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Buchgrundschuld geerbt


| 27.05.2011 14:17 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von




Hallo,

von meinem Vater habe ich vor kurzem eine Buchgrundschuld in Höhe von 50.000 DM aus dem Jahr 1996 geerbt. Diese ist auf das Haus seiner Ex-Frau ohne weitere Bemerkung ausgestellt.

Diese Grundschuld hat er sich für eine Bürgschaft eintragen lassen und hat aufgrund eines Konkurses seiner Ex-Frau auch etwa diesen Betrag für Verbindlichkeiten seiner Ex-Frau gezahlt. Hierzu gibt es den ein oder anderen Beleg bzw. Schriftwechsel.

Seine Ex-Frau hat das Haus mittlerweile (ob mit oder ohne Zustimmung meines Vaters ist nicht klar) auf ihren Sohn (Stiefsohn) - natürlich mit der eingetragenen Grundschuld - übertragen.

Meine Frage ist, ob und wie ich diese Buchgrundschuld geltend bzw. in Bargeld umwandeln kann.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
geerbt
Antwort vom
27.05.2011 | 14:29
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Eine Grundschuld ist ein rein dingliches Verwertungsrecht und nicht an eine schuldrechtliche Forderung gebunden. Um dem Grundschuldbesteller davor zu sichern, dass der Begünstigte (= Inhaber der Grundschuld) aus der Grundschuld nicht plötzlich in die Immobilie vollstreckt, wird in der Praxis ein Sicherungsvertrag (Bestandteil des Darlehensvertrages) geschlossen. So etwas wird auch als Sicherungsabrede oder Zweckerklärung bezeichnet.

Sie müssten also den heutigen Eigentümer zur Zahlung auffordern. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, können Sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben, sprich die Zwangsversteigerung beantragen.

Dazu müssen Sie sich vom beurkunden Notar eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde machen lassen und mit diesem Titel die Zwangsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragen.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-05-29 | 21:36


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