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Wettbewerbsverbot/Mandatsschutz


| 27.05.2011 18:46 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Mein Arbeitgeber hat mir nach bestandener StB-Prüfung ein Arbeitsvertrag als angestellter Steuerberater vorgelegt. Dieser Betrag beinhaltet erwartungsgemäß eine Wettbewerbsverbot/Mandatsschutzklausel mit folgendem Inhalt: "Für den Fall, dass die Vertragspartner das Arbeitsverhältnis übereinstimmen auflösen oder der Vertrag durch Kündigung aufgelöst wird, verpflichtet sich der Angestellte, innerhalb von 2 Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht für eigene Rechnung für solche Auftraggeber in eigener Praxis als Steuerberater, als Sozius oder als angestellter Steuerberater tätig zu werden, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder in den letzten 6 Monaten davor Mandanten der Kanzleiinhaber sind oder gewesen sind." Anschließend wird die Einflussnahme dahingehend untersagt sowie Vertragsstrafen geregelt.

Meine Frage: inwieweit erfasst diese Klausel eine mögliche Anstellung als Steuerberater bei einem Mandanten. Éin Mandant hat mir gegenüber konkret Interesse an eine Anstellung geäußert und möchte mir ein Angebot unterbreiten.

Von mir aus ist in keinster Weise ein entsprechender Einfluss auf diesen Mandanten ausgeübt worden!

Ich bin ggf. an einer persönlichen Beratung interessiert im Raum Braunschweig.
27.05.2011 | 19:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach dem klaren Wortlaut des vereinbarten Wettbewerbsverbotes dürfen Sie innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bei einem Auftraggeber Ihres Arbeitgebers als angestellter Steuerberater tätig sein. Sie sind also theoretisch vom sachlichen Geltungsbereich des Wettbewerbsverbotes umfasst.

Allerdings halte ich es für fraglich, ob sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot Ihnen gegenüber tatsächlich als verbindlich erweist.

So können nach § 110 GewO Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränken. Es findet jedoch nach dieser Vorschrift insbesondere § 74 HGB Anwendung, wonach ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann verbindlich ist, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmers zuletzt bezogenen Jahresvergütung zu bezahlen. Für zwei Jahre nachvertragliches Wettbewerbsverbot müsste als Ausgleich somit mindestens ein Jahresgehalt zugesichert werden.

Fehlt diese so genannte Karenzentschädigung, so ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Der Arbeitnehmer muss sich also nicht daran halten.

Anhand Ihrer Schilderung des Sachverhaltes darf ich davon ausgehen, dass in Ihrem Vertrag von einer Karenzentschädigung nicht die Rede ist. Demnach wäre das Wettbewerbsverbot unverbindlich und Sie könnten nach Beendigung des Arbeitsvertrages einen neuen mit dem Mandanten begründen.

Eine abschließende Beurteilung kann und sollte in Ihrem Fall jedoch erst nach Einsichtnahme in Ihren Arbeitsvertrag erfolgen. Sie sollten sich daher aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit nochmals ausführlich anwaltlich beraten lassen. Falls Sie hierzu einen ortsansässigen Kollegen beauftragen wollen, nutzen Sie bitte die Anwaltssuchfunktion dieses Portals.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com

Bewertung des Fragestellers 2011-05-29 | 10:16


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