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Steuerfestsetzung nach Schätzung und pünktlicher Einspruch


| 30.05.2011 00:09 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA in Financial Services (Wales) Ulrich Barth




Im April 2010 wird meine Einkommensteuer für 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geschätzt. Am 11.04.2011 ergeht der Bescheid, dass der Vorbehalt aufgehoben wird. Fristgerecht vor Ablauf des Monats erhebe ich Einspruch dagegen und gebe auch die komplette Einkommensteuererklärung 2008 ab. So weit so gut.

Am 24.05.2011 schreibt das FA: "... dass dem Rechtsbehelfsantrag teilweise entsprochen werden kann. Zum anderen Teil ist der Rechtsbehelf nicht begründet." Man will mein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung statt als unbegrenzte Werbungskosten nur als auf 4.000 Euro gedeckelte Sonderausgaben akzeptieren (Erstausbildung, § 10 Abs. 1 Nr. 7). Ich solle das bis Mitte Juni akzeptieren, sonst: "Wird eine Erledigungserklärung jedoch nicht abgegeben, ist über den Einspruch zu entscheiden."

Ich will das nicht akzeptieren, beißt sich die Ansicht meines Finanzamts doch mit einem Haufen Urteilen des BFH, wie zum Beispiel VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07 vom 18.06.2009, und auch mit einem BMF-Rundschreiben vom 22.09.2010 (für interessierte Leser siehe Randziffer 5 und 13): http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/009__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Mir geht es jetzt nicht darum wie ich meinen Widerstand gegen diese Werbungskosten-in-Sonderausgaben-Umdeutung formulieren sollte.

Ich möchte wissen, ob man das, was ich jetzt nach Ablauf aller Fristen als Begründung meiner Ansichten auf das FA-Schreiben antworte, "anhören" muss (§ 91 Abs. 1 AO) und ob man meine Antwort bei der Entscheidung zum Einspruch berücksichtigen muss.

Weiterhin möchte ich wissen, ob ich, wenn der Einkommensteuerbescheid für mich nicht akzeptabel ist, trotz Aufhebung des Vorbehalts dagegen klagen kann.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
Einspruch Schätzung
30.05.2011 | 08:09

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA in Financial Services (Wales) Ulrich Barth
9 Bewertungen
Sehr geehrter/e Fragesteller/in,

auf Grundlage Ihrer Angaben antworte ich im Rahmen der hier vorgesehenen überschlägigen Prüfung einer Angelegenheit und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Soweit ein zulässiger Einspruch erhoben wurde (hier wohl der Fall), ist der angefochtene Verwaltungsakt materiell auf seine Rechtmäßigkeit (Begründetheit) zu prüfen.

Im Rahmen dieser Prüfung hat Sie das Finanzamt vor Erlass der Einspruchsentscheidung anzuhören (§ 91 Abs. 1 AO) und zwar im Hinblick auf alle Ihnen wichtigen sachlich und rechtlich relevanten Gesichtspunkte.

Leider bedeutet Anhörung nicht, dass das Finanzamt auch Ihrer Argumentation folgen muss.

Anhörung heißt nur, dass der Steuerpflichtige Gelegenheit zur Äußerung erhält, das Finanzamt diese Äußerung zur Kenntnis nimmt und sich das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung zumindest mit dem Vortrag des Steuerpflichtigen auseinander setzt, d.h. diesen Vortrag nicht einfach übergeht.

Ob dies der Fall ist, können Sie dann der Einspruchsentscheidung entnehmen. Dort muss sich das Finanzamt erkennbar mit Ihren Argumenten auseinandersetzen.

Ist das nicht der Fall, können Sie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Klageweg vorgehen (Finanzgericht).

Dies können Sie aber auch, wenn das Finanzamt zwar erkennbar alle Argumente in seiner Einspruchsentscheidung behandelt, jedoch aus Ihrer Sicht eine andere rechtliche Wertung angezeigt ist.

Die Aufhebung des Vorbehalts ist in diesem Zusammenhang irrelevant, da Sie Klage gegen den Verwaltungsakt in der Gestalt der Einspruchsentscheidung erheben.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Barth, MBA in Financial Services (Wales)
Rechtsanwalt

www.justifico.com
www.recht-und-anwalt.de

Telefon: +49 (0)30 - 303 66 05 14
Telefax: +49 (0)30 - 303 66 05 15

Bewertung des Fragestellers 2011-07-04 | 22:09


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Rechtsanwalt MBA in Financial Services (Wales) Ulrich Barth
Berlin

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