berücksichtigen muss.
Weiterhin möchte ich wissen, ob ich, wenn der Einkommensteuerbescheid für mich nicht akzeptabel ist, trotz Aufhebung des Vorbehalts dagegen klagen kann.









