28.05.2011 | 12:17
Antwort
von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bezüglich des Laminatbodens stellt sich die Frage, ob der Vermieter zu Recht Schadenersatz verlangen kann.
Hierzu muß man wissen, daß nicht jede Abnutzung oder jede Gebrauchsspur Schadenersatzansprüche auslöst. Eine normal übliche Abnutzung, die durch den Gebrauch der Mietsache entsteht, ist bereits durch den Mietzins abgegolten. Damit besteht in diesen Fällen keine Schadenersatzpflicht des Mieters.
Geht die Beschädigung aber über die übliche Abnutzung hinaus, kann ein Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter (oder dessen Rechtsnachfolger) bestehen. Aber auch in diesen Fällen ist zu beachten, daß sich der Vermieter ggf. einen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen muß.
Bezüglich des Kratzers wird man Folgendes sagen können:
Ein Kratzer, der in einer Länge von 30 cm über den Boden verläuft, wird nicht mehr der normalen Abnutzung durch den (sachgemäßen) Gebrauch unterliegen. Daraus folgt, daß wohl von einem Schadenersatzanspruch des Vermieters auszugehen sein wird.
Wenn man den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach bejaht, schließt sich die Frage an, in welcher Höhe Schadenersatz verlangt werden kann.
Sicherlich kann der Vermieter nicht die gesamten Kosten für die Verlegung eines neuen Laminatbodens ersetzt verlangen. Gerade wegen des Alters des Bodens ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Natürlich kann ich zur Höhe des Abzugs nichts sagen, da mir der Zustand des Bodens nicht bekannt ist. Wenn ich aber das Alter des Bodens berücksichtige, dürfte eine Beteiligung Ihrerseits an den Kosten für eine Neuverlegung (sofern notwendig) in der Größenordnung von 20 bis 40 % realistisch sein.
Zu prüfen wäre noch, ob sich der Kratzer nicht anders, z. B. durch Polieren, entfernen läßt.
2.
Bezüglich des "Vorabnahmeprotokolls" nehme ich wegen der Wortwahl an, daß eine erste überschlägige Wohnungsbesichtigung mit der Maßgabe stattgefunden hat, daß die endgültige Wohnungsabnahme noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Deshalb bestehen keine Hinderungsgründe, weitere Mängel, wenn sie entdeckt werden, in das Schlußprotokoll aufzunehmen.
3.
Beim Kratzer an der Küchentür gilt das oben unter Ziffer 1 zum Laminatboden Gesagte.
Wenn der Kratzer auf normalen Gebrauch zurückzuführen ist, besteht keine Ersatzpflicht. Geht die Beschädigung aber über den üblichen Gebrauch hinaus, dürfte ein Schadenersatzanspruch des Vermieters bestehen. Aber auch hier gilt der Grundsatz bezüglich des Abzugs "neu für alt".
Mehr läßt sich dazu an dieser Stelle nicht sagen, da der Sachverhalt über die Beschaffenheit des Kratzers nichts sagt.
4.
Das Beseitigen von Dübellöchern gehört zu den Schönheitsreparaturen.
Wenn der Mietvertrag den Mieter zu Recht zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen verpflichtet, müssen die Dübel entfernt und die Löcher verschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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